Klima-Sozialfonds
Vorwort/Präambel
Mit dieser Verordnung wird der Klima-Sozialfonds (im Folgenden „Fonds“) für den Zeitraum von 2026 bis 2032 eingerichtet.
Der Fonds dient der finanziellen Unterstützung der Mitgliedstaaten für Maßnahmen und Investitionen im Rahmen ihrer Klima-Sozialpläne (im Folgenden „Pläne“).
Die aus dem Fonds unterstützten Maßnahmen und Investitionen kommen Haushalten, Kleinstunternehmen und Verkehrsnutzern zugute, die benachteiligt und besonders von der Aufnahme der Treibhausgasemissionen von Gebäuden und aus dem Straßenverkehr in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/87/EG betroffen sind, insbesondere von Energiearmut oder von Mobilitätsarmut betroffenen Haushalten.
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. „Energiearmut“ den fehlenden Zugang eines Haushalts zu essenziellen Energiedienstleistungen, die einen angemessenen Lebens- und Gesundheitsstandard gewährleisten, einschließlich einer angemessenen Versorgung mit Wärme, Kälte und Beleuchtung sowie Energie für den Betrieb von Haushaltsgeräten, im jeweiligen nationalen Kontext, unter Berücksichtigung der bestehenden sozialpolitischen und anderer einschlägiger Maßnahmen;
2. „Mobilitätsarmut“ den Umstand, dass Einzelpersonen und Haushalte nicht in der Lage sind oder Schwierigkeiten dabei haben, die Kosten für privaten oder öffentlichen Verkehr zu tragen, oder dass sie keinen oder nur beschränkten Zugang zu Verkehrsmitteln haben, die für ihren Zugang zu grundlegenden sozioökonomischen Dienstleistungen und Tätigkeiten erforderlich sind, unter Berücksichtigung des nationalen und des räumlichen Kontexts;
3. „geschätzte Gesamtkosten des Plans“ die geschätzten Gesamtkosten der Maßnahmen und Investitionen, die im Plan vorgesehen sind;
4. „Mittelzuweisung“ eine nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung im Rahmen des Fonds, die für die Zuweisung an einen Mitgliedstaat zur Verfügung steht oder ihm zugewiesen wurde;
5. „Etappenziel“ ein qualitatives Ziel zur Messung der Fortschritte bei der Verwirklichung einer Maßnahme oder einer Investition;
6. „Zielvorgabe“ ein quantitatives Ziel zur Messung der Fortschritte bei der Verwirklichung einer Maßnahme oder einer Investition;
7. „Energie aus erneuerbaren Quellen“ oder „erneuerbare Energie“ Energie aus erneuerbaren Quellen im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates;
8. „Haushalt“ einen privaten Haushalt im Sinne des Artikels 2 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates;
9. „Kleinstunternehmen“ ein Unternehmen, das weniger als zehn Mitarbeiter beschäftigt und dessen Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 2 Mio. EUR beläuft, berechnet gemäß Anhang I Artikel 3 bis 6 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission;
10. „benachteiligte Haushalte“ von Energiearmut betroffene Haushalte oder Haushalte — einschließlich solcher mit niedrigem Einkommen und mittlerem Einkommen im unteren Bereich —, die stark von den Preisauswirkungen der Aufnahme der Treibhausgasemissionen von Gebäuden in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/87/EG betroffen sind und denen die Mittel für eine Renovierung des Gebäudes, das sie bewohnen, fehlen;
11. „benachteiligte Kleinstunternehmen“ Kleinstunternehmen, die stark von den Preisauswirkungen der Aufnahme der Treibhausgasemissionen von Gebäuden oder aus dem Straßenverkehr in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/87/EG betroffen sind und denen für den Zweck ihrer Tätigkeit die Mittel entweder für eine Renovierung des Gebäudes, das sie nutzen, oder für den Erwerb emissionsfreier und emissionsarmer Fahrzeuge oder gegebenenfalls für die Umstellung auf alternative — auch öffentliche — nachhaltige Verkehrsmittel fehlen;
12. „benachteiligte Verkehrsnutzer“ von Mobilitätsarmut betroffene Einzelpersonen oder Haushalte, jedoch auch Einzelpersonen und Haushalte — einschließlich solcher mit niedrigem Einkommen und mit mittlerem Einkommen im unteren Bereich —, die stark von den Preisauswirkungen der Aufnahme der Treibhausgasemissionen aus dem Straßenverkehr in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/87/EG betroffen sind und denen die Mittel fehlen, um emissionsfreie und emissionsarme Fahrzeuge zu erwerben oder auf alternative — auch öffentliche — nachhaltige Verkehrsmittel umzusteigen;
13. „Gebäuderenovierung“ jede Art von energetischer Gebäuderenovierung, mit der die Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes gesteigert werden soll, wie Isolierung der Gebäudehülle — das heißt von Wänden, Dach und Boden — und der Austausch von Fenstern, sowie die Installation gebäudetechnischer Systeme, die allen einschlägigen nationalen Sicherheitsstandards entsprechen, auch durch einen Beitrag zu den in der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung) festgelegten Renovierungsanforderungen;
14. „gebäudetechnische Systeme“ die technische Ausrüstung eines Gebäudes oder Gebäudeteils für Raumheizung, Raumkühlung, Lüftung, Warmwasserbereitung für den häuslichen Gebrauch, Gebäudeautomatisierung und -steuerung, Erzeugung und Speicherung von erneuerbarer Energie am Gebäudestandort oder eine Kombination dieser technischen Ausrüstungen, einschließlich Systemen, die Energie aus erneuerbaren Quellen nutzen;
15. „aktiver Kunde“ einen aktiven Kunden im Sinne des Artikels 2 Nummer 8 der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates;
16. „Bürgerenergiegemeinschaft“ eine Bürgerenergiegemeinschaft im Sinne des Artikels 2 Nummer 11 der Richtlinie (EU) 2019/944;
17. „Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft“ eine Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft im Sinne des Artikels 2 Nummer 16 der Richtlinie (EU) 2018/2001;
18. „Peer-to-Peer-Geschäft im Bereich erneuerbare Energie“ ein Peer-to-Peer-Geschäft im Bereich erneuerbare Energie im Sinne des Artikels 2 Nummer 18 der Richtlinie (EU) 2018/2001;
19. „emissionsfreies bzw. emissionsarmes Fahrzeug“ ein emissionsfreies bzw. emissionsarmes Fahrzeug im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe m der Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates.
(1) Das allgemeine Ziel des Fonds besteht darin, zu einem sozial gerechten Übergang zur Klimaneutralität beizutragen, indem er den sozialen Auswirkungen der Aufnahme der Treibhausgasemissionen von Gebäuden und aus dem Straßenverkehr in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/87/EG begegnet.
(2) Die spezifischen Ziele des Fonds bestehen darin, benachteiligte Haushalte, benachteiligte Kleinstunternehmen und benachteiligte Verkehrsnutzer durch befristete direkte Einkommensbeihilfen sowie durch Maßnahmen und Investitionen zu unterstützen, mit denen die Energieeffizienz von Gebäuden erhöht, das Heizen und Kühlen von Gebäuden — auch durch Integration der Erzeugung und Speicherung von erneuerbarer Energie in Gebäude — stärker dekarbonisiert und der Zugang zu emissionsfreier und emissionsarmer Mobilität und entsprechenden Verkehrsmitteln verbessert wird.
(1) 2
(2) Jeder Mitgliedstaat stellt die Kohärenz zwischen seinem Plan und seinem aktualisierten integrierten nationalen Energie- und Klimaplan gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1999 sicher.
(3) Der Plan kann nationale Maßnahmen für befristete direkte Einkommensbeihilfen an benachteiligte Haushalte und benachteiligte Verkehrsnutzer vorsehen, um die Auswirkungen des Preisanstiegs bei den fossilen Brennstoffen infolge der Einbeziehung der Treibhausgasemissionen von Gebäuden und aus dem Straßenverkehr in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/87/EG zu mindern.
(4) Der Plan enthält nationale und gegebenenfalls lokale und regionale Maßnahmen und Investitionen gemäß Artikel 8, zur
a) Durchführung von Gebäuderenovierungen und zur Dekarbonisierung des Heizens und Kühlens von Gebäuden, auch durch Erzeugung und Speicherung von erneuerbarer Energie;
b) verstärkten Nutzung emissionsfreier und emissionsarmer Mobilität und des Ausbaus der entsprechenden Verkehrsmittel.
(5) 2
(1) Jeder Mitgliedstaat legt der Kommission im Anschluss an eine öffentliche Konsultation mit lokalen und regionalen Behörden, Vertretern der Wirtschafts- und Sozialpartner, einschlägigen Organisationen der Zivilgesellschaft, Jugendorganisationen und sonstigen Interessenträgern einen Plan vor. Jeder Mitgliedstaat führt diese öffentliche Konsultation gemäß den Anforderungen des Artikels 10 der Verordnung (EU) 2018/1999 und unter Einhaltung des nationalen Rechtsrahmens dieses Mitliedstaats durch.
(2) Jeder Mitgliedstaat nimmt in seinen Plan eine Zusammenfassung von Folgendem auf:
a) der Konsultation gemäß Absatz 1 und
b) der Art und Weise, wie die Beiträge der Interessenträger, die an der Konsultation teilgenommen haben, im Plan zum Ausdruck gekommen sind.
(3) Für die Zwecke des Artikels 16 Absatz 3 bewertet die Kommission, ob der Plan in Konsultation mit den Interessenträgern gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erstellt wurde.
(4) Die Kommission unterstützt die Mitgliedstaaten, indem sie Beispiele bewährter Verfahren der Konsultation zu den Plänen gemäß Artikel 6 Absatz 4 bereitstellt.
(1) Der Plan enthält die folgenden Elemente:
a) konkrete Maßnahmen und Investitionen gemäß den Artikeln 4 und 8, um die unter Buchstabe d aufgeführten Auswirkungen zu mindern, zusammen mit einer Erläuterung, wie diese Maßnahmen und Investitionen im Rahmen der einschlägigen Strategien des Mitgliedstaats wirksam zum Erreichen der in Artikel 3 genannten Ziele beitragen würden;
b) gegebenenfalls konkrete, aufeinander abgestimmte und verstärkte Begleitmaßnahmen zur Durchführung der Maßnahmen und Investitionen und zur Minderung der Auswirkungen gemäß Buchstabe d;
c) Informationen zur bestehenden oder geplanten Finanzierung von Maßnahmen und Investitionen aus anderen Unions-, internationalen, öffentlichen oder gegebenenfalls privaten Quellen, die einen Beitrag zu den im Plan enthaltenen Maßnahmen und Investitionen leisten, einschließlich Informationen zu befristeten direkten Einkommensbeihilfen;
d) eine Schätzung der wahrscheinlichen Auswirkungen des sich aus der Aufnahme der Treibhausgasemissionen von Gebäuden und aus dem Straßenverkehr in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/87/EG ergebenden Preisanstiegs auf Haushalte, insbesondere im Hinblick auf Energiearmut und Mobilitätsarmut, sowie auf Kleinstunternehmen; diese Auswirkungen sind auf der vom jeweiligen Mitgliedstaat festgelegten angemessenen territorialen Ebene zu analysieren, wobei nationale Besonderheiten und Faktoren wie der Zugang zu öffentlichen Verkehrsmitteln und grundlegenden Dienstleistungen zu berücksichtigen und die am stärksten betroffenen Regionen zu ermitteln sind;
e) eine Schätzung der Anzahl und die Ermittlung der benachteiligten Haushalte, der benachteiligten Kleinstunternehmen und der benachteiligten Verkehrsnutzer;
f) eine Erläuterung, wie die Definitionen von Energiearmut und Mobilitätsarmut auf nationaler Ebene anzuwenden sind;
(1) Die Mitgliedstaaten erhalten aus dem Fonds finanzielle Unterstützung für die in ihren Plänen dargelegten Maßnahmen und Investitionen.
(2) Die Zahlung der finanziellen Unterstützung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels an die einzelnen Mitgliedstaaten ist an die Bedingung der Erreichung der Etappenziele und Zielvorgaben des jeweiligen Mitgliedstaats für die Maßnahmen und Investitionen gemäß Artikel 8 der vorliegenden Verordnung geknüpft. Diese Etappenziele und Zielvorgaben müssen mit den Klimazielen der Union und dem in der Verordnung (EU) 2021/1119 festgelegten Ziel vereinbar sein und insbesondere Folgendes erfassen:
a) Energieeffizienz;
b) Gebäuderenovierung;
c) emissionsfreie und emissionsarme Mobilität und Verkehrsmittel;
d) Verringerung der Treibhausgasemissionen;
e) Verringerung der Anzahl benachteiligter Haushalte, insbesondere von Energiearmut betroffener Haushalte, benachteiligter Kleinstunternehmen und benachteiligter Verkehrsnutzer.
(3) Mit dem Fonds werden ausschließlich Maßnahmen und Investitionen unterstützt, die den Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 einhalten.
(4) Mit den durch den Fonds unterstützten Maßnahmen und Investitionen muss die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen verringert und gegebenenfalls ein Beitrag zur Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte sowie zu nachhaltigen und hochwertigen Arbeitsplätzen in den Bereichen, die von den Maßnahmen und Investitionen des Fonds erfasst werden, geleistet werden.
