Artikel 15 Nationaler Beitrag zu den geschätzten Gesamtkosten — Klima-Sozialfonds
Gliederung
KAPITEL III Unterstützung aus dem Fonds für die Klima-Sozialpläne
Artikel 15 Nationaler Beitrag zu den geschätzten Gesamtkosten
Die Mitgliedstaaten tragen mindestens zu 25 % der geschätzten Gesamtkosten ihrer Pläne bei.
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