(1) Die Landesregierung hat zur Etablierung eines unabhängigen Kontrollsystems für Energieausweise nach diesem Gesetz und den Intelligenzfähigkeitsindikatoren eine Datenbank für die Gesamtenergieeffizienz einzurichten. Die Datenbank dient der Kontrolle der Energieausweise und der Intelligenzfähigkeitsindikatoren durch die Landesregierung. Die Landesregierung hat die Energieausweise nach den Kriterien des Anhanges VI der Richtlinie (EU) 2024/1275 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden zu überprüfen. Ergibt die Kontrolle eines Energieausweises Mängel, so hat die Landesregierung den Ersteller zur Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern. Kommt der Ersteller trotz wiederholter Aufforderung der Mängelbehebung nicht nach, so hat die Landesregierung dem Ersteller die Behebung der Mängel mit schriftlichem Bescheid aufzutragen.
(2) Der Ersteller eines Energieausweises nach § 24 Abs. 1 hat die Daten des Energieausweises der Landesregierung zur Verarbeitung in dieser Datenbank in elektronischer Form zu übermitteln. Die Übermittlung hat neben dem vollständigen Energieausweis alle für die Berechnung der Gesamtenergieeffizienz erforderlichen Daten und Unterlagen zu enthalten. Die Übermittlung kann weiters einen Renovierungspass umfassen.
(3) Nach der Übermittlung der Daten nach Abs. 2 sind diese nach Maßgabe des § 1 Abs. 4 des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz) mit den dort gespeicherten Daten abzugleichen.
(4) Die Behörde darf im Rahmen ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereiches auf die in der Energieausweisdatenbank erfassten Daten zugreifen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Der Ersteller eines Energieausweises darf auf die in der Energieausweisdatenbank erfassten Daten hinsichtlich der von ihm erstellten und übermittelten Dokumente zugreifen, soweit ihn der Eigentümer des jeweiligen Gebäudes oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte dazu ermächtigt hat.
(5) Die Landesregierung hat folgenden natürlichen und juristischen Personen auf Verlangen gebührenfrei Daten des Energieausweises zur Verfügung zu stellen:
a) Eigentümern eines Gebäudes oder eines Gebäudeteils oder sonst hierüber dinglich Verfügungsberechtigten;
b) Verwaltern betreffend das von ihnen verwaltete Gebäude;
c) Finanzinstituten in Bezug auf Gebäude in ihrem Anlage- und Darlehensportfolio;
d) unabhängigen Sachverständigen mit Zustimmung des Eigentümers eines Gebäudes oder eines Gebäudeteils.
Personen nach lit. a haben Anspruch auf den vollständigen Energieausweis, jene nach lit. b, c und d auf die nach § 25 Abs. 2 festgelegten Teile des Energieausweises. Das Verlangen hat einen Nachweis über das Vorliegen der Eigenschaft nach lit. a bis d zu enthalten. § 13 Abs. 3 AVG ist sinngemäß anzuwenden.
(6) Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf den Anhang VI der Richtlinie (EU) 2024/1275 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden durch Verordnung nähere Bestimmungen über das unabhängige Kontrollsystem für Energieausweise sowie nähere Bestimmungen zu den Intelligenzfähigkeitsindikatoren zu erlassen. Weiters ist die von der Landesregierung zu betreibende Datenbank einschließlich des Zuganges, der Schnittstellen, der Übermittlungsvorgänge und der Mindestanforderungen an die Datensicherheit zu regeln. Die Landesregierung kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Abs. 1 geeignete Dritte beauftragen, diese sind dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden.
(7) § 48 Abs. 2 erster und zweiter Satz gilt zum Zweck der Wahrnehmung der Aufgaben nach Abs. 1 sinngemäß mit der Maßgabe, dass nur jene Teile der baulichen Anlage betreten werden dürfen, die zur Kontrolle des Energieausweises unbedingt erforderlich sind.
(8) Die Landesregierung hat die aggregierten und anonymisierten Daten zum Gebäudebestand auf der Internetseite des Landes Tirol zu veröffentlichen.
§ 70 TBO 2022 · TBO 2022 · Bauordnung 2022, Tiroler
§ 70 § 70
…63 in die Zuständigkeit des Bürgermeisters oder des Stadtmagistrats fallenden Angelegenheiten. Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirkshauptmannschaften sind gemeinsam Verantwortliche nach Art. 26 der Datenschutz-Grundverordnung in den nach §§ 62 und 63 oder aufgrund einer Verordnung nach § 19 Abs. 1 der Tiroler…
§ 24 § 24
…oder Stellen die Befugnis zur Erstellung von Energieausweisen nach diesem Gesetz mit schriftlichem Bescheid zu entziehen, wenn sich im Zug der Kontrolle nach § 26 ergibt, dass sie Energieausweise in wesentlichen Belangen vorsätzlich oder wiederholt fehlerhaft erstellt haben.…
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