(1) Die Mitgliedstaaten können die nachfolgend aufgeführten Maßnahmen und Investitionen mit anhaltender Wirkung in die geschätzten Gesamtkosten der Pläne aufnehmen, sofern sie grundsätzlich auf benachteiligte Haushalte, benachteiligte Kleinstunternehmen oder benachteiligte Verkehrsnutzer ausgerichtet sind und mit ihnen Folgendes beabsichtigt wird:
a) Unterstützung von Gebäuderenovierungen, insbesondere für benachteiligte Haushalte und benachteiligte Kleinstunternehmen, die Gebäude mit der schlechtesten Energieeffizienz bewohnen bzw. nutzen, auch für Mieter und Bewohner von Sozialwohnungen;
b) Unterstützung des Zugangs zu erschwinglichem energieeffizientem Wohnraum, einschließlich Sozialwohnungen;
c) Leistung eines Beitrags zur Dekarbonisierung — etwa durch Elektrifizierung — des Heizens und Kühlens von Gebäuden und des Kochens in Gebäuden durch Bereitstellung des Zugangs zu erschwinglichen und energieeffizienten Systemen und durch Integration der Erzeugung und Speicherung von erneuerbarer Energie, auch durch Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften, Bürgerenergiegemeinschaften und andere aktive Kunden zur Förderung der Verbreitung des Eigenverbrauchs von erneuerbarer Energie, wie die gemeinsame Nutzung von Energie und Peer-to-Peer-Geschäfte im Bereich der erneuerbaren Energie, die Anbindung an intelligente Netze und Fernwärmenetze, die zur Erzielung von Energieeinsparungen oder der Verringerung von Energiearmut beitragen;
d) Bereitstellung von gezielter, zugänglicher und erschwinglicher Information, Bildung, Sensibilisierung und Beratung zu kostenwirksamen Maßnahmen und Investitionen, zu verfügbarer Unterstützung für Gebäuderenovierungen und Energieeffizienz sowie zu nachhaltigen und erschwinglichen Mobilitäts- und Verkehrsalternativen;
e) Unterstützung öffentlicher und privater Einrichtungen, einschließlich Anbietern von Sozialwohnungen — insbesondere öffentlich-private Genossenschaften —, bei der Entwicklung und Bereitstellung bezahlbarer Energieeffizienz-Lösungen und angemessener Finanzierungsinstrumente im Einklang mit den sozialen Zielen des Fonds;
(1) Die Mitgliedstaaten können in die Pläne finanzielle Unterstützung durch öffentliche oder private Einrichtungen außer benachteiligte Haushalte, benachteiligte Kleinstunternehmen oder benachteiligte Verkehrsnutzer aufnehmen, sofern diese Einrichtungen Maßnahmen und Investitionen durchführen, die letztendlich den benachteiligten Haushalten, benachteiligten Kleinstunternehmen oder benachteiligten Verkehrsnutzern zugutekommen.
(2) Die Mitgliedstaaten sorgen für die erforderlichen gesetzlichen und vertraglichen Garantien, um zu gewährleisten, dass die gesamten Vorteile an die benachteiligten Haushalte, benachteiligten Kleinstunternehmen oder benachteiligten Verkehrsnutzer weitergegeben werden.
(1) 1. Januar 2026
31. Dezember 2032
65000000000
Die dem Fonds innerhalb des in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes festgelegten Höchstbetrags jährlich zugewiesenen Beträge dürfen die in Artikel 30d Absatz 4 Unterabsatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG genannten Beträge nicht überschreiten.
54600000000
(2) Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 und unbeschadet des Artikels 19 der vorliegenden Verordnung werden die Mittel für Verpflichtungen zur Deckung des in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten relevanten Höchstbetrags mit Beginn am 1. Januar 2026 automatisch zum Beginn jedes Haushaltsjahrs bis zum Erreichen der in Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3 genannten relevanten geltenden jährlichen Beträge bereitgestellt.
(3) Die in Absatz 1 genannten Beträge können auch Ausgaben im Zusammenhang mit Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung und Bewertung abdecken, die für die Verwaltung des Fonds und die Verwirklichung seiner Ziele erforderlich sind, insbesondere für Studien, Sachverständigentreffen, Konsultationen von Interessenträgern, Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, einschließlich inklusiver Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit und institutioneller Kommunikation zu den politischen Prioritäten der Union, soweit sie mit den Zielen dieser Verordnung in Verbindung stehen, Ausgaben im Zusammenhang mit IT-Netzen für Informationsverarbeitung und -austausch und für betriebliche IT-Systeme sowie alle sonstigen Ausgaben für technische und administrative Unterstützung, die der Kommission für die Verwaltung des Fonds entstehen. Die Ausgaben können auch die Kosten anderer unterstützender Tätigkeiten wie Qualitätskontrolle und Monitoring von Projekten vor Ort sowie die Kosten für Peer-Beratung und Experten für die Bewertung und Durchführung der förderfähigen Maßnahmen abdecken.
(1) Mittel, die Mitgliedstaaten im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung zugeteilt wurden, können auf deren Antrag unter den in den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/1060 festgelegten Voraussetzungen auf den Fonds übertragen werden. Die Kommission führt diese Mittel direkt gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 aus. Diese Mittel werden ausschließlich zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats verwendet.
(2) Die Mitgliedstaaten können in ihren gemäß Artikel 4 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung vorgelegten Plänen die Übertragung von bis zu 15 % ihrer maximalen jährlichen Mittelzuweisung auf die in der Verordnung (EU) 2021/1060 vorgesehenen Fonds mit geteilter Mittelverwaltung beantragen. Die übertragenen Mittel dienen der Finanzierung von Maßnahmen und Investitionen gemäß Artikel 8 der vorliegenden Verordnung und werden nach den Vorschriften der Fonds, auf die die Mittel übertragen werden, ausgeführt. Die Mittel werden von den Mitgliedstaaten im Wege der Änderung eines oder mehrerer Programme übertragen — mit Ausnahme der Programme im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) gemäß Artikel 26a der Verordnung (EU) 2021/1060 — und sie werden gemäß den in der genannten Verordnung festgelegten Vorschriften und den Vorschriften der Fonds, auf die die Mittel übertragen werden, ausgeführt.
(3) Die Mitgliedstaaten können die Verwaltungsbehörden der Programme der Kohäsionspolitik gemäß der Verordnung (EU) 2021/1060 mit der Durchführung der Maßnahmen und Investitionen betrauen, die durch den Fonds unterstützt werden, gegebenenfalls mit Blick auf Synergien mit diesen Programmen der Kohäsionspolitik und im Einklang mit den Zielen des Fonds. Die Mitgliedstaaten erklären in ihren Plänen ihre Absicht, die genannten Behörden somit mit der Durchführung zu betrauen. In diesen Fällen gelten die von den Mitgliedstaaten eingerichteten und der Kommission mitgeteilten bestehenden Verwaltungs- und Kontrollsysteme als den Anforderungen dieser Verordnung entsprechend.
(4) Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 zur Einrichtung des Programms „InvestEU“ und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1017 (ABl. L 107 vom 26.3.2021, S. 30).
Der Fonds wird von der Kommission in direkter Mittelverwaltung im Einklang mit den einschlägigen, gemäß Artikel 322 AEUV erlassenen Vorschriften, insbesondere der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 und der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 über eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union, durchgeführt.
(1) Die Unterstützung im Rahmen des Fonds wird zusätzlich zu der Unterstützung aus anderen Fonds, Programmen und Instrumenten der Union gewährt. Maßnahmen und Investitionen, die im Rahmen des Fonds unterstützt werden, können Mittel aus anderen Fonds, Programmen und Instrumenten der Union erhalten, sofern diese Unterstützung nicht dieselben Kosten deckt.
(2) Die Unterstützung im Rahmen des Fonds, einschließlich befristeter direkter Einkommensbeihilfen gemäß Artikel 4 Absatz 3, wird zusätzlich gewährt und ersetzt keine wiederkehrenden nationalen Haushaltsausgaben.
(3) Im Bereich der technischen Hilfe für die Mitgliedstaaten gelten direkt mit der Durchführung des Plans verbundene Verwaltungskosten nicht als wiederkehrende nationale Haushaltsausgaben.
(1) Die maximale Mittelzuweisung wird für jeden Mitgliedstaat gemäß Artikel 10 und gemäß den Anhängen I und II berechnet.
(2) Jeder Mitgliedstaat kann einen Antrag bis zu seiner maximalen Mittelzuweisung zur Durchführung seines Plans stellen.
Die Mitgliedstaaten tragen mindestens zu 25 % der geschätzten Gesamtkosten ihrer Pläne bei.
(1) Die Kommission bewertet den von einem Mitgliedstaat vorgelegten Plan und gegebenenfalls Änderungen des Plans durch einen Mitgliedstaat gemäß Artikel 18 im Hinblick auf die Einhaltung dieser Verordnung. Bei der Durchführung dieser Bewertung handelt die Kommission in enger Zusammenarbeit mit dem betreffenden Mitgliedstaat. Die Kommission kann innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag der Vorlage des Plans durch den Mitgliedstaat Stellung nehmen oder zusätzliche Informationen anfordern. Der Mitgliedstaat übermittelt die angeforderten zusätzlichen Informationen und kann den Plan erforderlichenfalls überarbeiten, auch nach der Vorlage des Plans. Der Mitgliedstaat und die Kommission können vereinbaren, die Frist für die Bewertung um einen angemessenen Zeitraum zu verlängern, falls dies erforderlich ist.
(2) Die Kommission bewertet, ob die gemäß Artikel 11 beantragten Übertragungen den Zielen dieser Verordnung entsprechen.
(3) Die Kommission bewertet die Relevanz, Wirksamkeit, Effizienz und Kohärenz des Plans unter Berücksichtigung der besonderen Herausforderungen für und der Mittelzuweisung an den Mitgliedstaat wie folgt:
a) Bei der Bewertung der Relevanz berücksichtigt die Kommission die folgenden Kriterien:
b) Bei der Bewertung der Wirksamkeit berücksichtigt die Kommission die folgenden Kriterien:
c) Bei der Bewertung der Effizienz berücksichtigt die Kommission die folgenden Kriterien:
d) Bei der Bewertung der Kohärenz berücksichtigt die Kommission, ob der Plan Maßnahmen und Investitionen enthält, die kohärent sind.
(1) Die Kommission entscheidet auf der Grundlage der gemäß Artikel 16 durchgeführten Bewertung spätestens fünf Monate nach dem Tag der Vorlage des Plans eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 4 Absatz 1 im Wege eines Durchführungsrechtsakts über diesen Plan.
(2) Bewertet die Kommission den Plan positiv, so muss der Durchführungsrechtsakt gemäß Absatz 1 folgende Angaben enthalten:
a) die vom Mitgliedstaat durchzuführenden Maßnahmen und Investitionen, die Höhe der geschätzten Gesamtkosten des Plans und die Etappenziele und Zielvorgaben;
b) die maximale Mittelzuweisung, die gemäß Artikel 14 Absatz 1 zugewiesen und in Tranchen gemäß Artikel 20 ausgezahlt wird, sobald der Mitgliedstaat die einschlägigen Etappenziele und Zielvorgaben für den Plan zufriedenstellend erreicht hat;
c) den nationalen Beitrag;
d) die Regelungen und den Zeitplan für die Überwachung und Durchführung des Plans, einschließlich der Maßnahmen, die gegebenenfalls zur Einhaltung von Artikel 21 erforderlich sind;
e) die relevanten Indikatoren für die Erreichung der geplanten Etappenziele und Zielvorgaben und
f) die Regelungen für die Gewährung des Zugangs der Kommission zu den zugrunde liegenden relevanten Daten.
(3) Die maximale Mittelzuweisung gemäß Absatz 2 Buchstabe b des vorliegenden Artikels wird auf der Grundlage der geschätzten Gesamtkosten des von dem Mitgliedstaat vorgeschlagenen Plans festgelegt, die nach den Kriterien von Artikel 16 Absatz 3 bewertet werden.
Die Höhe der maximalen Mittelzuweisung gemäß Absatz 2 Buchstabe b des vorliegenden Artikels wird wie folgt festgesetzt:
(1) Ist ein Plan, einschließlich der einschlägigen Etappenziele und Zielvorgaben, von einem Mitgliedstaat aufgrund objektiver Umstände — insbesondere aufgrund der tatsächlichen unmittelbaren Auswirkungen der Aufnahme der Treibhausgasemissionen von Gebäuden und aus dem Straßenverkehr in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/87/EG — in Teilen oder in Gänze nicht mehr durchführbar oder muss er erheblich angepasst werden, so legt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission zur Einbeziehung der erforderlichen und hinreichend begründeten Änderungen einen geänderten Plan vor. Die Mitgliedstaaten können zur Vorbereitung des geänderten Plans um technische Unterstützung gemäß Artikel 11 Absatz 4 ersuchen.
(2) Die Kommission bewertet den geänderten Plan gemäß Artikel 16.
(3) Bewertet die Kommission den geänderten Plan positiv, so erlässt sie gemäß Artikel 17 Absatz 1 im Wege eines Durchführungsrechtsakts einen Beschluss mit den Gründen für die positive Bewertung. Abweichend von Artikel 17 Absatz 1 erlässt die Kommission den Beschluss nach dem vorliegenden Absatz innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Vorlage des geänderten Plans durch den betreffenden Mitgliedstaat.
(4) Bewertet die Kommission den geänderten Plan negativ, so lehnt sie den geänderten Plan innerhalb der in Absatz 3 genannten Frist ab, nachdem sie dem betreffenden Mitgliedstaat Gelegenheit gegeben hat, innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Übermittlung der Bewertung des geänderten Plans durch die Kommission Stellung zu nehmen.
(5) Jeder Mitgliedstaat bewertet bis zum 15. März 2029 die Eignung seines Plans in Bezug auf die tatsächlichen unmittelbaren Auswirkungen der Aufnahme der Treibhausgasemissionen von Gebäuden und aus dem Straßenverkehr in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/87/EG. Diese Bewertungen werden der Kommission zusammen mit den zweijährlichen integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsberichten gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2018/1999 übermittelt.
(6) Bei geringfügigen Anpassungen des Plans, die eine Erhöhung oder Verringerung eines im Plan festgelegten Ziels um weniger als 5 % ausmachen, beispielsweise geringfügige Aktualisierungen der im Plan enthaltenen Maßnahmen und Investitionen oder die Berichtigung redaktioneller Fehler, teilt der Mitgliedstaat diese Änderungen der Kommission mit.
(1) Nachdem die Kommission einen positiven Beschluss gemäß Artikel 17 der vorliegenden Verordnung erlassen hat, schließt sie mit dem betreffenden Mitgliedstaat innerhalb einer angemessenen Frist eine Vereinbarung für den Zeitraum 2026-2032, die eine rechtliche Einzelverpflichtung im Sinne der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 unbeschadet des Artikels 30d Absatz 4 sowie der Artikel 30i und 30k der Richtlinie 2003/87/EG darstellt. Diese Vereinbarung kann frühestens ein Jahr vor dem Jahr des Beginns der Versteigerungen gemäß Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG oder, falls Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 3 der vorliegenden Verordnung Anwendung findet, zwei Jahre vor jenem Jahr geschlossen werden.
(2) Die Mittelbindungen können auf globalen Mittelbindungen beruhen und gegebenenfalls in mehrere Jahrestranchen aufgeteilt werden.
