Delegierte Verordnung (EU) 2017/1946 der Kommission vom 11. Juli 2017 zur Ergänzung der Richtlinien 2004/39/EG und 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für eine erschöpfende Liste der Informationen, die interessierte Erwerber in die Anzeige des beabsichtigten Erwerbs einer qualifizierten Beteiligung an einer Wertpapierfirma aufnehmen müssen (Text von Bedeutung für den EWR. )
Vorwort/Präambel
Diese Verordnung enthält Bestimmungen über die Informationen, die ein interessierter Erwerber in die Anzeige des von ihm beabsichtigten Erwerbs einer qualifizierten Beteiligung an einer Wertpapierfirma bei den Behörden, die für die Wertpapierfirma, an der der Erwerber die qualifizierte Beteiligung zu erwerben oder aufzustocken anstrebt (im Folgenden „Zielunternehmen“), zuständig sind, im Hinblick auf die Beurteilung des beabsichtigten Erwerbs aufnehmen muss.
Der interessierte Erwerber legt bei Bedarf der für das Zielunternehmen zuständigen Behörde die Informationen vor, die in den Artikeln 3 bis 12 in Abhängigkeit davon verlangt werden, ob es sich bei dem interessierten Erwerber um eine natürliche Person, eine juristische Person oder einen Trust handelt.
1. Ist der interessierte Erwerber eine natürliche Person, so legt er der für das Zielunternehmen zuständigen Behörde die folgenden Informationen vor:
a) Angaben zur Person, u. a. Namen, Geburtsdatum und Geburtsort, Anschrift und Kontaktdaten und, sofern vorhanden, die persönliche nationale Identifikationsnummer;
b) einen detaillierten Lebenslauf oder ein gleichwertiges Dokument, in dem die einschlägige Aus- und Weiterbildung, die frühere Berufserfahrung und die derzeit ausgeübten beruflichen Tätigkeiten bzw. sonstigen relevanten Funktionen aufgeführt sind.
2. Ist der interessierte Erwerber eine juristische Person, so legt er der für das Zielunternehmen zuständigen Behörde die folgenden Informationen vor:
a) einen Nachweis der Firmenbezeichnung und der eingetragenen Anschrift des Firmensitzes sowie von deren Postanschrift — falls abweichend — und der Kontaktdaten sowie (sofern vorhanden) der nationalen Identifikationsnummer;
b) die Registrierung der Rechtsform im Einklang mit den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften;
c) einen aktuellen Überblick über die unternehmerischen Tätigkeiten der juristischen Person;
d) eine vollständige Liste der Personen, die die Geschäfte tatsächlich leiten, ihren Namen, Geburtsdatum und -ort, Anschrift, Kontaktdaten, ihre nationale Identifikationsnummer (sofern vorhanden), ihren detaillierten Lebenslauf mit einschlägiger Aus- und Weiterbildung, ihrer früheren Berufserfahrung und ihren derzeitigen beruflichen Tätigkeiten bzw. sonstigen relevanten Funktionen;
e) die Identität aller Personen, die als wirtschaftliche Eigentümer der juristischen Person betrachtet werden könnten, deren Namen, Geburtsdatum und -ort, Anschrift, Kontaktdaten und, sofern vorhanden, deren nationale Identifikationsnummer.
3. Ist der interessierte Erwerber ein Trust bzw. soll er ein Trust werden, legt er der für das Zielunternehmen zuständigen Behörde die folgenden Informationen vor:
a) die Identität aller Trustees, die Vermögenswerte im Sinne der Errichtungsurkunde verwalten;
b) die Identität aller Personen, die wirtschaftliche Eigentümer der Vermögenswerte des Trusts sind, sowie ihre jeweiligen Anteile an der Verteilung der Erträge;
c) die Identität aller Errichter des Trusts.
