Art. 9 Zeitpunkt der Übermittlung der Daten und Metadaten — Durchführungsverordnung (EU) 2018/1799 der Kommission vom 21. November 2018 über die Einführung einer zeitlich begrenzten statistischen Direktmaßnahme für die Verbreitung ausgewählter Themen der Volks- und Wohnungszählung 2021 geokodiert auf ein 1-km2-Gitter (Text von Bedeutung für den EWR.)
Rückverweise
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) bis zum 31. Dezember 2022 validierte und aggregierte Daten sowie Metadaten zur Gesamtbevölkerung.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) bis zum 31. März 2024 validierte und aggregierte Daten sowie Metadaten.
Keine Ergebnisse gefunden