(1) Die Zahlung der Mittelzuweisungen gemäß dem vorliegenden Artikel an den Mitgliedstaat erfolgt nach Erreichen der einschlägigen vereinbarten Etappenziele und Zielvorgaben, die in dem gemäß Artikel 17 gebilligten Plan angegeben sind, und unterliegt der Verfügbarkeit der Mittel. Der Mitgliedstaat übermittelt der Kommission nach dem Erreichen der Etappenziele und Zielvorgaben einen ordnungsgemäß begründeten Zahlungsantrag. Die Mitgliedstaaten reichen diese Zahlungsanträge bei der Kommission ein- oder zweimal pro Jahr bis zum 31. Juli oder bis zum 31. Dezember ein.
(2) Nach Eingang eines Zahlungsantrags nimmt die Kommission eine Bewertung vor, ob die in dem Beschluss der Kommission gemäß Artikel 17 genannten einschlägigen Etappenziele und Zielvorgaben in zufriedenstellender Weise erreicht wurden. Die zufriedenstellende Erreichung der Etappenziele und Zielvorgaben setzt voraus, dass der betreffende Mitgliedstaat keine Maßnahmen im Zusammenhang mit zuvor zufriedenstellend erreichten Etappenzielen und Zielvorgaben rückgängig gemacht hat.
(3) Ist die Bewertung eines individuellen Zahlungsantrags durch die Kommission positiv, so erlässt sie im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 vorbehaltlich der Verfügbarkeit der Mittel und unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Mitgliedstaaten unverzüglich einen gesonderten Beschluss zur Genehmigung der Auszahlung der Mittelzuweisung. Die Kommission erlässt den gesonderten Beschluss frühestens zwei Monate und spätestens drei Monate nach der entsprechenden Frist für die Einreichung des Zahlungsantrags gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels.
(4) Stellt die Kommission bei der Bewertung gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels fest, dass die in dem Beschluss der Kommission gemäß Artikel 17 festgelegten Etappenziele und Zielvorgaben nicht in zufriedenstellender Weise erreicht wurden, so wird die Zahlung eines der nicht erreichten Zielvorgabe oder dem nicht erreichten Etappenziel entsprechenden Teils der Mittelzuweisung ausgesetzt. Der Mitgliedstaat kann innerhalb eines Monats nach Übermittlung der Bewertung der Kommission dazu Stellung nehmen.
Die Aussetzung wird nur dann aufgehoben, wenn die in dem Beschluss der Kommission gemäß Artikel 17 dargelegten Etappenziele und Zielvorgaben in zufriedenstellender Weise erreicht wurden.
(5) Abweichend von Artikel 116 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 beginnt die Zahlungsfrist am Tag der Mitteilung des Beschlusses der Kommission über die Genehmigung der Auszahlung der Mittelzuweisung an den betreffenden Mitgliedstaat gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels oder am Tag der Mitteilung der Aufhebung einer Aussetzung gemäß Absatz 4 Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels.
(1) Bei der Durchführung der Pläne ergreifen die Mitgliedstaaten als Begünstigte im Rahmen des Fonds alle geeigneten Maßnahmen, um die finanziellen Interessen der Union zu schützen und sicherzustellen, dass die Verwendung der Mittelzuweisungen im Zusammenhang mit durch den Fonds unterstützten Maßnahmen und Investitionen — einschließlich der von öffentlichen oder privaten Einrichtungen, die keine benachteiligten Haushalte, benachteiligten Kleinstunternehmen oder benachteiligten Verkehrsnutzer sind, durchgeführten Maßnahmen und Investitionen gemäß Artikel 9 — das anwendbare Unions- und nationale Recht einhält, insbesondere hinsichtlich der Prävention, Aufdeckung und Behebung von Betrug, Korruption und Interessenkonflikten. Zu diesem Zweck sehen die Mitgliedstaaten das wirksame und effiziente interne Kontrollsystem gemäß Anhang III und die Einziehung rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Beträge vor. Die Mitgliedstaaten können sich auf ihre allgemeinen nationalen Systeme der Haushaltsverwaltung stützen.
(2) Die in Artikel 19 genannten Vereinbarungen müssen die Mitgliedstaaten verpflichten,
a) sich regelmäßig zu vergewissern, dass die bereitgestellten Finanzmittel im Einklang mit allen anwendbaren Vorschriften ordnungsgemäß verwendet wurden und dass alle Maßnahmen und Investitionen im Rahmen des Plans im Einklang mit allen anwendbaren Vorschriften ordnungsgemäß durchgeführt wurden, insbesondere hinsichtlich der Prävention, Aufdeckung und Behebung von Betrug, Korruption und Interessenkonflikten;
b) geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um Betrug, Korruption und Interessenkonflikte gemäß Artikel 61 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046, die sich gegen die finanziellen Interessen der Union richten, zu verhindern, aufzudecken und zu beheben, und rechtliche Schritte zu ergreifen, um nicht widmungsgerecht verwendete Mittel etwa in Bezug auf Maßnahmen und Investitionen im Rahmen des Plans wieder einzuziehen;
c) einem Zahlungsantrag folgende Dokumente beizulegen:
In ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich fördern die Kommission und die betreffenden Mitgliedstaaten Synergien und sorgen für eine wirksame Koordinierung zwischen dem Fonds und den Programmen und Instrumenten der Union gemäß Artikel 6 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung und dem Modernisierungsfonds nach Artikel 10d der Richtlinie 2003/87/EG. Zu diesem Zweck
a) gewährleisten sie sowohl in der Planungsphase als auch während der Durchführung Komplementarität, Synergien, Einheitlichkeit und Kohärenz zwischen den verschiedenen Instrumenten auf Unionsebene, auf nationaler und gegebenenfalls auf lokaler oder regionaler Ebene,
b) optimieren sie Koordinierungsmechanismen zur Vermeidung von Doppelarbeit und
c) stellen sie sicher, dass die auf Unionsebene, auf nationaler Ebene und gegebenenfalls auf lokaler oder regionaler Ebene für die Durchführung und Kontrolle zuständigen Stellen eng zusammenarbeiten, damit die Ziele des Fonds erreicht werden.
(1) Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (ABl. L 172 vom 26.6.2019, S. 56).
(2) Die Empfänger von Unterstützung aus dem Fonds werden über die Herkunft dieser Mittel informiert, auch wenn sie über Vermittler durch diese Mittel begünstigt werden. Diese Informationen enthalten das Emblem der Union und einen entsprechenden Hinweis auf die Finanzierung mit dem Wortlaut „Finanziert von der Europäischen Union — Klima-Sozialfonds“ auf Dokumenten und Kommunikationsmaterial im Zusammenhang mit der Durchführung der Maßnahme, die für die Empfänger bestimmt sind. Die Empfänger von Unterstützung aus dem Fonds — ausgenommen Unterstützung für natürliche Personen oder Fälle, in denen das Risiko besteht, dass wirtschaftlich sensible Informationen veröffentlicht werden — stellen durch kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Informationen für verschiedene Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, sicher, dass die Unionsförderung, insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen, Sichtbarkeit erhält.
(3) Die Kommission führt Maßnahmen zur Information und Kommunikation über den Fonds, die nach der vorliegenden Verordnung ausgeführten Tätigkeiten und die erzielten Ergebnisse durch, wobei es sich — falls angebracht und mit Zustimmung der nationalen Behörden — auch um gemeinsame Kommunikationsmaßnahmen mit den nationalen Behörden und den Vertretungen des Europäischen Parlaments und der Kommission in dem jeweiligen Mitgliedstaat handeln kann.
(1) Jeder Mitgliedstaat erstattet der Kommission alle zwei Jahre zusammen mit ihren Fortschrittsberichten zu den integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2018/1999 und im Einklang mit deren Artikel 28 Bericht über die Fortschritte bei der Durchführung des Plans. Die Überwachung der Durchführung wird unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit auf die im Rahmen des Plans durchgeführten Tätigkeiten ausgerichtet. Die Mitgliedstaaten nehmen die Indikatoren gemäß Anhang IV der vorliegenden Verordnung in ihren Fortschrittsbericht zu den integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen auf.
(2) Die Kommission überwacht die Durchführung des Fonds und misst die Erreichung der Ziele. Die Überwachung der Durchführung wird unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit auf die im Rahmen des Fonds durchgeführten Tätigkeiten ausgerichtet.
(3) Das System der Kommission zur Leistungsberichterstattung stellt sicher, dass die Daten für die Überwachung der Durchführung der Tätigkeiten und der Ergebnisse effizient, wirksam und zeitnah erfasst werden. Zu diesem Zweck werden verhältnismäßige Berichterstattungsanforderungen festgelegt, die die Empfänger von Unterstützung aus dem Fonds zu erfüllen haben.
(4) Die Kommission verwendet die gemeinsamen Indikatoren gemäß Anhang IV für die Berichterstattung über die Fortschritte und für die Überwachung und Evaluierung des Fonds im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele gemäß Artikel 3.
(1) Die Kommission übermittelt die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Pläne und die von der Kommission veröffentlichten Beschlüsse unverzüglich gleichzeitig und zu gleichen Bedingungen dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(2) Informationen, die im Zusammenhang mit dieser Verordnung oder ihrer Durchführung von der Kommission dem Rat übermittelt werden, sind gleichzeitig auch dem Europäischen Parlament zur Verfügung zu stellen, wobei erforderlichenfalls entsprechende Vertraulichkeitsvereinbarungen einzuhalten sind.
(3) Die zuständigen Ausschüsse des Europäischen Parlaments können die Kommission ersuchen, Informationen über den Stand der Bewertung der Pläne durch die Kommission vorzulegen.
(1) Um den Dialog zwischen den Organen der Union, insbesondere zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission, zu fördern und für ein höheres Maß an Transparenz und Rechenschaftspflicht zu sorgen, können die zuständigen Ausschüsse des Europäischen Parlaments die Kommission zweimal pro Jahr ersuchen, gemeinsam die folgenden Themen zu erörtern:
a) die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Pläne;
b) die Bewertung der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Pläne durch die Kommission;
c) den Stand der Erreichung der Etappenziele und Zielvorgaben, die in den von den Mitgliedstaaten vorgelegten Plänen festgelegt sind;
d) Zahlungs-, Aussetzungs- und Kündigungsverfahren, einschließlich etwaiger Stellungnahmen der Mitgliedstaaten und von ihnen getroffener Abhilfemaßnahmen, um sicherzustellen, dass die Etappenziele und Zielvorgaben, die in den von ihnen vorgelegten Plänen festgelegt sind, in zufriedenstellender Weise erreicht werden.
(2) Die Kommission trägt den Aspekten, die im Zusammenhang mit den im Zuge des Klima-Sozialdialogs geäußerten Standpunkten aufkommen, und etwaigen Entschließungen des Europäischen Parlaments Rechnung.
(1) Zwei Jahre nach Beginn der Durchführung der Pläne legt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen einen Bericht über die Evaluierung der Durchführung und der Funktionsweise des Fonds vor, in dem den Ergebnissen der ersten von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 24 vorgelegten Berichten Rechnung getragen wird, und unterbreitet gegebenenfalls Vorschläge für Änderungen dieser Verordnung.
(2) In dem Evaluierungsbericht gemäß Absatz 1 wird insbesondere bewertet,
a) inwieweit die Ziele des Fonds gemäß Artikel 3 erreicht wurden, wie effizient die Ressourcen eingesetzt wurden und welcher Mehrwert für die Union erzielt wurde;
b) für jedes einzelne Land -wie effizient die Maßnahmen und Investitionen und die Verwendung der direkten Einkommensbeihilfen im Hinblick auf das Erreichen der in den Plänen festgelegten Etappenziele und Zielvorgaben sind;
c) auf der Grundlage der Informationen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f — wie die Begriffsbestimmungen für Energiearmut und Mobilitätsarmut in den Mitgliedstaaten angewandt werden und ob Änderungen dieser Begriffsbestimmungen erforderlich sind;
d) inwieweit — angesichts der Auswirkungen der Aufnahme der Treibhausgasemissionen von Gebäuden und aus dem Straßenverkehr in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/87/EG und der nationalen Maßnahmen, die von den Mitgliedstaaten ergriffen worden sind, um die verbindlichen nationalen Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen gemäß der Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates zu erreichen, auf die Treibhausgasemissionen — alle Maßnahmen und Investitionen nach Artikel 8 der vorliegenden Verordnung weiterhin relevant sind sowie inwieweit die zweckgebundenen Einnahmen hinsichtlich möglicher Entwicklungen bei der Versteigerung von Zertifikaten im Rahmen des Emissionshandelssystems für Gebäude und den Straßenverkehr gemäß Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG weiterhin relevant sind, und welche anderen maßgeblichen Überlegungen bestehen.
(3) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen bis zum 31. Dezember 2033 einen unabhängigen Ex-post-Evaluierungsbericht vor. Der Ex-post-Evaluierungsbericht umfasst eine Gesamtbewertung des Fonds und Informationen über seine Auswirkungen.
(4) Ohne dem mehrjährigen Finanzrahmen nach 2027 vorzugreifen, legt die Kommission für den Fall, dass für Einnahmen aus der Versteigerung von Zertifikaten gemäß Artikel 30d Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG die Verwendung als Eigenmittel gemäß Artikel 311 Absatz 3 AEUV festgelegt wird, gegebenenfalls die erforderlichen Vorschläge vor, um im Rahmen des mehrjährigen Finanzrahmens nach 2027 die Wirksamkeit und Kontinuität der Durchführung des Fonds sicherzustellen, der vorübergehend und ausnahmsweise durch externe zweckgebundene Einnahmen aus Zertifikaten des Emissionshandelssystems finanziert wird.
In die Verordnung (EU) 2021/1060 wird folgender Artikel eingefügt:
„Artikel 26a - Aus dem Klima-Sozialfonds übertragene Mittel
(1) Verordnung (EU) 2023/955 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Einrichtung eines Klima-Sozialfonds und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1060 (ABl. L 130 vom 16.5.2023, S. 1).“
(2) Führen Mitgliedstaaten die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Mittel im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung aus, so legen sie Programmänderungen gemäß Artikel 24 der vorliegenden Verordnung in Bezug auf ein oder mehrere Programme vor. Die Mitgliedstaaten planen gemäß Artikel 6 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung die Verwendung dieser Mittel zur Erreichung der im Unionshaushalt festgelegten Klimaschutzziele. Diese Mittel tragen zu den einschlägigen Zielen des Klima-Sozialfonds gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2023/955 bei und werden zur Unterstützung von Maßnahmen und Investitionen gemäß Artikel 8 der genannten Verordnung verwendet. Sie werden im Rahmen einer oder mehrerer spezifischer Prioritäten, die einem oder mehreren spezifischen Zielen des Fonds, auf den die Mittel übertragen werden, entsprechen, und gegebenenfalls für eine oder mehrere Kategorien von Regionen mit Angabe der jährlichen Aufschlüsselung der Mittel vorgesehen. Sie werden für die Berechnung der Einhaltung der in den fondsspezifischen Regelungen festgelegten Anforderungen der thematischen Konzentration nicht berücksichtigt.