Ist der interessierte Erwerber eine natürliche Person, so legt er der für das Zielunternehmen zuständigen Behörde außerdem Folgendes vor:
a) in Bezug auf ihn selbst und alle von ihm geleiteten oder kontrollierten Unternehmen, jeweils für die letzten zehn Jahre:
b) Informationen darüber, ob die Reputation des Erwerbers bereits von einer anderen Aufsichtsbehörde beurteilt wurde, sowie gegebenenfalls den Namen dieser Behörde und den Nachweis über das Ergebnis der Beurteilung;
c) Informationen zur aktuellen Finanzlage des interessierten Erwerbers, einschließlich Angaben zu seinen Einnahmequellen, seinen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten und zu den Pfandrechten und Garantien, die er gewährt bzw. erhalten hat;
d) eine Beschreibung der Geschäftstätigkeiten des interessierten Erwerbers;
e) Finanzinformationen, insbesondere auch Ratings und öffentlich verfügbare Berichte zu den vom interessierten Erwerber kontrollierten oder geleiteten Unternehmen sowie gegebenenfalls zum interessierten Erwerber;
f) eine Beschreibung der finanziellen und nichtfinanziellen Interessen oder Beziehungen des interessierten Erwerbers an/zu:
g) Informationen über etwaige sonstige Interessen oder Tätigkeiten des interessierten Erwerbers, die mit denen des Zielunternehmens in Konflikt stehen könnten, und mögliche Lösungen für den Umgang mit diesen Interessenkonflikten.
Für die Zwecke des Buchstaben f werden Kreditgeschäfte, Garantien und Pfandrechte den finanziellen Interessen zugerechnet, während familiäre oder andere enge Beziehungen den nichtfinanziellen Interessen zugerechnet werden.
1. Ist der interessierte Erwerber eine juristische Person, so legt er der für das Zielunternehmen zuständigen Behörde außerdem Folgendes vor:
a) Informationen über den interessierten Erwerber, alle Personen, die die Geschäfte des interessierten Erwerbers tatsächlich leiten, alle von dem interessierten Erwerber kontrollierten Unternehmen und alle Anteilseigner, die nach Buchstabe e einen maßgeblichen Einfluss auf den interessierten Erwerber ausüben. Diese Informationen umfassen folgende Angaben:
b) Informationen darüber, ob die Reputation des Erwerbers oder der Person, die die Geschäfte des Erwerbers leitet, bereits von einer anderen Aufsichtsbehörde beurteilt wurde, sowie gegebenenfalls den Namen dieser Behörde und den Nachweis über das Ergebnis der Beurteilung;
c) eine Beschreibung der finanziellen und nichtfinanziellen Interessen oder Beziehungen des interessierten Erwerbers oder gegebenenfalls der Gruppe, der der interessierte Erwerber angehört, sowie der Personen, die die Geschäfte tatsächlich leiten, an/zu:
d) Informationen über etwaige sonstige Interessen oder Tätigkeiten des interessierten Erwerbers, die mit denen des Zielunternehmens in Konflikt stehen könnten, und mögliche Lösungen für den Umgang mit diesen Interessenkonflikten;
e) die Beteiligungsstruktur des interessierten Erwerbers mit der Identität aller Anteilseigner, die einen maßgeblichen Einfluss ausüben, und ihrem jeweiligen Anteil an Kapital und Stimmrechten, einschließlich Informationen über etwaige Vereinbarungen zwischen den Anteilseignern;
f) wenn der interessierte Erwerber als Tochter- oder Muttergesellschaft einer Gruppe angehört, ein detailliertes Organigramm der gesamten Gesellschaftsstruktur und Informationen über den Anteil an Kapital und Stimmrechten, den die Anteilseigner mit maßgeblichem Einfluss an den Unternehmen der Gruppe halten, und über die derzeit von den Unternehmen der Gruppe ausgeübten Tätigkeiten;
g) wenn der interessierte Erwerber als Tochter- oder Muttergesellschaft einer Gruppe angehört, Informationen über die Beziehungen zwischen den Finanz- und den Nichtfinanzunternehmen der Gruppe;
h) Angabe aller Kreditinstitute, Lebens-, Schaden- oder Rückversicherungsunternehmen; Organismen für gemeinsame Anlagen und deren Verwalter oder Wertpapierfirmen innerhalb der Gruppe sowie der Namen der zuständigen Aufsichtsbehörden;
i) die gesetzlich vorgeschriebenen Abschlüsse auf Einzelunternehmensebene und, soweit vorhanden, auf konsolidierter und teilkonsolidierter Ebene für die letzten drei Geschäftsjahre. Werden diese Abschlüsse von einem externen Abschlussprüfer geprüft, so übermittelt der interessierte Erwerber die vom externen Prüfer testierte Fassung. Die gesetzlich vorgeschriebenen Abschlüsse umfassen:
j) soweit vorhanden, Informationen über das Rating des interessierten Erwerbers und das Gesamtrating seiner Gruppe.
