Durchführungsverordnung (EU) 2018/1799 der Kommission vom 21. November 2018 über die Einführung einer zeitlich begrenzten statistischen Direktmaßnahme für die Verbreitung ausgewählter Themen der Volks- und Wohnungszählung 2021 geokodiert auf ein 1-km2-Gitter (Text von Bedeutung für den EWR.)
Gegenstand
Art. 2Begriffsbestimmungen
Art. 3Technische Spezifikationen des 1-km2-Bezugsgitters
Art. 4Technische Spezifikationen für die Themen der 1-km2-Gitterdaten und deren Untergliederungen
Art. 5Programm der 1-km2-Gitterdaten
Art. 6Harmonisierung der Ergebnisse
Art. 7Metadaten
Art. 8Stichtag
Art. 9Zeitpunkt der Übermittlung der Daten und Metadaten
Art. 10Technisches Format für die Übermittlung der Daten und Metadaten
Art. 11Qualitätsanforderungen
Art. 12Verbreitung
Art. 13Inkrafttreten
ANHANG ITechnische Spezifikationen für die in Artikel 4 genannten Untergliederungen der Zählungsthemen
ANHANG IIProgramm der in Artikel 5 genannten auf ein 1-km2-Bezugsgitter geokodierten statistischen Zählungsdaten
ANHANG IIIErforderliche Metadaten für die in Artikel 7 genannten 1-km2-Gitterdaten
Vorwort/Präambel
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 763/2008.
Darüber hinaus bezeichnet für die Zwecke dieser Verordnung der Ausdruck
1. „Gitter“, „Gitterzelle“ und „Gitterpunkt“ ein Gitter, eine Gitterzelle und einen Gitterpunkt gemäß der Definition in Anhang II Nummer 2.1 der Verordnung (EU) Nr. 1089/2010;
2. „Gesamtbevölkerung“ alle Personen in einer Gitterzelle, deren gewöhnlicher Aufenthaltsort sich in dieser Gitterzelle befindet;
3. „Datenfeld“ eine einzelne Messung, die in der in Anhang II dieser Verordnung definierten Tabelle enthalten ist;
4. „Feldwert“ die durch ein Datenfeld bereitgestellte Information. Ein Feldwert kann entweder ein „numerischer Feldwert“ oder ein „spezieller Feldwert“ sein;
5. „numerischer Feldwert“ eine ganze Zahl größer oder gleich „0“, die statistische Informationen über die Beobachtung dieses Datenfeldes liefert;
6. „validierte Daten“ von den Mitgliedstaaten nach vereinbarten Validierungsregeln überprüfte Daten;
7. „beobachteter Feldwert“ einen numerischen Feldwert, der für beobachtete oder nach bestem verfügbaren Wissen unterstellte Informationen steht, die auf allen verfügbaren Informationen der Zählung 2021, insbesondere vor der Anwendung jeglicher Maßnahmen zur Offenlegungskontrolle statistischer Daten, beruhen;
8. „vertraulicher Feldwert“ einen numerischen Wert, der nicht verbreitet werden darf, damit die statistische Geheimhaltung der Daten gemäß den Schutzmaßnahmen der Mitgliedstaaten zur Offenlegungskontrolle statistischer Daten gewahrt wird;
(1) 2
900000
7400000
900000
5500000
(2) 2
(3) Der Ländercode des übermittelnden Mitgliedstaats nach den vom Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union herausgegebenen Interinstitutionellen Regeln für Veröffentlichungen, gefolgt vom Zeichen „_“, wird dem Zellencode jeder von diesem Mitgliedstaat übermittelten Gitterzelle vorangestellt.
Es gelten die technischen Spezifikationen für die Themen, die im Anhang der Verordnung (EU) 2017/543 für die Daten der Zählung 2021 festgelegt sind. Die Untergliederungen der Themen für die Zwecke dieser Verordnung sind in Anhang I dieser Verordnung festgelegt.
(1) 2
(2) Die Mitgliedstaaten ersetzen jeden vertraulichen Wert durch den speziellen Wert „nicht verfügbar“.
(1) Im Interesse der unionsweiten Vergleichbarkeit werden die zu verbreitenden Ergebnisfeldwerte harmonisiert. Daher ist — soweit möglich — numerischen Feldwerten gegenüber speziellen Feldwerten der Vorzug zu geben.
(2) Die Mitgliedstaaten erfüllen die nachstehenden Anforderungen, damit hinreichend genaue und zuverlässige Informationen über die räumliche Verteilung der Gesamtbevölkerung vorliegen:
a) Datenfelder zur Gesamtbevölkerung werden nicht als vertraulich gemeldet;
b) Datenfelder zur Gesamtbevölkerung mit einem beobachteten Feldwert, der nicht „0“ ist, sind mit der Markierung „bevölkert“ zu versehen und
c) Datenfelder zur Gesamtbevölkerung mit dem beobachteten Feldwert „0“ sind nicht mit der Markierung „bevölkert“ zu versehen.