(3) Hat die Kommission einen Antrag eines Mitgliedstaats auf Änderung eines Programms bezüglich der Übertragung von Mitteln aus dem Klima-Sozialfonds bereits für jegliche weiteren Mittelübertragungen in den Folgejahren genehmigt, so kann der Mitgliedstaat anstelle einer Änderung eines Programms Finanztabellen übermitteln, sofern sich die vorgeschlagenen Änderungen ausschließlich auf eine Erhöhung der Finanzmittel ohne weitere Änderungen des Programms beziehen.
(4) Abweichend von Artikel 18 und Artikel 86 Absatz 1 Unterabsatz 2 der vorliegenden Verordnung werden die gemäß dem vorliegenden Artikel und Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/955 übertragenen Mittel bei der Halbzeitüberprüfung und beim Flexibilitätsbetrag nicht berücksichtigt.
(5) Abweichend von Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 beginnt die Frist, nach der die Kommission die Mittelbindungen gemäß Artikel 105 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung aufhebt, ab dem Jahr, in dem die entsprechenden Mittelbindungen vorgenommen werden. Es werden keine Mittel auf Programme im Rahmen des Ziels ‚Europäische territoriale Zusammenarbeit‘ (Interreg) übertragen.
Amtsblatt der Europäischen Union
30. Juni 2024
Richtlinie (EU) 2023/959 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und des Beschlusses (EU) 2015/1814 über die Einrichtung und Anwendung einer Marktstabilitätsreserve für das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union (siehe Seite 134 dieses Amtsblatts).
Dieser Anhang enthält die Methode für die Berechnung der maximalen Mittelzuweisung für die einzelnen Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 10 und 14.
Im Rahmen der Methode werden für jeden Mitgliedstaat folgende Faktoren berücksichtigt:
von Armut bedrohte Bevölkerung, die in ländlichen Gebieten lebt (2019);
CO2-Emissionen aus der Brennstoffverbrennung durch Haushalte (Durchschnitt 2016-2018);
prozentualer Anteil der von Armut bedrohten Haushalte mit Zahlungsrückständen bei ihren Betriebskostenrechnungen (2019);
Bevölkerungszahl insgesamt (2019);
Pro-Kopf-Bruttonationaleinkommen (BNE) des Mitgliedstaats, gemessen in Kaufkraftstandards (2019);
Anteil der Referenzemissionen gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/842 für die Emissionsquellen 1A3b, 1A4a und 1A4b gemäß den IPCC-Richtlinien für nationale Treibhausgasinventare von 2006 (Durchschnitt 2016-2018) in der gemäß Artikel 4 Absatz 3 der genannten Verordnung umfassend überarbeiteten Fassung.
Die maximale Mittelzuweisung an einen Mitgliedstaat im Rahmen des Fonds (MMZi) wird wie folgt berechnet:
MMZ
i
α
i
HB
Dabei gilt:
α
i
α
i
β
i
λ
i
GNI
EU
PC
GNI
i
PC
Dabei gilt:
β
i
min
rural pop
i
rural pop
EU
pop
i
pop
EU
f
i
λ
i
γ
i
δ
i
γ
i
HCO
i
HCO
EU
δ
i
min
arrears
i
arrears
EU
f
i
i
GNI
i
PC
GNI
EU
PC
i
GNI
i
PC
GNI
EU
PC
Dabei gilt für jeden Mitgliedstaat i:
rural pop
i
rural pop
EU
pop
i
pop
EU
HCO
i
HCO
EU
arrears
i
arrears
EU
GNI
i
PC
GNI
EU
PC
i
rural pop
i
rural pop
EU
i
i
i
α
i
α
i
α
i
α
i
α
i
α
i
Die Anwendung der Methode in Anhang I auf die Beträge gemäß Artikel 10 Absatz 1 ergibt die folgenden Anteile und maximalen Mittelzuweisungen für jeden Mitgliedstaat.
Alle Beträge betreffend Artikel 10 Absatz 3 werden innerhalb der Grenzen der maximalen Mittelzuweisungen für jeden Mitgliedstaat anteilsmäßig abgedeckt.
| Maximale Mittelzuweisung pro Mitgliedstaat | |||
| Mitgliedstaat | Anteil in % des Gesamtbetrags | INSGESAMT2026-2032(in EUR zu jeweiligen Preisen) | |
| Gemäß Artikel 10 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 | Gemäß Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 3 | ||
| Belgien | 2,55 | 1659606425 | 1394069397 |
| Bulgarien | 3,85 | 2499490282 | 2099571836 |
| Tschechien | 2,40 | 1562617717 | 1312598882 |
| Dänemark | 0,50 | 324991338 | 272992724 |
| Deutschland | 8,18 | 5317778511 | 4466933949 |
| Estland | 0,29 | 186244570 | 156445439 |
| Irland | 1,02 | 663390868 | 557248329 |
| Griechenland | 5,52 | 3586843608 | 3012948631 |
| Spanien | 10,52 | 6837784631 | 5743739090 |
| Frankreich | 11,19 | 7276283944 | 6112078513 |
| Kroatien | 1,94 | 1263071899 | 1060980395 |
| Italien | 10,81 | 7023970924 | 5900135577 |
| Zypern | 0,20 | 131205466 | 110212591 |
| Lettland | 0,71 | 463676528 | 389488284 |
| Litauen | 1,02 | 664171367 | 557903948 |
| Luxemburg | 0,10 | 66102592 | 55526177 |
| Ungarn | 4,33 | 2815968174 | 2365413267 |
| Malta | 0,07 | 45500000 | 38220000 |
| Niederlande | 1,11 | 720463632 | 605189451 |
| Österreich | 0,89 | 578936189 | 486306399 |
| Polen | 17,60 | 11439026446 | 9608782215 |
| Portugal | 1,88 | 1223154017 | 1027449374 |
| Rumänien | 9,25 | 6012677290 | 5050648923 |
| Slowenien | 0,55 | 357971733 | 300696256 |
| Slowakei | 2,35 | 1530553074 | 1285664582 |
| Finnland | 0,54 | 348132328 | 292431155 |
| Schweden | 0,62 | 400386447 | 336324616 |
| EU-27 | 100 % | 65000000000 | 54600000000 |
(1) Der Mitgliedstaat richtet gemäß seinem institutionellen, rechtlichen und finanziellen Rahmen ein wirksames und effizientes internes Kontrollsystem mit einer Trennung der Funktionen und Einzelheiten für Berichterstattung, Aufsicht und Überwachung ein.
Dies beinhaltet:
a) die Benennung der Behörden, die mit der Durchführung des Plans beauftragt werden, und die Zuweisung der zugehörigen Zuständigkeiten und Funktionen;
b) die Benennung der Behörde oder Behörden, die für die Unterzeichnung der dem Zahlungsantrag beizufügenden Verwaltungserklärung zuständig ist bzw. sind;
c) Verfahren, die gewährleisten, dass diese Behörde oder diese Behörden die Bestätigung erhält bzw. erhalten, dass die im Plan festgelegten Etappenziele und Zielvorgaben erreicht sowie die Mittel gemäß sämtlichen einschlägigen Bestimmungen, insbesondere hinsichtlich der Prävention von Interessenkonflikten, Betrug, Korruption und Doppelfinanzierung, verwaltet wurden;
d) eine geeignete Trennung von Verwaltungs- und Prüfungsfunktionen.
(2) Der Mitgliedstaat führt auf wirksame Weise angemessene Betrugs- und Korruptionsbekämpfungsmaßnahmen sowie die notwendigen Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten durch.
Dies beinhaltet:
a) geeignete Maßnahmen, um Betrug, Korruption und Interessenkonflikte zu verhindern, sie aufzudecken und zu beheben sowie Doppelfinanzierung zu vermeiden, und die Ergreifung rechtlicher Schritte, um nicht widmungsgerecht verwendete Mittel wieder einzuziehen;
b) eine Bewertung des Betrugsrisikos und die Festlegung angemessener Betrugsbekämpfungsmaßnahmen.
(3) Der Mitgliedstaat unterhält geeignete Verfahren für die Erstellung der Verwaltungserklärung und der Zusammenfassung von auf nationaler Ebene durchgeführten Prüfungen.
Dies beinhaltet:
a) ein effektives Verfahren zur Erstellung der Verwaltungserklärung, mit der Zusammenfassung der Prüfungen und der Aufbewahrung der zugrunde liegenden Angaben für den Prüfpfad;
b) wirksame Verfahren, um sicherzustellen, dass alle Fälle von Betrug, Korruption und Interessenkonflikten ordnungsgemäß gemeldet und durch Rückforderungen korrigiert werden.
(4) Um die notwendigen Informationen bereitzustellen, gewährleistet der Mitgliedstaat geeignete Verwaltungsüberprüfungen, einschließlich der Verfahren zur Kontrolle der Erfüllung von Etappenzielen und Zielvorgaben und der Einhaltung der horizontalen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung.
Dies beinhaltet:
a) geeignete Verwaltungsüberprüfungen, mit denen die durchführenden Behörden die Erreichung der Etappenziele und Zielvorgaben des Fonds (z. B. durch Aktenprüfung oder Vor-Ort-Kontrollen) überprüfen;
b) geeignete Verwaltungsüberprüfungen, mit denen die durchführenden Behörden prüfen, dass keine gravierenden Unregelmäßigkeiten — d. h. Betrug, Korruption, Interessenkonflikte — und keine Doppelfinanzierung vorliegen (z. B. durch Aktenprüfung oder Vor-Ort-Kontrollen).
(5) Der Mitgliedstaat führt geeignete und unabhängige Überprüfungen der Systeme und Operationen gemäß den international anerkannten Prüfstandards durch.
Dies beinhaltet:
a) die Benennung der Stelle oder Stellen, die die Überprüfungen der Systeme und Operationen durchführt bzw. durchführen, und die Darlegung, wie deren funktionelle Unabhängigkeit gewährleistet wird;
b) die Zuweisung ausreichender Mittel an diese Stelle oder Stellen für die Zwecke des Fonds;
c) die wirksame Bekämpfung des Risikos von Betrug, Korruption, Interessenkonflikten und Doppelfinanzierung, indem die Stelle oder Stellen sowohl System- als auch Vorhabenprüfungen durchführt bzw. durchführen.
(6) Der Mitgliedstaat verfügt über ein wirksames System, um zu gewährleisten, dass alle für die Zwecke des Prüfpfads notwendigen Angaben und Dokumente aufbewahrt werden.
Dies beinhaltet:
a) die effektive Erhebung, Aufzeichnung und elektronische Speicherung von Daten zu den Endempfängern der zum Erreichen der Etappenziele und Zielvorgaben notwendigen Maßnahmen oder Investitionen;
b) den Zugang der Kommission, des OLAF, des Europäischen Rechnungshofs und — im Falle der gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 an der Verstärkten Zusammenarbeit teilnehmenden Mitgliedstaaten — der EUStA zu den Daten der Endempfänger.
Gemeinsame Indikatoren für vorläufige Etappenziele und Zielvorgaben für die Klima-Sozialpläne der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe m, Überwachung der Durchführung der Pläne gemäß Artikel 24 Absatz 1 durch den Mitgliedstaat, Evaluierung der Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele des Fonds gemäß Artikel 24 Absatz 4 durch die Kommission
Maßnahmen und Investitionen können zu mehreren gemeinsamen Indikatoren beitragen. Enthält der Plan eines Mitgliedstaats keine Maßnahme oder Investition, die zu einigen der Indikatoren beiträgt, so kann ein Mitgliedstaat „nicht anwendbar“ angeben.