Für die Zwecke des Buchstaben c werden Kreditgeschäfte, Garantien und Pfandrechte den finanziellen Interessen zugerechnet, während familiäre oder andere enge Beziehungen den nichtfinanziellen Interessen zugerechnet werden.
Handelt es sich bei dem interessierten Erwerber um ein neu gegründetes Unternehmen, so legt er für die Zwecke von Buchstabe i der für das Zielunternehmen zuständigen Behörde anstelle der gesetzlich vorgeschriebenen Abschlüsse für die ersten drei Geschäftsjahre Prognosen für Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen bzw. Ergebnisrechnungen sowie die bei der Planung zugrunde gelegten Annahmen vor;
2. Ist der interessierte Erwerber eine juristische Person mit Sitz in einem Drittland, so legt er der für das Zielunternehmen zuständigen Behörde die folgenden ergänzenden Informationen vor:
a) ein Certificate of good-standing oder eine vergleichbare Bescheinigung der einschlägigen ausländischen zuständigen Behörden in Bezug auf den interessierten Erwerber;
b) eine Erklärung der einschlägigen ausländischen zuständigen Behörden, dass in Bezug auf die Bereitstellung der für die Beaufsichtigung des Zielunternehmens erforderlichen Informationen keine Hindernisse oder Beschränkungen bestehen;
c) allgemeine Angaben zu den auf den interessierten Erwerber anwendbaren Regulierungsvorschriften des jeweiligen Drittlandes.
3. Ist der interessierte Erwerber ein staatlicher Investitionsfonds, so legt er der für das Zielunternehmen zuständigen Behörde die folgenden ergänzenden Informationen vor:
a) den Namen des Ministeriums oder der Regierungsstelle, das/die für die Festlegung der Investitionspolitik des Fonds zuständig ist;
b) Einzelheiten zur Investitionspolitik und etwaigen Investitionsbeschränkungen;
c) Namen und Funktion der für die Investitionsentscheidungen des Fonds zuständigen Personen sowie Einzelheiten zu qualifizierten Beteiligungen oder dem von dem angegebenen Ministerium oder der angegebenen Regierungsstelle ausgeübten Einfluss auf das Tagesgeschäft des Fonds und des Zielunternehmens im Sinne von Artikel 11 Absatz 2.
