Artikel 22 Koordinierung und Komplementarität — Klima-Sozialfonds
Gliederung
KAPITEL IV Komplementarität, Überwachung und Evaluierung
Artikel 22 Koordinierung und Komplementarität
Rückverweise
In ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich fördern die Kommission und die betreffenden Mitgliedstaaten Synergien und sorgen für eine wirksame Koordinierung zwischen dem Fonds und den Programmen und Instrumenten der Union gemäß Artikel 6 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung und dem Modernisierungsfonds nach Artikel 10d der Richtlinie 2003/87/EG. Zu diesem Zweck
a) gewährleisten sie sowohl in der Planungsphase als auch während der Durchführung Komplementarität, Synergien, Einheitlichkeit und Kohärenz zwischen den verschiedenen Instrumenten auf Unionsebene, auf nationaler und gegebenenfalls auf lokaler oder regionaler Ebene,
b) optimieren sie Koordinierungsmechanismen zur Vermeidung von Doppelarbeit und
c) stellen sie sicher, dass die auf Unionsebene, auf nationaler Ebene und gegebenenfalls auf lokaler oder regionaler Ebene für die Durchführung und Kontrolle zuständigen Stellen eng zusammenarbeiten, damit die Ziele des Fonds erreicht werden.
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