| Nummer | Gemeinsamer Indikator für Unterstützung aus dem Fonds | Erläuterung | Einheit |
| Gebäudesektor | |||
| Kontextindikatoren | |||
| 1 | Anzahl der benachteiligten Haushalte | Gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 10. | Anzahl der Haushalte |
| 2 | Anzahl der von Energiearmut betroffenen Haushalte | Gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 1. | Anzahl der Haushalte |
| Outputindikatoren | |||
| 3 | Anzahl der benachteiligten Haushalte, die von mindestens einer strukturellen Maßnahme zur Verringerung ihrer Emissionen im Gebäudesektor profitiert haben | Gemäß Artikel 2 Nummer 10 und Artikel 8 Absatz 1. Nur Maßnahmen aufgrund von Unterstützung aus dem Fonds. | Anzahl der Haushalte |
| 4 | Anzahl der Gebäude, die umfassend renoviert wurden (d. h. eine Renovierung, bei der ein Gebäude oder Gebäudeteil a) vor dem 1. Januar 2030 in ein Niedrigstenergiegebäude b) ab dem 1. Januar 2030 in ein Nullemissionsgebäude umgewandelt wird) | Der Indikator erfasst die Anzahl der Gebäude — und die entsprechende Geschossfläche —, die auf Grundlage der Unterstützung durch Maßnahmen und Investitionen im Rahmen des Fondsvollständig oder teilweise renoviert werden, wobei der Begriff „Gebäuderenovierung“ in Artikel 2 Nummer 13 bestimmt ist. Darüber hinaus wird bei dem Indikator auf der Grundlage ihrer Klasse des Ausweises über die Gesamtenergieeffizienz zwischen Gebäuden unterschieden und insbesondere angegeben, wie viele Gebäude mit der schlechtesten Energieeffizienz renoviert wurden. | Gebäudeeinheiten |
| 5 | Gesamtnutzfläche von Gebäuden, die umfassend renoviert wurden (d. h. eine Renovierung, bei der ein Gebäude oder Gebäudeteil a) vor dem 1. Januar 2030 in ein Niedrigstenergiegebäude b) ab dem 1. Januar 2030 in ein Nullemissionsgebäude umgewandelt wird) | Renovierte Geschossfläche (m2/Jahr) | |
| 6 | Anzahl der Gebäude, die anderweitig energetisch renoviert wurden (d. h. alle energetischen Renovierungen mit Ausnahme umfassender Renovierungen, die oben anzugeben sind) | Gebäudeeinheiten | |
| 7 | Gesamtnutzfläche von Gebäuden, die anderweitig energetisch renoviert wurden (d. h. alle energetischen Renovierungen mit Ausnahme umfassender Renovierungen, die oben anzugeben sind) | Renovierte Geschossfläche (m2/Jahr) | |
| 8 | Ersetzung einer mit fossilen Brennstoffen betriebenen Heizungsanlage durch ein auf erneuerbaren Energiequellen basierendes Gerät und/oder eine auf Grundlage der in dem einschlägigen Rechtsakt festgelegten Klasse des Energieetiketts hocheffiziente Anlage. | Diese Maßnahmen erfüllen den EU-Referenzwert für erneuerbare Energien und die indikative Zielvorgabe für den Anteil der erneuerbaren Energien (am Endenergieverbrauch), der auf nationaler Ebene im Gebäudesektor gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegt wurde. Sowohl Wärme- und Kälteerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen als auch Strom aus erneuerbaren Energiequellen können zu diesem Referenzwert beitragen. Diese Maßnahmen würden auch zur Erreichung des Ziels für die Wärme- und Kälteerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen gemäß der einschlägigen Bestimmung der genannten Richtlinie beitragen. Betrifft nur den zusätzlichen Austausch von mit fossilen Brennstoffen betriebenen Heizungsanlagen aufgrund von Unterstützung aus dem Fonds. | Anzahl an Einheiten mit fossilen Brennstoffen betriebener Heizungsanlagen, die ersetzt wurden (z. B. durch eine Wärmepumpe oder eine solarthermische Anlage) |
| 9 | Zusätzliche Betriebskapazität für erneuerbare Energien | Anzahl und Kapazität der Photovoltaik- und Solarthermiekollektoren oder Photovoltaik-Wärmepaneele ( PVT); Anzahl und Kapazität der Wärmepumpen; Anzahl und Kapazität anderer Technologien für die Wärme- und Kälteerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen, einschließlich Heizkesseln auf Grundlage erneuerbarer Energiequellen. Betrifft nur zusätzliche operative Kapazitäten aufgrund von Unterstützung aus dem Fonds. | MW |
| 10 | Anzahl an Einheiten | ||
| Ergebnisindikatoren | |||
| 11 | Verringerung der Anzahl der benachteiligten Haushalte | Verringerung der Anzahl der benachteiligten Haushalte infolge der aus dem Fonds finanzierten Maßnahmen und Investitionen. | % |
| 12 | Geschätzte Verringerung der Treibhausgasemissionen im Gebäudesektor | Verringerung der Treibhausgasemissionen im Gebäudesektor, die durch aus dem Fonds finanzierte Maßnahmen und Investitionen ausgelöst wurde.Die Emissionen im Gebäudesektor sind definiert als die Emissionen gemäß Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG (für den Gebäudesektor die Emissionsquellen 1A4a und 1A4b gemäß den IPCC-Richtlinien für nationale Treibhausgasinventare von 2006). | kt CO2(e) |
| 13 | Verringerung der Anzahl der von Energiearmut betroffenen Haushalte | Verringerung der Anzahl der von Energiearmut betroffenen Haushalte infolge der aus dem Fonds finanzierten Maßnahmen und Investitionen.Die unter Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2018/1999 fallenden Mitgliedstaaten nehmen gemäß Artikel 24 Buchstabe b der genannten Verordnung quantitative Angaben über die Anzahl der von Energiearmut betroffenen Haushalte in ihren integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsbericht auf. Die Mitgliedstaaten können die beim Statistischen Amt der Europäischen Union (Eurostat) verfügbaren Indikatoren verwenden, die in der Empfehlung (EU) 2020/1563 der Kommission vom 14. Oktober 2020 zu Energiearmut als relevant bestimmt wurden und im Berichtsmuster für integrierte nationale energie- und klimabezogene Fortschrittsberichte aufgeführt sind, und müssen sich nicht darauf beschränken.Der Indikator erfasst keine Gemeinschaftswohnungen wie Krankenhäuser, Pflegeheime, Haftanstalten, Kasernen, religiöse Einrichtungen, Pensionen, Arbeiterwohnheime usw. | % |
| 14 | Einsparungen beim jährlichen Primärenergieverbrauch | Die erzielten Energieeinsparungen werden zu diesem Zweck ausschließlich auf der Grundlage der finanziellen Unterstützung aus dem Fonds berechnet.Die Mitgliedstaaten berichten über die jährliche Verringerung des End-/Primärenergieverbrauchs, die bei benachteiligten Haushalten, von Energiearmut betroffenen Menschen und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben, gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Energieeffizienz (Neufassung) durch Unterstützung aus dem Fonds, die den Nationalen Energieeffizienzfonds gemäß den einschlägigen Bestimmungen der genannten Richtlinie ergänzt, erreicht wurde, einschließlich der Unterstützung durch Energieeffizienzverpflichtungssysteme und alternative strategische Maßnahmen gemäß den einschlägigen Bestimmungen der genannten Richtlinie und einschließlich Maßnahmen zur Einhaltung von Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz gemäß den einschlägigen Bestimmungen der genannten Richtlinie. | MWh/Jahr |
| 15 | kWh/m2 (falls Gesamtfläche verfügbar) | ||
| 16 | Einsparungen beim jährlichen Endenergieverbrauch | Der Ausgangswert ist der jährliche End- und Primärenergieverbrauch vor der Maßnahme und der erreichte Wert ist der jährliche End- und Primärenergieverbrauch im Jahr nach der Maßnahme.Energieeinsparungen in einzelnen Gebäuden werden auf der Grundlage der Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz oder anderer Kriterien zur Bestimmung der angestrebten oder erzielten Energieeinsparungen gemäß der einschlägigen Bestimmung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung) dokumentiert. | kWh/m2 (falls Gesamtfläche verfügbar) |
| 17 | MWh/Jahr | ||
| Straßenverkehrssektor | |||
| Kontextindikatoren | |||
| 18 | Anzahl der benachteiligten Verkehrsnutzer | Gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 12. | Anzahl der Haushalte |
| 19 | Anzahl der von Mobilitätsarmut betroffenen Haushalte | Gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 2. | Anzahl der Haushalte |
| Outputindikatoren | |||
| 20 | Anzahl der benachteiligten Verkehrsnutzer, die von mindestens einer strukturellen Maßnahme zur Verringerung ihrer Emissionen im Straßenverkehrssektor profitiert haben | Gemäß Artikel 2 Nummer 12 und Artikel 8 Absatz 1. Nur Maßnahmen aufgrund von Unterstützung aus dem Fonds. | Anzahl der Haushalte |
| 21 | Käufe emissionsfreier Fahrzeuge | Anzahl der emissionsfreien Fahrzeuge, die durch aus dem Fonds finanzierte Maßnahmen und Investitionen unterstützt werden. | Anzahl emissionsfreier Fahrzeuge |
| 22 | Käufe emissionsarmer Fahrzeuge | Anzahl der emissionsarmen Fahrzeuge, die durch aus dem Fonds finanzierte Maßnahmen und Investitionen unterstützt werden. | Anzahl emissionsarmer Fahrzeuge |
| 23 | Käufe von Fahrrädern und Mikromobilitätsfahrzeugen | Anzahl der Fahrräder und Mikromobilitätsfahrzeuge, die durch aus dem Fonds finanzierte Maßnahmen und Investitionen unterstützt werden. | Anzahl der Fahrräder und Mikromobilitätsfahrzeuge |
| 24 | Zusätzliche Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (Zapfstellen/Ladepunkte) | Anzahl der (neuen oder modernisierten) Zapfstellen und Ladepunkte für emissionsfreie und emissionsarme Fahrzeuge, die durch aus dem Fonds finanzierte Maßnahmen und Investitionen unterstützt werden, mit einem zusätzlichen Schwerpunkt auf abgelegenen Gebieten.Die Bedeutung der Begriffe „alternativer Kraftstoff“, „Ladepunkt“ und „Zapfstelle“ entspricht den Begriffsbestimmungen der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates.Der Indikator ist für i) Ladepunkte und ii) Zapfstellen getrennt zu erfassen und zu melden.Als Teil von Zapfstellen sind iii) Wasserstofftankstellen getrennt zu melden. | Anzahl der Zapfstellen und Ladepunkte |
| 25 | Ermäßigte oder kostenlose Fahrkarten für öffentliche Verkehrsmittel | Anzahl der Nutzer öffentlicher Verkehrsmittel, die durch aus dem Fonds finanzierte Maßnahmen und Investitionen unterstützt werden.Der Indikator ist für i) ermäßigte und ii) kostenlose Fahrkarten getrennt zu erfassen und zu melden. | Anzahl der Nutzer |
| 26 | Zusätzliche gemeinsam genutzte Mobilitätslösungen und Mobility-on-demand-Lösungen | Anzahl der Nutzer von gemeinsam genutzten Mobilitätslösungen und Mobility-on-demand-Lösungen, die durch aus dem Fonds finanzierte Maßnahmen und Investitionen unterstützt werden. | Anzahl der Nutzer |
| 27 | Einheiten | ||
| 28 | Unterstützte spezielle Fahrradinfrastruktur | Länge der im Rahmen aus dem Fonds geförderter Projekte neu gebauten oder umfassend modernisierten speziellen Fahrradinfrastruktur. Zur speziellen Fahrradinfrastruktur zählen mit dem Rad befahrbare Flächen, die durch bauliche Mittel (wie etwas Bordsteine und Barrieren) von Straßen für den motorisierten Fahrzeugverkehr oder anderen Teilen derselben Straße getrennt sind, Fahrradstraßen, Fahrradtunnel usw.. Bei Fahrradinfrastruktur mit getrennten Einbahnspuren (z. B. auf jeder Seite einer Straße) wird die Länge als Spurlänge gemessen. | Anzahl der km |
| Ergebnisindikatoren | |||
| 29 | Verringerung der Anzahl der benachteiligten Verkehrsnutzer | Verringerung der Anzahl der benachteiligten Verkehrsnutzer infolge der aus dem Fonds finanzierten Maßnahmen und Investitionen. | % |
| 30 | Verringerung der Anzahl der von Mobilitätsarmut betroffenen Haushalte | Verringerung der Anzahl der von Mobilitätsarmut betroffenen Haushalte infolge der aus dem Fonds finanzierten Maßnahmen und Investitionen. | % |
| 31 | Verringerung der Treibhausgasemissionen im Straßenverkehrssektor | Die Mitgliedstaaten melden die Verringerung der Treibhausgasemissionen im Straßenverkehrssektor, die durch aus dem Fonds finanzierte Maßnahmen und Investitionen ausgelöst wurde.Die Emissionen im Straßenverkehrssektor sind definiert als die Emissionen gemäß Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG (für den Straßenverkehrssektor die Emissionsquelle 1A3b gemäß den IPCC-Richtlinien für nationale Treibhausgasinventare von 2006). | kt CO2(e) |
| Kleinstunternehmen (sowohl Gebäude- als auch Straßenverkehrssektor) | |||
| Kontextindikatoren | |||
| 32 | Anzahl der benachteiligten Kleinstunternehmen | Gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 11. | Anzahl der Kleinstunternehmen |
| Outputindikatoren | |||
| 33 | Anzahl der benachteiligten Kleinstunternehmen, die von mindestens einer strukturellen Maßnahme zur Verringerung ihrer Emissionen im Gebäudesektor und im Straßenverkehrssektor profitiert haben | Gemäß Artikel 2 Nummer 11 und Artikel 8 Absatz 1. Nur Maßnahmen aufgrund von Unterstützung aus dem Fonds. | Anzahl der Kleinstunternehmen |
| Ergebnisindikatoren | |||
| 34 | Verringerung der Anzahl der benachteiligten Kleinstunternehmen | Verringerung der Anzahl der benachteiligten Kleinstunternehmen infolge der aus dem Fonds finanzierten Maßnahmen und Investitionen. | % |
| befristete direkte Einkommensbeihilfen | |||
| Kontextindikatoren | |||
| 35 | Anteil der befristeten direkten Einkommensbeihilfen an den Gesamtkosten der Klima-Sozialpläne | Gemäß Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 10. | % |
| Outputindikatoren | |||
| 36 | Anzahl der benachteiligten Haushalte und benachteiligten Verkehrsnutzer, die befristete direkte Einkommensbeihilfen erhalten haben | Der Indikator erfasst die Anzahl der benachteiligten Haushalte und benachteiligten Verkehrsnutzer, die befristete direkte Einkommensbeihilfen erhalten haben, sodass alle Endempfänger der im Rahmen des Fonds gezahlten befristeten direkten Einkommensbeihilfen gezählt werden.Der Indikator ist gemäß Artikel 2 Nummern 10 und 12 sowie Artikel 4 Absatz 3 für benachteiligte Haushalte und benachteiligte Verkehrsnutzer getrennt zu erfassen und zu melden. | Anzahl der benachteiligten Haushalte(Einheit: Haushalte) |
| 37 | Anzahl der benachteiligten Verkehrsnutzer(Einheit: Haushalte) | ||
| Ergebnisindikatoren | |||
| 38 | Durchschnittliche befristete direkte Einkommensbeihilfe je benachteiligtem Haushalt und benachteiligtem Verkehrsnutzer | Der Indikator erfasst den durchschnittlichen Betrag der im Rahmen des Fonds erhaltenen befristeten direkten Einkommensbeihilfe je benachteiligtem Haushalt und benachteiligtem Verkehrsnutzer. | EUR/Haushalt (Gebäudesektor) |
| 39 | EUR/Haushalt (Straßenverkehrssektor) | ||
1.
ÜBERBLICK UND VERFAHREN FÜR DIE AUFSTELLUNG DES KLIMA-SOZIALPLANS
43
1.1.
Zusammenfassung
43
1.2.
Überblick über die aktuelle Lage der Politik
43
1.3.
Öffentliches Konsultationsverfahren
43
2.
BESCHREIBUNG DER MAẞNAHMEN UND INVESTITIONEN, ETAPPENZIELE UND ZIELVORGABEN
44
2.1.
KOMPONENTE [1][2]: [Gebäudesektor][Verkehrssektor]
44
i)
Beschreibung der Komponente
44
ii)
Beschreibung der Maßnahmen und Investitionen der Komponente
44
iii)
Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen
44
iv)
Etappenziele, Zielvorgaben und Zeitplan
45
v)
Finanzierung und Kosten
45
vi)
Begründung für die Unterstützung anderer Einrichtungen als benachteiligte Haushalte, benachteiligte Kleinstunternehmen und benachteiligte Verkehrsnutzer (falls zutreffend)
45
vii)
Geschätzte Gesamtkosten der Komponente
46
viii)
Szenario für den Fall eines späteren Beginns des Emissionshandelssystems
46
2.2.
