EU-RechtVerordnungenKlima-SozialfondsKAPITEL III Unterstützung aus dem Fonds für die Klima-SozialpläneArtikel 20

Artikel 20Bestimmungen für die Zahlungen, die Aussetzung und die Kündigung von Vereinbarungen zur Mittelzuweisung

In Kraft seit 05. Juni 2023
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