2
2
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) bis zum 31. Dezember 2022 validierte und aggregierte Daten sowie Metadaten zur Gesamtbevölkerung.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) bis zum 31. März 2024 validierte und aggregierte Daten sowie Metadaten.
Das bei der Übermittlung der Daten und der Metadaten zu verwendende technische Format ist das im Rahmen des Census Hub eingeführte SDMX-Format. Die Mitgliedstaaten übermitteln die erforderlichen Daten und Metadaten im Einklang mit den Datenstrukturdefinitionen und zugehörigen technischen Spezifikationen, die von der Kommission (Eurostat) zur Verfügung gestellt werden. Sie speichern die erforderlichen Daten und Metadaten bis zum 31. Dezember 2034 für etwaige spätere Übermittlungsersuchen der Kommission (Eurostat).
(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Qualität der übermittelten Daten.
(2) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 genannten Qualitätskriterien für die zu übermittelnden Daten.
(3) Auf Verlangen der Kommission (Eurostat) legen ihr die Mitgliedstaaten zusätzliche Informationen vor, die zur Bewertung der Qualität der statistischen Daten notwendig sind.
(1) 2
(2) 2
Amtsblatt der Europäischen Union
Die technischen Spezifikationen der für die Zwecke dieser Verordnung vorgegebenen Untergliederungen der im Anhang der Verordnung (EU) 2017/543 festgelegten Zählungsthemen werden wie folgt dargestellt:
Jedes für die Verbreitung auf dem 1-km2-Bezugsgitter ausgewählte Thema wird unter seinem Titel nach dem Anhang der Verordnung (EU) 2017/543 angeführt.
Es gelten die technischen Spezifikationen, die im Anhang der Verordnung (EU) 2017/543 für dieses Thema allgemein festgelegt sind.
Anschließend wird die Untergliederung für das Thema festgelegt.
Alle Untergliederungen dienen der Untergliederung von Gesamtwerten oder Teilwerten, die sich auf Personen beziehen.
2
| Geografisches Gebiet auf der Grundlage des 1-km2-Bezugsgitters | GEO.G. | |
| x. | Alle Gitterzellen, die teilweise oder vollständig zum Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats gehören | x. |
| y. | Eine virtuelle Gitterzelle je Mitgliedstaat | y. |
Ist der übliche Aufenthaltsort einer Person innerhalb des Hoheitsgebiets des Meldemitgliedstaats, das vom Bezugsgitter erfasst wird, unbekannt, können zusätzlich wissenschaftlich fundierte, gut dokumentierte und öffentlich verfügbare statistische Schätzmethoden angewandt werden, um diese Person einer bestimmten Gitterzelle zuzuordnen. Personen, die keiner Zelle des Bezugsgitters zuzuordnen sind, werden der virtuellen Gitterzelle GEO.G.y. dieses Mitgliedstaats zugeordnet.
2
GEO.G.
| Auf dem 1-km2-Bezugsgitter zu untergliedernde Kategorien der Zählungsthemen | STAT.G. | |
| 0. | SEX.0.: Gesamtbevölkerung | 0. |
| 1. | SEX.1.: Männlich | 1. |
| 2. | SEX.2.: Weiblich | 2. |
| 3. | AGE.G.1.: Unter 15 Jahren | 3. |
| 4. | AGE.G.2.: 15 bis 64 Jahre | 4. |
| 5. | AGE.G.3.: 65 Jahre und älter | 5. |
| 6. | CAS.L.1.1.: Erwerbstätige | 6. |
| 7. | POB.L.1.: Geburtsort im Meldeland | 7. |
| 8. | POB.L.2.1.: Geburtsort in einem anderen EU-Mitgliedstaat | 8. |
| 9. | POB.L.2.2.: Geburtsort außerhalb der EU | 9. |
| 10. | ROY.1.: Üblicher Aufenthaltsort ein Jahr vor der Zählung unverändert | 10. |
| 11. | ROY.2.1.: Üblicher Aufenthaltsort ein Jahr vor der Zählung: Umzug innerhalb des Meldelands | 11. |
| 12. | ROY.2.2.: Üblicher Aufenthaltsort ein Jahr vor der Zählung: Zuzug von außerhalb des Meldelands | |
1. Sofern zutreffend, versehen die Mitgliedstaaten ein Datenfeld mit folgenden Markierungen:
a) „vorläufig“;
b) „bevölkert“;
c) „überarbeitet“;
d) „siehe beigefügte Informationen“;
e) „vertraulich“.