KOMPONENTE [3]: direkte Einkommensbeihilfen
46
i)
Beschreibung der Komponente
46
ii)
Beschreibung der Maßnahmen der Komponente
46
iii)
Etappenziele und Zielvorgaben für Maßnahmen in Form direkter Einkommensbeihilfen
47
iv)
Begründung der Maßnahmen
47
v)
Kosten der Maßnahmen
47
vi)
Begründung für andere begünstigte Einrichtungen als benachteiligte Haushalte und benachteiligte Verkehrsnutzer (falls zutreffend)
47
vii)
48
viii)
Szenario für den Fall eines späteren Beginns des Emissionshandelssystems
48
2.3.
Technische Hilfe
48
2.4.
Übertragungen auf Programme unter geteilter Mittelverwaltung
48
2.5.
Gesamtkosten
48
3.
ANALYSE UND GESAMTAUSWIRKUNGEN
49
3.1.
Definitionen
49
3.2.
Voraussichtliche Auswirkungen auf benachteiligte Gruppen
49
3.3.
Voraussichtliche Auswirkungen der geplanten Maßnahmen und Investitionen
49
4.
KOMPLEMENTARITÄT, ZUSÄTZLICHKEIT UND DURCHFÜHRUNG DES PLANS
50
4.1.
Überwachung und Durchführung des Plans
50
4.2.
Kohärenz mit anderen Initiativen
50
4.3.
Komplementarität der Finanzierung
50
4.4.
Zusätzlichkeit
50
4.5.
Geografische Besonderheiten
51
4.6.
Prävention von Korruption, Betrug und Interessenkonflikten
51
4.7.
Information und Kommunikation
51
Der Kontext des ökologischen Wandels im Mitgliedstaat mit besonderem Schwerpunkt auf den wichtigsten Herausforderungen, die sich aus den sozialen Auswirkungen der Aufnahme der Treibhausgasemissionen von Gebäuden und aus dem Straßenverkehr in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/87/EG ergeben, und darauf, wie diesen Herausforderungen mit dem Plan begegnet wird.
Eine tabellarische Übersicht, die die wichtigsten Ziele des Plans, zusammen mit den geschätzten Gesamtkosten des Plans zusammenfasst, einschließlich des Beitrags aus dem Fonds, des nationalen Beitrags und der auf den Fonds zu übertragenden Mittel aus Programmen mit geteilter Mittelverwaltung, aufgeteilt auf die drei Interventionsbereiche: Maßnahmen und Investitionen für den Gebäudesektor, Maßnahmen und Investitionen für den Straßenverkehrssektor und Maßnahmen für direkte Einkommensbeihilfen, auf der Grundlage des nachstehenden Musters:
| Interventionsbereich | Gesamtkosten (absolut und in % der Gesamtfinanzierung) nach Finanzierungsquelle | Übersicht über die wichtigsten geplanten Maßnahmen und Investitionen | Ziele der Maßnahmen und Investitionen | Wirkung der Maßnahmen und Investitionen | |
| Verringerung der Zahl benachteiligter Haushalte und benachteiligter Verkehrsnutzer (Einheit: Haushalte) | Verringerung der CO2-Emissionen | ||||
| Gebäudesektor | |||||
| Straßenverkehrssektor | |||||
| Befristete direkte Einkommensbeihilfen | |||||
| Technische Hilfe (Artikel 8 Absatz 3) | |||||
| Beitrag zum Instrument für technische Unterstützung (Artikel 11 Absatz 3) | |||||
| Beitrag zur Mitgliedstaaten-Komponente in InvestEU (Artikel 11 Absatz 3) | |||||
Angaben zu der derzeitigen nationalen Politik in den Bereichen Energie und Klima und dazu, wie sie im nationalen Kontext angewandt wird, mit besonderem Schwerpunkt auf den Sektoren Gebäude und Straßenverkehr und in Bezug auf die finanziell schwächsten Gruppen.
Eine Zusammenfassung des Verfahrens der Konsultation lokaler und regionaler Behörden, der Sozialpartner, von Organisationen der Zivilgesellschaft, Jugendorganisationen und anderen einschlägigen Interessenträgern — wie es im Einklang mit dem nationalen Rechtsrahmen durchgeführt wird —, für die Erstellung und gegebenenfalls Umsetzung des Plans, mit Angabe des Umfangs, der Art und des Zeitplans der Konsultationstätigkeiten sowie der Art und Weise, wie die Auffassungen der Interessenträger im Plan berücksichtigt werden.
Angaben für jede Komponente getrennt nach den drei Bereichen des Plans:
Gebäudesektor;
Straßenverkehrssektor;
befristete direkte Einkommensbeihilfen.
Eine Komponente kann mehrere Teilkomponenten mit Schwerpunkt auf eine bestimmte Herausforderung oder einen bestimmten Bedarf umfassen. Jede Komponente oder Teilkomponente kann eine oder mehrere eng miteinander verknüpfte oder voneinander abhängige Maßnahmen oder Investitionen umfassen.
Angaben zur Komponente:
Zusammenfassung:
Zusammenfassung für Komponente [1][2] [Gebäudesektor][Verkehrssektor]
Interventionsbereich: [Gebäudesektor][Verkehrssektor]
Ziel:
Maßnahmen und Investitionen:
Geschätzte Gesamtkosten: XX EUR, davon
Kosten, deren Deckung aus dem Fonds beantragt wird: XX EUR
Durch den nationalen Beitrag zu deckende Kosten: XX EUR
Ausführliche Beschreibung der Komponente und ihrer spezifischen Maßnahmen und Investitionen sowie ihrer Verknüpfungen und Synergien, die Folgendes umfasst:
klare und evidenzbasierte Analyse der bestehenden Herausforderungen und ihrer Bewältigung durch die Maßnahmen und Investitionen,
Wesen, Art und Umfang der Maßnahme oder Investition, die zusätzliche Maßnahmen der technischen Unterstützung gemäß Artikel 11 Absatz 4 umfassen kann, wobei anzugeben ist, ob es sich um eine neue Maßnahme oder Investition oder eine bestehende Maßnahme oder Investition, die mit Unterstützung aus dem Fonds verlängert werden soll, handelt,
ausführliche Angaben über das Ziel der Maßnahme oder Investition und darüber, an wen und worauf die Maßnahme bzw. Investition gerichtet ist, eine Erläuterung, wie die Maßnahme oder Investition wirksam zur Verwirklichung der Ziele des Fonds im Rahmen der einschlägigen politischen Maßnahmen eines Mitgliedstaats beitragen würde und wie damit die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen verringert wird,
Beschreibung der Art und Weise, wie die Maßnahme oder Investition durchgeführt wird (Durchführungsweise), unter Bezugnahme auf die Verwaltungskapazität des Mitgliedstaats auf zentraler und gegebenenfalls regionaler und lokaler Ebene; mit einer Erläuterung, wie die Mittel rechtzeitig ausgeschöpft und gegebenenfalls auf subnationale Ebenen geleitet werden,
gegebenenfalls eine Erläuterung, wie mit der Maßnahme oder Investition gegen geschlechtsspezifische Ungleichheiten vorgegangen werden soll,
den Zeitplan der Maßnahme oder Investition, in Bezug auf die Unterstützung für emissionsarme Fahrzeuge einen Zeitplan für die schrittweise Reduzierung dieser Unterstützung.
Angaben dazu, wie die Maßnahmen und Investitionen der Komponente den Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 einhalten. Die Kommission wird technische Leitlinien gemäß Artikel 6 Absatz 5 der vorliegenden Verordnung bereitstellen.
Angaben zu den einzelnen Etappenzielen und Zielvorgaben, die die Fortschritte bei der Durchführung der Maßnahmen und Investitionen dieser Komponente widerspiegeln werden, und zwar wie folgt:
Warum wurde dieses spezifische Etappenziel oder diese spezifische Zielvorgabe gewählt?
Was wird mit dem Etappenziel oder der Zielvorgabe gemessen?
Wie wird dies gemessen, welche Methode und welche Quelle werden verwendet und wie wird das ordnungsgemäße Erreichen des Etappenziels oder der Zielvorgabe objektiv überprüft?
Was ist das Ausgangsszenario (Ausgangspunkt) und welches ist das Niveau oder der spezifische Punkt, das bzw. der erreicht werden soll?
Bis wann wird es bzw. er erreicht (nach Quartal und Jahr)?
Wer und welche Einrichtung ist für die Durchführung, Messung und Berichterstattung zuständig?
Tabelle mit Etappenzielen, Zielvorgaben und Zeitplan für die Komponenten mit den folgenden Angaben:
| Lfd. Nr. | Name der Maßnahme/Investition | Etappenziel oder Zielvorgabe | Bezeichnung des Etappenziels/der Zielvorgabe | Qualitative Indikatoren(Etappenziele) | Quantitative Indikatoren (Zielvorgaben) | Zeitplan für die Erreichung | Beschreibung der einzelnen Etappenziele und Zielvorgaben | |||
| Einheit der Maßnahme/Investition | Ausgangsszenario | Ziel | Quartal | Jahr | ||||||
Angaben und Erläuterung zu den geschätzten Gesamtkosten der Komponente sowie für jede Maßnahme und Investition, mit entsprechender Begründung, u. a.:
verwendete Methode, zugrunde liegende Annahmen (z. B. zu Kosten je Einheit, Inputkosten) und Begründung dieser Annahmen;
vorläufiger umfassender Zeitplan, innerhalb dessen diese Kosten voraussichtlich anfallen werden;
Angaben über den nationalen Beitrag zu den Gesamtkosten der Maßnahmen und Investitionen;
alle Angaben dazu, welche Finanzierung aus anderen Unionsinstrumenten im Zusammenhang mit derselben Komponente vorgesehen ist oder vorgesehen werden könnte;
alle Angaben zur geplanten Finanzierung aus privaten Quellen und gegebenenfalls dazu, welche Hebelwirkung angestrebt wird;
Begründung der Plausibilität und Vertretbarkeit der geschätzten Kosten, erforderlichenfalls unter Berücksichtigung nationaler Besonderheiten.
Wird die Unterstützung aus dem Fonds über öffentliche oder private Einrichtungen an andere Empfänger als benachteiligte Haushalte, benachteiligte Kleinstunternehmen oder benachteiligte Verkehrsnutzer bereitgestellt, ist zu erläutern, welche Maßnahmen oder Investitionen diese Einrichtungen ergreifen werden und wie diese Maßnahmen und Investitionen letztlich benachteiligten Haushalten, benachteiligten Kleinstunternehmen und benachteiligten Verkehrsnutzern zugutekommen werden.
Wird die Unterstützung aus dem Fonds über finanzielle Mittler bereitgestellt, so sind die Maßnahmen zu beschreiben, die der Mitgliedstaat zu ergreifen beabsichtigt, um sicherzustellen, dass die finanziellen Mittler den gesamten Nutzen an die Endempfänger weitergeben.
Ausfüllen der Tabelle zu den geschätzten Kosten der Maßnahmen und Investitionen, die in der Komponente enthalten sind, entsprechend dem nachstehenden Muster):
| Lfd. Nr. | Verbundene Maßnahme (Maßnahme oder Investition) | Relevanter Zeitraum | Geschätzte Kosten, für die Mittel aus dem Fonds beantragt werden | ||||||||
| Beantragte Gesamtsumme | Falls vorhanden: aufgeteilt nach Jahr | ||||||||||
| Ab (Datum) | Bis (Datum) | Betrag (in EUR) | 2026 | 2027 | 2028 | 2029 | 2030 | 2031 | 2032 | ||
Eine Beschreibung und Quantifizierung der erforderlichen Anpassungen der Maßnahmen, Investitionen, Etappenziele, Zielvorgaben, der Höhe des nationalen Beitrags und aller anderen relevanten Elemente des Plans, die sich aus der gemäß Artikel 30k der Richtlinie 2003/87/EG erfolgten Verschiebung des Beginns des gemäß Kapitel IVa jener Richtlinie eingerichteten Emissionshandelssystems ergeben.
Eine gesonderte Fassung der Zusammenfassung, die Tabelle mit Etappenzielen, Zielvorgaben und Zeitplänen sowie die Tabelle mit den geschätzten Kosten.
Angaben über die Komponente der direkten Einkommensbeihilfen:
Zusammenfassung:
Zusammenfassung für Komponente 3 — direkte Einkommensbeihilfen
Interventionsbereich: direkte Einkommensbeihilfen
Ziel:
Maßnahmen:
Geschätzte Gesamtkosten: Xx EUR, davon
Aus dem Fonds zu deckende Kosten: XX EUR
Durch den nationalen Beitrag zu deckende Kosten: XX EUR
Eine ausführliche Beschreibung der Komponente und ihrer spezifischen Maßnahmen sowie ihrer Verknüpfungen und Synergien, darunter:
klare und evidenzbasierte Analyse der bestehenden Herausforderungen, ihrer Bewältigung und der Ziele der Unterstützung;
Wesen, Art und Umfang der Unterstützung;
ausführliche Angaben über die Endempfänger der Unterstützung und die Kriterien zu ihrer Identifizierung;
der Zeitplan für die Kürzung der direkten Einkommensbeihilfen im Einklang mit dem Zeitplan des Fonds, einschließlich eines konkreten Enddatums für die Beihilfen;
gegebenenfalls eine Erläuterung, wie mit der Unterstützung gegen geschlechtsspezifische Ungleichheiten vorgegangen werden soll;
Beschreibung der Art und Weise, wie die Unterstützung durchgeführt wird;
Angaben über den nationalen Beitrag zu den Kosten der Maßnahmen.
Angaben zu den einzelnen Etappenzielen und Zielvorgaben, die die Fortschritte bei der Durchführung dieser Komponente widerspiegeln werden, wie folgt zu der Frage,
warum das spezifische Etappenziel oder die spezifische Zielvorgabe gewählt wurde;
was mit dem Etappenziel oder der Zielvorgabe gemessen wird;
wie dies gemessen wird, welche Methode und welche Quelle verwendet werden und wie das ordnungsgemäße Erreichen des Etappenziels oder der Zielvorgabe objektiv überprüft wird;
welches das Ausgangsszenario (der Ausgangspunkt) ist und welches das Niveau oder der spezifische Punkt ist, das bzw. der erreicht werden soll;
wann es bzw. er erreicht wird;
wer und welche Einrichtung für die Durchführung, Messung und Berichterstattung zuständig ist.
