Artikel 4 Klima-Sozialpläne — Klima-Sozialfonds
Gliederung
KAPITEL II Klima-Sozialpläne
Artikel 4 Klima-Sozialpläne
Rückverweise
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(2) Jeder Mitgliedstaat stellt die Kohärenz zwischen seinem Plan und seinem aktualisierten integrierten nationalen Energie- und Klimaplan gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1999 sicher.
(3) Der Plan kann nationale Maßnahmen für befristete direkte Einkommensbeihilfen an benachteiligte Haushalte und benachteiligte Verkehrsnutzer vorsehen, um die Auswirkungen des Preisanstiegs bei den fossilen Brennstoffen infolge der Einbeziehung der Treibhausgasemissionen von Gebäuden und aus dem Straßenverkehr in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/87/EG zu mindern.
(4) Der Plan enthält nationale und gegebenenfalls lokale und regionale Maßnahmen und Investitionen gemäß Artikel 8, zur
a) Durchführung von Gebäuderenovierungen und zur Dekarbonisierung des Heizens und Kühlens von Gebäuden, auch durch Erzeugung und Speicherung von erneuerbarer Energie;
b) verstärkten Nutzung emissionsfreier und emissionsarmer Mobilität und des Ausbaus der entsprechenden Verkehrsmittel.
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