Der interessierte Erwerber übermittelt der für das Zielunternehmen zuständigen Behörde die folgenden Informationen bezüglich der Reputation und Erfahrung der Personen, die die Geschäfte des Zielunternehmens nach dem beabsichtigten Erwerb tatsächlich leiten werden:
a) Angaben zur Person, unter anderem Namen, Geburtsdatum und Geburtsort, Anschrift und Kontaktdaten und, sofern vorhanden, die persönliche nationale Identifikationsnummer;
b) die Funktion, die die jeweilige Person bekleidet bzw. in die sie eingesetzt werden soll;
c) einen ausführlichen Lebenslauf mit der relevanten Aus- und Weiterbildung, Berufserfahrung, einschließlich der Namen aller Einrichtungen, bei denen die Person gearbeitet hat, sowie Art und Dauer der ausgeübten Funktionen, insbesondere in Bezug auf alle Tätigkeiten, die in den Bereich der angestrebten Funktion fallen, sowie Unterlagen zur Erfahrung der Person, wie etwa eine Liste mit Referenzen, die Kontaktangaben und Empfehlungsschreiben der als Referenz angegebenen Personen umfasst. Für die in den letzten zehn Jahren ausgeübten Positionen gibt die Person bei der Beschreibung dieser Tätigkeiten die ihr übertragenen Befugnisse, internen Entscheidungskompetenzen und die von ihr kontrollierten Geschäftstätigkeiten an. Beinhaltet der Lebenslauf andere einschlägige Erfahrungen, insbesondere die Vertretung eines Managementorgans, so ist dies anzugeben;
d) folgende Informationen:
e) Informationen darüber, ob die Reputation der Person als die Geschäfte leitende Person bereits von einer anderen Aufsichtsbehörde beurteilt wurde, sowie gegebenenfalls den Namen dieser Behörde und den Nachweis über das Ergebnis dieser Beurteilung;
f) eine Beschreibung der finanziellen und nichtfinanziellen Interessen oder Beziehungen der Person und der engen Familienangehörigen der Person an/zu Mitgliedern des Managementorgans und Inhabern von Schlüsselfunktionen in derselben Einrichtung, in der Muttergesellschaft und in Tochtergesellschaften und an/zu Anteilseignern;
g) die Mindestzeit (pro Jahr und pro Monat), die die Person für die Wahrnehmung ihrer Funktionen innerhalb des Zielunternehmens aufwenden wird;
h) eine Auflistung der von der Person derzeit ausgeübten Leitungs- und Aufsichtsfunktionen.
Für die Zwecke des Buchstaben f werden Kreditgeschäfte, Garantien und Pfandrechte den finanziellen Interessen zugerechnet, während familiäre oder andere enge Beziehungen den nichtfinanziellen Interessen zugerechnet werden.
Der interessierte Erwerber übermittelt der für das Zielunternehmen zuständigen Behörde die folgenden Informationen zum beabsichtigten Erwerb:
a) Angabe des Zielunternehmens;
b) Einzelheiten zu den Absichten des interessierten Erwerbers in Bezug auf den beabsichtigten Erwerb, einschließlich der strategischen Investitionen oder Portfolioinvestitionen;
c) Informationen zu den Anteilen am Zielunternehmen, die der interessierte Erwerber vor und nach dem beabsichtigten Erwerb hält bzw. zu halten beabsichtigt, unter anderem:
d) eine Beschreibung etwaiger mit anderen Parteien abgestimmter Maßnahmen, unter anderem des Beitrags dieser anderen Parteien zur Finanzierung des beabsichtigten Erwerbs, der Art der Beteiligung an den Finanzvereinbarungen im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Erwerb und der künftigen organisatorischen Regelungen im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Erwerb;
e) den Inhalt möglicherweise geplanter Vereinbarungen mit anderen Anteilseignern in Bezug auf das Zielunternehmen;
f) den beabsichtigten Kaufpreis und die bei der Festsetzung dieses Preises zugrunde gelegten Kriterien und, falls ein Unterschied zwischen dem Marktwert und dem beabsichtigten Kaufpreis besteht, eine Erklärung, warum dies der Fall ist.
1. Ist der interessierte Erwerber eine juristische Personen, so legt er der für das Zielunternehmen zuständigen Behörde eine Analyse des Umfangs der konsolidierten Beaufsichtigung der Gruppe, zu der das Zielunternehmen nach dem beabsichtigten Erwerb gehören würde, vor. Diese Analyse umfasst Angaben dazu, welche Unternehmen der Gruppe nach dem beabsichtigtem Erwerb den Anforderungen in Bezug auf die konsolidierte Beaufsichtigung unterliegen würden und auf welchen Ebenen innerhalb der Gruppe diese Anforderungen auf voll- bzw. teilkonsolidierter Basis gelten würden.
2. Der interessierte Erwerber übermittelt der für das Zielunternehmen zuständigen Behörde ferner eine Analyse der Auswirkungen des beabsichtigten Erwerbs auf die Fähigkeit des Zielunternehmens, seiner Aufsichtsbehörde weiterhin rechtzeitig präzise Informationen zu übermitteln, auch infolge enger Verbindungen zwischen dem interessierten Erwerber und dem Zielunternehmen.