Tabelle mit Etappenzielen, Zielvorgaben und Zeitplan für Maßnahmen der befristeten direkten Einkommensbeihilfen (siehe nachstehendes Muster):
| Lfd. Nr. | Maßnahme | Etappenziel oder Zielvorgabe | Bezeichnung des Etappenziels/der Zielvorgabe | Qualitative Indikatoren(Etappenziel) | Quantitative Indikatoren (Zielvorgaben) | Zeitplan für die Erreichung | Beschreibung der einzelnen Etappenziele und Zielvorgaben | |||
| Maßeinheit | Ausgangsszenario | Ziel | Quartal | Jahr | ||||||
Begründung für die Notwendigkeit befristeter direkter Einkommensbeihilfen auf der Grundlage der in Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 2 aufgeführten Kriterien:
Quantitative Schätzung und qualitative Erläuterung, wie die im Plan vorgesehenen Maßnahmen die Energie- und Mobilitätsarmut sowie die finanzielle Schwäche von Haushalten und Verkehrsnutzern angesichts eines Anstiegs der Kraft- und Heizstoffpreise verringern sollen;
Begründung des vorgeschlagenen Zeitplans für die abnehmenden befristeten direkten Einkommensbeihilfen und der Bedingungen, unter denen sie nicht mehr angewendet werden;
Beschreibung, wie die Gruppen von Empfängern befristeter direkter Einkommensbeihilfen auch Ziel von Strukturmaßnahmen und Investitionen sind, mit denen ihnen wirksam aus der Energie- und Mobilitätsarmut geholfen werden soll, und Beschreibung der Komplementarität der befristeten direkten Einkommensbeihilfen mit strukturellen Maßnahmen und Investitionen zur Unterstützung benachteiligter Haushalte und benachteiligter Verkehrsnutzer.
Angaben zu den geschätzten Gesamtkosten der Komponente mit entsprechender Begründung, u. a.:
verwendete Methode, zugrunde liegende Annahmen und Begründung dieser Annahmen;
die Vergleichsdaten zu den tatsächlichen Kosten, falls in der Vergangenheit ähnliche Unterstützungsmaßnahmen durchgeführt wurden;
alle Angaben darüber, welche Finanzierung aus anderen Unionsinstrumenten im Zusammenhang mit derselben Unterstützung vorgesehen ist oder vorgesehen werden könnte;
eine angemessene ausführliche Begründung der Plausibilität und Vertretbarkeit der geschätzten Kosten, einschließlich der dem Plan beigefügten Daten oder Nachweise.
Wird die Unterstützung aus dem Fonds über andere öffentliche oder private Einrichtungen für benachteiligte Haushalte oder benachteiligte Verkehrsnutzer bereitgestellt, ist zu erläutern, welche Art von Maßnahmen diese Einrichtungen ergreifen werden und wie diese Maßnahmen letztlich benachteiligten Haushalten oder benachteiligten Verkehrsnutzern zugutekommen werden.
Wird die Unterstützung aus dem Fonds über finanzielle Mittler bereitgestellt, so sind die Maßnahmen zu beschreiben, die der Mitgliedstaat zu ergreifen beabsichtigt, um sicherzustellen, dass die finanziellen Mittler den gesamten Nutzen an die Endempfänger weitergeben.
Ausfüllen der Tabelle zu den geschätzten Kosten der Unterstützung, die in der Komponente enthalten ist (siehe nachstehendes Muster):
| Lfd. Nr. | Art der Unterstützung | Relevanter Zeitraum | Geschätzte Kosten, für die Mittel aus dem Fonds beantragt werden | ||||||||
| Beantragte Gesamtsumme | Falls vorhanden: aufgeteilt nach Jahr | ||||||||||
| Ab (Datum) | Bis (Datum) | Betrag (in EUR) | 2026 | 2027 | 2028 | 2029 | 2030 | 2031 | 2032 | ||
Eine Beschreibung und Quantifizierung der erforderlichen Anpassungen der Maßnahmen, Investitionen, Etappenziele, Zielvorgaben, der Höhe des nationalen Beitrags und aller anderen relevanten Elemente des Plans, die sich aus der gemäß Artikel 30k der Richtlinie 2003/87/EG erfolgten Verschiebung des Beginns des gemäß Kapitel IVa jener Richtlinie eingerichteten Emissionshandelssystems ergeben.
Eine gesonderte Fassung der Zusammenfassung, die Tabelle mit Etappenzielen, Zielvorgaben und Zeitplänen sowie die Tabelle mit den geschätzten Kosten.
Eine Beschreibung der Maßnahmen der technischen Hilfe für die wirksame Verwaltung und Durchführung der gemäß Artikel 8 Absatz 3 im Plan vorgesehenen Maßnahmen und Investitionen, u. a.:
Wesen, Art und Umfang der Maßnahmen der technischen Hilfe;
die geschätzten Kosten der Maßnahmen der technischen Hilfe.
Sollen Mittel aus dem Fonds auf Fonds mit geteilter Mittelverwaltung gemäß Artikel 11 Absatz 2 übertragen werden, so ist anzugeben, auf welche Programme und innerhalb welcher Frist diese Mittel übertragen werden und wie die im Rahmen dieser Programme durchzuführenden Maßnahmen und Investitionen mit den in Artikel 3 genannten Zielen im Einklang stehen würden, einschließlich der Angabe, ob sie unter die Maßnahmen und Investitionen gemäß Artikel 8 fallen.
Geschätzte Gesamtkosten des Plans, einschließlich etwaiger Beträge, die für zusätzliche technische Unterstützung gemäß Artikel 11 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung bereitgestellt werden, des Betrags der Geldleistung für den Zweck der Mitgliedstaaten-Komponente gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/523 und aller Beträge, die für zusätzliche technische Hilfe gemäß Artikel 8 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung bereitgestellt werden.
Eine Angabe des nationalen Beitrags zu den Gesamtkosten ihres Plans, einschließlich aller Mittel, die gemäß Artikel 11 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung aus Programmen mit geteilter Mittelverwaltung auf den Fonds übertragen werden sollen, und aller Mittel, die gemäß Artikel 11 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung aus dem Fonds auf Programme mit geteilter Mittelverwaltung übertragen werden sollen.
Eine Beschreibung, inwiefern die Kosten mit dem Grundsatz der Kosteneffizienz im Einklang stehen und den erwarteten Auswirkungen des Plans entsprechen.
Ausfüllen der Tabelle unter Angabe der Kosten des Fonds nach Finanzierungsquellen entsprechend dem nachstehenden Muster:
| Gesamtkosten des Klima-Sozialplans | Basisszenario | Im Falle von Artikel 30k der Richtlinie 2003/87/EG |
| GESCHÄTZTE GESAMTKOSTEN DES PLANS,davon: | XXX EUR | XXX EUR |
| durch den Fonds abgedeckt | XXX EUR | XXX EUR |
| nationaler Beitrag | XXX EUR | XXX EUR |
| Übertragungen aus Programmen mit geteilter Mittelverwaltung | XXX EUR | XXX EUR |
| (Übertragungen auf Programme mit geteilter Mittelverwaltung) | -XXX EUR | -XXX EUR |
Eine Erläuterung, wie die Definitionen von Energiearmut und Mobilitätsarmut auf nationaler Ebene anzuwenden sind.
Eine Schätzung der wahrscheinlichen Auswirkungen des Preisanstiegs, der sich aus dem gemäß Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG eingerichteten Emissionshandelssystem ergibt, auf Haushalte, insbesondere im Hinblick auf Energiearmut und Mobilitätsarmut, sowie auf Kleinstunternehmen, einschließlich insbesondere einer Schätzung der Anzahl und der Identifizierung der benachteiligten Haushalte, benachteiligten Kleinstunternehmen und benachteiligten Verkehrsnutzer. Diese Auswirkungen sind auf der vom jeweiligen Mitgliedstaat festgelegten angemessenen territorialen Ebene zu analysieren, wobei nationale Besonderheiten und Faktoren wie der Zugang zu öffentlichen Verkehrsmitteln und grundlegenden Dienstleistungen zu berücksichtigen und die am stärksten betroffenen Regionen zu ermitteln sind.
Eine Beschreibung der bei den Schätzungen verwendeten Methode, wobei sicherzustellen ist, dass die Schätzungen mit einem angemessenen Grad regionaler Aufschlüsselung berechnet werden.
Eine Schätzung der voraussichtlichen Auswirkungen der in Abschnitt 2 geplanten Maßnahmen und Investitionen auf Treibhausgasemissionen, Energiearmut und Mobilitätsarmut im Vergleich zum oben beschriebenen Ausgangsszenario;
Eine Beschreibung der bei den Schätzungen verwendeten Methode.
Qualitative und quantitative Tabellen zu den Auswirkungen des Plans (siehe nachstehendes Muster):
| Komponente | Beschreibung der erwarteten Auswirkungen der Komponente auf:(Angabe einschließlich relevanter quantitativer Indikatoren) | ||||
| Energieeffizienz | Gebäuderenovierung | Emissionsfreie und emissionsarme Mobilität und Verkehrsmittel | Verringerung der Treibhausgasemissionen | Verringerung der Anzahl benachteiligter Haushalte und benachteiligter Verkehrsnutzer (Einheit: Haushalte) | |
| Gesamtplan | |||||
| Gebäudesektor | |||||
| Straßenverkehrssektor | |||||
| Komponente | Quantifizierung der Auswirkungen (gegebenenfalls)d. h. Differenz in % zum politikneutralen Ausgangsszenario | |||||
| Kurzfristig (die nächsten drei Jahre) | Mittelfristig (Ende des Plans) | |||||
| Treibhausgasemissionen | Von Energiearmut betroffene Haushalte | Von Mobilitätsarmut betroffene Haushalte | Treibhausgasemissionen | Von Energiearmut betroffene Haushalte | Von Mobilitätsarmut betroffene Haushalte | |
| Gesamtplan | ||||||
| Gebäudesektor | ||||||
| Straßenverkehrssektor | ||||||
Qualitative und quantitative Tabelle zu den erwarteten Auswirkungen der befristeten direkten Einkommensbeihilfen auf die Verringerung der Anzahl benachteiligter Haushalte und benachteiligter Verkehrsnutzer sowie der von Energiearmut und Mobilitätsarmut betroffenen Haushalte (siehe nachstehendes Muster):
| Komponente: direkte Einkommensbeihilfen | |
| Verringerung der Anzahl benachteiligter Haushalte und benachteiligter Verkehrsnutzer | Beschreibung der erwarteten Auswirkungen |
| Schätzung der erwarteten Auswirkungen; Einheit: Haushalte | |
| Verringerung der Anzahl der von Energiearmut und Mobilitätsarmut betroffenen Haushalte | Beschreibung der erwarteten Auswirkungen |
| Schätzung der erwarteten Auswirkungen; Einheit: Haushalte | |
Dieser Teil betrifft den gesamten Plan. Die verschiedenen nachstehend genannten Kriterien müssen für den Plan als Ganzes begründet werden.
Erläuterung, wie der Mitgliedstaat die vorgeschlagenen Maßnahmen und Investitionen durchzuführen beabsichtigt, wobei der Schwerpunkt auf den Einzelheiten und dem Zeitplan für die Überwachung und Durchführung liegt, gegebenenfalls einschließlich der zur Einhaltung von Artikel 21 erforderlichen Maßnahmen.
Erläuterung, wie der Plan mit den in Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer iii genannten Informationen und Verpflichtungen des Mitgliedstaats im Rahmen anderer einschlägiger Pläne und Fonds in Einklang steht, sowie das Zusammenspiel zwischen den verschiedenen Plänen.
Angaben zur bestehenden oder geplanten Finanzierung von Maßnahmen und Investitionen aus anderen Unions-, internationalen, öffentlichen oder gegebenenfalls privaten Quellen, die einen Beitrag zu den im Plan enthaltenen Maßnahmen und Investitionen leisten, einschließlich Informationen zu befristeten direkten Einkommensbeihilfen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c.
Erläuterung und Begründung, inwiefern die neuen oder bestehenden Maßnahmen oder Investitionen zusätzliche Maßnahmen oder Investitionen sind und wiederkehrende nationale Haushaltsausgaben gemäß Artikel 13 Absatz 2 nicht ersetzen, einschließlich einer solchen Erläuterung und Begründung in Bezug auf die in den Plan aufgenommenen Maßnahmen und Investitionen gemäß Artikel 4 Absatz 5.
Erläuterung, wie geografischen Besonderheiten — wie Inseln, Regionen und Gebieten in äußerster Randlage, ländlichen oder entlegenen Gebieten, weniger zugänglichen Randgebieten, Berggebieten oder Gebieten mit Entwicklungsrückstand — im Plan Rechnung getragen wurde.
Ein System zur Prävention, Aufdeckung und Behebung von Korruption, Betrug und Interessenkonflikten bei der Verwendung der im Rahmen des Fonds bereitgestellten Mittel sowie die Regelungen, mit denen eine Doppelfinanzierung durch den Fonds und andere Unionsprogramme gemäß Artikel 21 und Anhang III verhindert werden soll, einschließlich der Mittel, die gemäß Artikel 9 über andere öffentliche oder private Einrichtungen als benachteiligte Haushalte, benachteiligte Kleinstunternehmen oder benachteiligte Verkehrsnutzer bereitgestellt werden.
