In diesem Bundesgesetz bezeichnet der Ausdruck
1. „Gebäude“ eine Konstruktion mit Dach und Wänden, deren Innenraumklima unter Einsatz von Energie konditioniert wird, und zwar sowohl das Gebäude als Ganzes als auch solche Gebäudeteile, die als eigene Nutzungsobjekte ausgestaltet sind,
2. „Nutzungsobjekt“ eine Wohnung, Geschäftsräumlichkeit oder sonstige selbständige Räumlichkeit,
3.„Energieausweis“ oder „Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz“ den jeweils anwendbaren, der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1275 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. Nr. L 2024/1275 vom 08.05.2024, dienenden bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften entsprechenden Ausweis, der die Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes angibt,
4. „Verkauf“ auch einen Vertrag über den entgeltlichen Erwerb des Eigentums an einem zu errichtenden oder durchgreifend zu erneuernden Gebäude,
5. „In-Bestand-Gabe“ auch einen Vertrag über die Verlängerung eines Bestandrechts sowie auch einen Vertrag über den Erwerb eines Bestandrechts an einem zu errichtenden oder durchgreifend zu erneuernden Gebäude.
§ 2 EAVG 2012 · EAVG 2012 · Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012
§ 2 Begriffsbestimmungen
…§ 2. In diesem Bundesgesetz bezeichnet der Ausdruck 1. „Gebäude“ eine Konstruktion mit Dach und Wänden, deren Innenraumklima unter Einsatz von Energie konditioniert wird, und…
§ 10a Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2026
…§ 10a. (1) Die §§ 2 bis 4 , § 9, § 10a samt Überschrift sowie die §§ 11 und 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. …
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