2. Lediglich Feldwerte für die „Gesamtbevölkerung“, die nach Artikel 9 Absatz 1 gemeldet werden und die von den Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt der Übermittlung nicht als endgültige Daten angesehen werden, sind mit der Markierung „vorläufig“ zu versehen.
3. Die Markierung „bevölkert“ gilt nur für Datenfelder zur „Gesamtbevölkerung“ nach den in Artikel 6 Absatz 2 festgelegten Bestimmungen.
4. Für alle Feldwerte, die mindestens mit der Markierung „überarbeitet“ oder der Markierung „siehe beigefügte Informationen“ versehen sind, ist eine Erklärung beizufügen.
5. Jedes Datenfeld, dessen vertraulicher Feldwert durch den speziellen Feldwert „nicht verfügbar“ ersetzt wird, wird mit der Markierung „vertraulich“ gekennzeichnet.
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9. „spezieller Feldwert“ ein Symbol, das anstelle eines numerischen Werts in einem Datenfeld übermittelt wird;
10. „Markierung“ einen Code, mit dem ein bestimmtes Datenfeld versehen werden kann, um ein besonderes Merkmal seines Feldwerts zu beschreiben.
SEX.
Zu den folgenden Untergliederungskategorien sind Angaben zu machen:
| Alter | AGE.G. | |
| 1. | Unter 15 Jahren | 1. |
| 2. | 15 bis 64 Jahre | 2. |
| 3. | 65 Jahre und älter | 3. |
Wie im Anhang der Verordnung (EU) 2017/543 spezifiziert, wird das am Stichtag erreichte Alter in vollendeten Lebensjahren gemeldet.
CAS.L.
| Derzeitiger Erwerbsstatus | CAS.L. | |
| 1. | Erwerbstätige | 1.1. |
Für diese Kategorie gilt die Spezifikation für „erwerbstätige“ Personen im Anhang der Verordnung (EU) 2017/543.
POB.L.
| Geburtsland/-ort | POB.L. | |
| 1. | Geburtsort im Meldeland | 1. |
| 2. | Geburtsort in einem anderen EU-Mitgliedstaat | 2.1. |
| 3. | Geburtsort außerhalb der EU | 2.2. |
ROY.
| Üblicher Aufenthaltsort ein Jahr vor der Zählung | ROY. | |
| 1. | Üblicher Aufenthaltsort unverändert | 1. |
| 2. | Umzug innerhalb des Meldelands | 2.1. |
| 3. | Zuzug von außerhalb des Meldelands | 2.2. |
Ein Umzug innerhalb derselben Gitterzelle ist je nach Fall entweder als „Umzug innerhalb des Meldelands“ (ROY.2.1.) oder als „Zuzug von außerhalb des Meldelands“ (ROY.2.2.) zu melden.
2
Angaben zur Zuverlässigkeit und zur Genauigkeit der gemeldeten Feldwerte;
eine Beschreibung aller zur Schätzung der Feldwerte auf dem 1-km2-Bezugsgitter verwendeten Methoden, einschließlich der Zuverlässigkeit und der Genauigkeit der erhaltenen Feldwerte;
eine Beschreibung aller Methoden, die verwendet wurden, um unter dem Thema „Üblicher Aufenthaltsort“ Personen bestimmten Gitterzellen zuzuordnen, einschließlich Informationen über die Merkmale von Personen in der Kategorie GEO.G.y.
2
Punkt 3.3 „Verarbeitung und Bewertung“ wird um den zusätzlichen Unterpunkt 3.3.3. „Zusätzliche Informationen über die generische (nicht themenbezogene) Methodik, die zur Erstellung des 1-km2-Datensatzes verwendet wurde“ ergänzt.
Punkt 3.4 „Verbreitung“ wird um spezifische Angaben zu Maßnahmen zur Offenlegungskontrolle statistischer Daten im Zusammenhang mit dem 1-km2-Gitter-Datensatz ergänzt. Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission Informationen über die Maßnahmen in Bezug auf den harmonisierten Schutz von 1-km2-Gitterdaten zur Verfügung, insbesondere ob sie die bewährten Verfahren des ESS sowie die Leitlinien zur Umsetzung für den harmonisierten Schutz von 1-km2-Gitterdaten verwendet haben.
Punkt 4.2 „Aktualität und Pünktlichkeit“ wird um die spezifischen Kalendertage der Übermittlung und der möglichen Überarbeitungen der 1-km2-Gitterdaten und -metadaten ergänzt.
Punkt 4 „Bewertung der Datenqualität“ wird um den zusätzlichen Unterpunkt 4.7 „Geografische Informationen — Datenqualität“ ergänzt, der geografische Qualitätsgrundsätze abdeckt, vor allem Gebietsabdeckung und -vergleichbarkeit, Genauigkeit der Positionsbestimmung sowie zeitliche Kohärenz und Vollständigkeit der für das Geokodieren verwendeten geografischen Daten.