Einhaltung der Bestimmungen des Artikels 23 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Daten unter Angabe der Website, auf der die Daten veröffentlicht werden, sowie der Informations-, Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaßnahmen;
Erläuterung der geplanten nationalen Kommunikationsstrategie, mit der die Öffentlichkeit auf die Finanzierung durch die Union aufmerksam gemacht werden soll.
g) sofern der Plan Maßnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 3 vorsieht, die Kriterien zur Identifizierung berechtigter Endempfänger, die vorgesehenen Fristen für die betreffenden Maßnahmen und deren Begründung anhand einer quantitativen Schätzung und eine qualitative Erläuterung, wie diese vorgesehenen Maßnahmen die Energiearmut, die Mobilitätsarmut und die finanzielle Schwäche der Haushalte gegenüber dem Anstieg der Kraft- und Heizstoffpreise verringern sollen;
h) die geplanten Etappenziele und Zielvorgaben sowie einen vorläufigen umfassenden Zeitplan für die Durchführung der Maßnahmen und Investitionen, die bis 31. Juli 2032 abzuschließen sind;
i) gegebenenfalls einen Zeitplan für die schrittweise Verringerung der Unterstützung für emissionsarme Fahrzeuge;
j) die geschätzten Gesamtkosten des Plans zusammen mit einer angemessenen Begründung und Erläuterungen dazu, wie sie mit dem Grundsatz der Kosteneffizienz im Einklang stehen und den erwarteten Auswirkungen des Plans entsprechen;
k) den angestrebten nationalen Beitrag zu den geschätzten Gesamtkosten des Plans, berechnet gemäß Artikel 15;
l) außer für die in Artikel 4 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung genannten Maßnahmen eine Erläuterung, wie der Plan gewährleistet, dass keine der Maßnahmen oder Investitionen eine erhebliche Beeinträchtigung der Umweltziele im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 verursachen würde;
m) die Regelungen zur wirksamen Überwachung und Durchführung des Plans durch den betreffenden Mitgliedstaat, insbesondere der vorgeschlagenen Etappenziele und Zielvorgaben, der relevanten gemeinsamen Indikatoren gemäß Anhang IV und, falls keiner dieser Indikatoren für eine bestimmte Maßnahme oder Investition relevant ist, zusätzliche vom betreffenden Mitgliedstaat vorgeschlagene Einzelindikatoren;
n) für die Ausarbeitung und, soweit verfügbar, die Durchführung des Plans eine Zusammenfassung des in Artikel 5 genannten Prozesses der öffentlichen Konsultation;
o) eine Erläuterung des Systems des Mitgliedstaats zur Prävention, Aufdeckung und Behebung von Betrug, Korruption und Interessenkonflikten bei der Verwendung der im Rahmen des Fonds bereitgestellten Mittelzuweisung sowie die Regelungen, mit denen eine Doppelfinanzierung durch den Fonds und andere Unionsprogramme verhindert werden soll;
p) sofern zutreffend und relevant eine Erläuterung, wie geografischen Besonderheiten — wie Inseln, Regionen und Gebieten in äußerster Randlage, ländlichen oder entlegenen Gebieten, weniger zugänglichen Randgebieten, Berggebieten oder Gebieten mit Entwicklungsrückstand — im Plan Rechnung getragen wurde;
q) gegebenenfalls eine Erläuterung, wie die Maßnahmen und Investitionen geschlechtsspezifischer Ungleichheit begegnen sollen.
(2) Der Plan kann Maßnahmen der technischen Hilfe umfassen, die für die wirksame Verwaltung und Durchführung der Maßnahmen und Investitionen erforderlich sind.
(3) Der Plan steht mit den Informationen und den Verpflichtungen des jeweiligen Mitgliedstaats im Rahmen des Folgenden im Einklang:
a) des Aktionsplans zur europäischen Säule sozialer Rechte;
b) seiner kohäsionspolitischen Programme gemäß der Verordnung (EU) 2021/1060;
c) seines Aufbau- und Resilienzplans gemäß der Verordnung (EU) 2021/241;
d) seines Gebäuderenovierungsplans im Rahmen der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung);
e) seines aktualisierten integrierten nationalen Energie- und Klimaplans im Rahmen der Verordnung (EU) 2018/1999 und
f) seiner territorialen Pläne für einen gerechten Übergang im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/1056.
(4) Verordnung (EU) 2021/240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Februar 2021 zur Schaffung eines Instruments für technische Unterstützung (ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 1).
(5) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe l des vorliegenden Artikels stellt die Kommission den Mitgliedstaaten auf den Umfang des Fonds abgestimmte technische Leitlinien zur Gewährleistung der Übereinstimmung der Maßnahmen und Investitionen mit dem Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 bereit.
(6) 2
(7) Jeder Mitgliedstaat verwendet das Muster in Anhang V für den Plan.
f) Bereitstellung eines Zugangs zu emissionsfreien und emissionsarmen Fahrzeugen und Fahrrädern, bei Wahrung der Technologieneutralität, auch durch finanzielle Unterstützung oder steuerliche Anreize für deren Erwerb sowie für geeignete öffentliche und private Infrastruktur, gegebenenfalls insbesondere für den Erwerb von emissionsfreien und emissionsarmen Fahrzeugen, Infrastruktur für das Aufladen und Betanken und die Entwicklung eines Markts für emissionsfreie Gebrauchtfahrzeuge; die Mitgliedstaaten verfolgen das Ziel, zu gewährleisten, dass die Unterstützung für emissionsfreie Fahrzeuge in ihren Plänen priorisiert wird, wenn diese Fahrzeuge eine erschwingliche und nutzbare Lösung darstellen;
g) Schaffung von Anreizen für die Nutzung erschwinglicher und zugänglicher öffentlicher Verkehrsmittel und Unterstützung privater und öffentlicher Einrichtungen, einschließlich Genossenschaften, bei der Entwicklung und Bereitstellung von nachhaltiger Mobilität auf Abruf, Diensten der geteilten Mobilität und Angeboten für aktive Mobilität.
(2) Die Mitgliedstaaten können in die geschätzten Gesamtkosten der Pläne die Kosten für Maßnahmen zur Unterstützung von benachteiligten Haushalten und benachteiligten Verkehrsnutzern durch direkte Einkommensbeihilfen aufnehmen, um die Auswirkungen des Anstiegs der Kraft- und Heizstoffpreise zu mindern. Direkte Einkommensbeihilfen müssen befristet sein und im Laufe der Zeit abnehmen. Die Mitgliedstaaten können befristete direkte Einkommensbeihilfen gewähren, wenn ihre Pläne Maßnahmen und Investitionen enthalten, die gemäß Artikel 8 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung auf diese benachteiligten Haushalte und benachteiligten Verkehrsnutzer ausgerichtet sind. Diese Unterstützung ist auf die direkten Auswirkungen der Aufnahme der Treibhausgasemissionen von Gebäuden und aus dem Straßenverkehr in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/87/EG beschränkt. Die Kosten der Maßnahmen für die Bereitstellung direkter Einkommensbeihilfen dürfen nicht mehr als 37,5 % der geschätzten Gesamtkosten des Plans gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe j der vorliegenden Verordnung betragen.
(3) Die Mitgliedstaaten können in die geschätzten Gesamtkosten der Pläne die Kosten für technische Hilfe zur Deckung von Ausgaben im Zusammenhang mit Schulungs-, Programmplanungs-, Überwachungs-, Kontroll-, Prüfungs- und Evaluierungstätigkeiten aufnehmen, die für die Verwaltung des Fonds und die Verwirklichung seiner Ziele erforderlich sind, z. B. Studien, Ausgaben für Informationstechnologie (IT), öffentliche Konsultation von Interessenträgern sowie Informations- und Kommunikationsmaßnahmen. Die Kosten für diese technische Hilfe dürfen bis zu 2,5 % der geschätzten Gesamtkosten des Plans gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe j ausmachen.
a) Entspricht der Plan den in Artikel 16 Absatz 3 genannten Kriterien in zufriedenstellender Weise und ist der Betrag der geschätzten Gesamtkosten des Plans abzüglich des nationalen Beitrags gleich der in Artikel 14 Absatz 1 genannten maximalen Mittelzuweisung für den Mitgliedstaat oder höher als diese, so entspricht die dem Mitgliedstaat zugewiesene Mittelzuweisung dem Gesamtbetrag der maximalen Mittelzuweisung gemäß Artikel 14 Absatz 1.
b) Entspricht der Plan den in Artikel 16 Absatz 3 genannten Kriterien in zufriedenstellender Weise und ist der Betrag der geschätzten Gesamtkosten des Plans abzüglich des nationalen Beitrags niedriger als die in Artikel 14 Absatz 1 genannte maximale Mittelzuweisung für den Mitgliedstaat, so entspricht die diesem Mitgliedstaat zugewiesene Mittelzuweisung dem Betrag der geschätzten Gesamtkosten des Plans abzüglich des nationalen Beitrags.
c) Entspricht der Plan den in Artikel 16 Absatz 3 genannten Kriterien in zufriedenstellender Weise, wurden jedoch in der Bewertung Schwachstellen in den Kontrollsystemen festgestellt, so kann die Kommission vor der ersten Auszahlung verlangen, dass zusätzliche Maßnahmen zur Behebung dieser Schwachstellen in den Plan aufgenommen und vom Mitgliedstaat umgesetzt werden.
d) Entspricht der Plan den in Artikel 16 Absatz 3 genannten Kriterien nicht in zufriedenstellender Weise, so werden dem Mitgliedstaat keine Mittel zugewiesen.
(4) Bewertet die Kommission einen Plan negativ, so muss der in Absatz 1 genannte Beschluss die Gründe für die negative Bewertung enthalten. Der Mitgliedstaat übermittelt den Plan nach Berücksichtigung der Bewertung der Kommission erneut.
(6) Werden die Etappenziele und Zielvorgaben nicht innerhalb von neun Monaten nach der Aussetzung gemäß Absatz 4 Unterabsatz 1 in zufriedenstellender Weise erreicht, so kürzt die Kommission die Mittelzuweisung anteilig, nachdem sie dem betreffenden Mitgliedstaat Gelegenheit gegeben hat, innerhalb von zwei Monaten nach Übermittlung ihrer Schlussfolgerungen zur Erreichung der Etappenziele und Zielvorgaben Stellung zu nehmen.
(7) Hat der Mitgliedstaat innerhalb von 15 Monaten nach Abschluss der maßgeblichen Vereinbarungen gemäß Artikel 19 keine greifbaren Fortschritte in Bezug auf die einschlägigen Etappenziele und Zielvorgaben erzielt, so kündigt die Kommission diese Vereinbarungen und hebt die Mittelbindung für die zugewiesenen Mittel unbeschadet des Artikels 14 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 auf. Die Kommission entscheidet über die Kündigung dieser Vereinbarungen, nachdem sie dem Mitgliedstaat Gelegenheit gegeben hat, sich innerhalb von zwei Monaten nach Übermittlung der Bewertung durch die Kommission, dass keine greifbaren Fortschritte erzielt wurden, dazu zu äußern.
(8) Alle Zahlungen erfolgen bis zum 31. Dezember 2033.
(9) Abweichend von Artikel 116 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 und von Absatz 5 des vorliegenden Artikels zahlt die Kommission, wenn in einer bestimmten Runde von Zahlungsanträgen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels die dem Fonds gemäß Artikel 30d Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG zugewiesenen Einnahmen nicht ausreichen, um die eingereichten Zahlungsanträge zu decken, den Mitgliedstaaten einen Anteil, der auf Grundlage des Anteils der verfügbaren Zahlungen an den insgesamt genehmigten Zahlungen bestimmt wird. In der folgenden Runde von Zahlungsanträgen nimmt die Kommission vorrangig Auszahlungen an die Mitgliedstaaten, deren Auszahlungen in der vorigen Runde von Zahlungsanträgen zurückgestellt wurden, und erst danach Auszahlungen für neu eingereichte Zahlungsanträge vor.
(10) Abweichend von Artikel 12 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 und unbeschadet des Artikels 30d Absatz 4 Unterabsatz 6 der Richtlinie 2003/87/EG weist die Kommission den Mitgliedstaaten die Beträge zu, die den etwaigen Mitteln entsprechen, die bis zum 31. Dezember 2033 gemäß den Vorschriften für die Zuteilung von Zertifikaten nach Artikel 30d Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG nicht verwendet wurden, um die in Artikel 3 der vorliegenden Verordnung genannten Ziele zu erreichen.
e) die Kommission, das OLAF, den Rechnungshof und — im Falle der gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 an der Verstärkten Zusammenarbeit teilnehmenden Mitgliedstaaten — die EUStA ausdrücklich zu ermächtigen, ihre Rechte nach Artikel 129 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 auszuüben und allen Endempfängern von Mittelzuweisungen, die zur Durchführung von Maßnahmen und Investitionen im Rahmen des Plans gezahlt wurden, bzw. allen anderen an deren Durchführung beteiligten Personen oder Einrichtungen Verpflichtungen aufzuerlegen, die Kommission, das OLAF, den Rechnungshof und gegebenenfalls die EUStA ausdrücklich zu ermächtigen, ihre Rechte nach Artikel 129 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 auszuüben und allen Endempfängern der ausgezahlten Mittel ähnliche Verpflichtungen aufzuerlegen;
f) Aufzeichnungen gemäß Artikel 132 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 zu führen, wobei der für die jeweilige Maßnahme oder Investition relevante Zahlungsvorgang maßgeblich ist.
Die Informationen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe d Ziffer ii des vorliegenden Artikels sind nur erforderlich, wenn der Wert der öffentlichen Aufträge über dem in Artikel 4 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Schwellenwerten der Union liegt. In Bezug auf Unterauftragnehmer sind diese Informationen nur erforderlich
a) auf der ersten Ebene der Unterauftragsvergabe,
b) wenn diese Informationen über den jeweiligen Auftragnehmer erfasst werden und
c) für Unteraufträge mit einem Gesamtwert von über 50000 EUR.
(3) Personenbezogene Daten gemäß Absatz 2 Buchstabe d des vorliegenden Artikels werden von den Mitgliedstaaten und der Kommission für den Zweck und die entsprechende Dauer der Entlastung, Prüfung und Kontrolle, Information, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit bezüglich der Verwendung von Mittelzuweisungen im Zusammenhang mit der Durchführung der Vereinbarungen gemäß Artikel 19 verarbeitet. Die personenbezogenen Daten müssen im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 bzw. der Verordnung (EU) 2018/1725 verarbeitet werden. Im Rahmen des Verfahrens zur Entlastung der Kommission gemäß Artikel 319 AEUV wird über den Fonds als Teil der integrierten Rechnungslegungs- und Rechenschaftsberichte gemäß Artikel 247 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 und insbesondere gesondert in der jährlichen Management- und Leistungsbilanz Bericht erstattet.
(4) Die in Artikel 19 genannten Vereinbarungen gewähren der Kommission ferner das Recht, im Falle von Betrug, Korruption und Interessenkonflikten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union, die von dem Mitgliedstaat nicht behoben wurden, oder bei einem gravierenden Verstoß gegen eine sich aus den Vereinbarungen ergebende Verpflichtung die Unterstützung aus dem Fonds anteilig zu kürzen und alle dem Haushalt der Union geschuldeten Beträge einzuziehen.
Bei der Entscheidung über den einzuziehenden und zu kürzenden Betrag wahrt die Kommission den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und berücksichtigt die Schwere des Betrugs, der Korruption oder des Interessenkonflikts zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union bzw. eines Verstoßes gegen eine Verpflichtung. Die Kommission gibt dem Mitgliedstaat Gelegenheit zur Stellungnahme, bevor die Kürzung vorgenommen wird.