Artikel 12 Durchführung — Klima-Sozialfonds
Gliederung
KAPITEL III Unterstützung aus dem Fonds für die Klima-Sozialpläne
Artikel 12 Durchführung
Der Fonds wird von der Kommission in direkter Mittelverwaltung im Einklang mit den einschlägigen, gemäß Artikel 322 AEUV erlassenen Vorschriften, insbesondere der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 und der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 über eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union, durchgeführt.
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