Art. 11 Qualitätsanforderungen — Durchführungsverordnung (EU) 2018/1799 der Kommission vom 21. November 2018 über die Einführung einer zeitlich begrenzten statistischen Direktmaßnahme für die Verbreitung ausgewählter Themen der Volks- und Wohnungszählung 2021 geokodiert auf ein 1-km2-Gitter (Text von Bedeutung für den EWR.)
Rückverweise
(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Qualität der übermittelten Daten.
(2) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 genannten Qualitätskriterien für die zu übermittelnden Daten.
(3) Auf Verlangen der Kommission (Eurostat) legen ihr die Mitgliedstaaten zusätzliche Informationen vor, die zur Bewertung der Qualität der statistischen Daten notwendig sind.
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