ANHANG III Erforderliche Metadaten für die in Artikel 7 genannten 1-km2-Gitterdaten — Durchführungsverordnung (EU) 2018/1799 der Kommission vom 21. November 2018 über die Einführung einer zeitlich begrenzten statistischen Direktmaßnahme für die Verbreitung ausgewählter Themen der Volks- und Wohnungszählung 2021 geokodiert auf ein 1-km2-Gitter (Text von Bedeutung für den EWR.)
Rückverweise
1. Sofern zutreffend, versehen die Mitgliedstaaten ein Datenfeld mit folgenden Markierungen:
a) „vorläufig“;
b) „bevölkert“;
c) „überarbeitet“;
d) „siehe beigefügte Informationen“;
e) „vertraulich“.
2. Lediglich Feldwerte für die „Gesamtbevölkerung“, die nach Artikel 9 Absatz 1 gemeldet werden und die von den Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt der Übermittlung nicht als endgültige Daten angesehen werden, sind mit der Markierung „vorläufig“ zu versehen.
3. Die Markierung „bevölkert“ gilt nur für Datenfelder zur „Gesamtbevölkerung“ nach den in Artikel 6 Absatz 2 festgelegten Bestimmungen.
4. Für alle Feldwerte, die mindestens mit der Markierung „überarbeitet“ oder der Markierung „siehe beigefügte Informationen“ versehen sind, ist eine Erklärung beizufügen.
5. Jedes Datenfeld, dessen vertraulicher Feldwert durch den speziellen Feldwert „nicht verfügbar“ ersetzt wird, wird mit der Markierung „vertraulich“ gekennzeichnet.
2
Angaben zur Zuverlässigkeit und zur Genauigkeit der gemeldeten Feldwerte;
eine Beschreibung aller zur Schätzung der Feldwerte auf dem 1-km2-Bezugsgitter verwendeten Methoden, einschließlich der Zuverlässigkeit und der Genauigkeit der erhaltenen Feldwerte;
eine Beschreibung aller Methoden, die verwendet wurden, um unter dem Thema „Üblicher Aufenthaltsort“ Personen bestimmten Gitterzellen zuzuordnen, einschließlich Informationen über die Merkmale von Personen in der Kategorie GEO.G.y.
2
Punkt 3.3 „Verarbeitung und Bewertung“ wird um den zusätzlichen Unterpunkt 3.3.3. „Zusätzliche Informationen über die generische (nicht themenbezogene) Methodik, die zur Erstellung des 1-km2-Datensatzes verwendet wurde“ ergänzt.
Punkt 3.4 „Verbreitung“ wird um spezifische Angaben zu Maßnahmen zur Offenlegungskontrolle statistischer Daten im Zusammenhang mit dem 1-km2-Gitter-Datensatz ergänzt. Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission Informationen über die Maßnahmen in Bezug auf den harmonisierten Schutz von 1-km2-Gitterdaten zur Verfügung, insbesondere ob sie die bewährten Verfahren des ESS sowie die Leitlinien zur Umsetzung für den harmonisierten Schutz von 1-km2-Gitterdaten verwendet haben.
Punkt 4.2 „Aktualität und Pünktlichkeit“ wird um die spezifischen Kalendertage der Übermittlung und der möglichen Überarbeitungen der 1-km2-Gitterdaten und -metadaten ergänzt.
Punkt 4 „Bewertung der Datenqualität“ wird um den zusätzlichen Unterpunkt 4.7 „Geografische Informationen — Datenqualität“ ergänzt, der geografische Qualitätsgrundsätze abdeckt, vor allem Gebietsabdeckung und -vergleichbarkeit, Genauigkeit der Positionsbestimmung sowie zeitliche Kohärenz und Vollständigkeit der für das Geokodieren verwendeten geografischen Daten.
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