Der interessierte Erwerber macht gegenüber der für das Zielunternehmen zuständigen Behörde ausführliche Angaben zu den einzelnen Finanzierungsquellen für den beabsichtigten Erwerb, die unter anderem Folgendes umfassen:
a) detaillierte Angaben zum Einsatz privater Finanzierungsquellen sowie zu Herkunft und Verfügbarkeit der Mittel, einschließlich einschlägiger dokumentarischer Nachweise gegenüber der zuständigen Behörde, dass der beabsichtigte Erwerb nicht auf Geldwäsche abzielt;
b) detaillierte Angaben zur Art der Zahlung des beabsichtigten Erwerbs und zu dem zur Übertragung der Mittel verwendeten Netzwerk;
c) detaillierte Angaben zum Zugang zu Kapitalquellen und Finanzmärkten, unter anderem detaillierte Angaben zu den zu emittierenden Finanzinstrumenten;
d) Angaben zum Fremdkapitaleinsatz, unter anderem den Namen der einschlägigen Geldgeber und Einzelheiten zu den gewährten Fazilitäten, einschließlich Laufzeiten, Bedingungen, Pfandrechten und Garantien sowie Informationen zur Herkunft der Einnahmen, die für die Rückzahlung derartiger Darlehen verwendet werden sollen, und zur Herkunft des Fremdkapitals, wenn der Kreditgeber kein beaufsichtigtes Finanzinstitut ist;
e) Informationen zu etwaigen Finanzvereinbarungen mit anderen Anteilseignern des Zielunternehmens;
f) Informationen zu den Vermögenswerten des interessierten Erwerbers oder des Zielunternehmens, die im Hinblick auf die Finanzierung des beabsichtigten Erwerbs veräußert werden sollen, sowie die Bedingungen der Veräußerung, darunter Preis, Bewertung, Einzelheiten zu den Merkmalen der Vermögenswerte sowie Informationen darüber, wann und wie die Vermögenswerte erworben wurden.
Würde der beabsichtigte Erwerb dazu führen, dass der interessierte Erwerber am Zielunternehmen eine qualifizierte Beteiligung von bis zu 20 % hält, so legt der interessierte Erwerber der für das Zielunternehmen zuständigen Behörde ein Strategiedokument vor, das, sofern relevant, Folgendes beinhaltet:
a) den Zeitraum, während dessen der interessierte Erwerber seine Beteiligung nach dem beabsichtigten Erwerb zu halten plant, und die etwaige Absicht des interessierten Erwerbers, die Höhe seiner Beteiligung in absehbarer Zukunft aufzustocken, zu verringern bzw. beizubehalten;
b) die Absichten des interessierten Erwerbers in Bezug auf das Zielunternehmen, insbesondere die Beantwortung der Frage, ob er eine aktive Rolle als Minderheitsanteilseigner zu spielen beabsichtigt, und die Gründe dafür;
c) Informationen zur Finanzlage des interessierten Erwerbers und zu seiner Bereitschaft, das Zielunternehmen mit weiteren Eigenmitteln zu unterstützen, wenn dies für die Entwicklung der Tätigkeiten des Zielunternehmens oder im Falle finanzieller Schwierigkeiten erforderlich sein sollte.
1. Würde der beabsichtigte Erwerb dazu führen, dass der interessierte Erwerber am Zielunternehmen eine qualifizierte Beteiligung zwischen 20 % und 50 % hält, so legt der interessierte Erwerber der für das Zielunternehmen zuständigen Behörde ein Strategiedokument vor, das, sofern relevant, Folgendes beinhaltet:
a) alle in Artikel 10 genannten Informationen;
b) Einzelheiten zu dem Einfluss, den der interessierte Erwerber auf die Finanzlage im Zusammenhang mit dem Zielunternehmen, unter anderem auf die Dividendenpolitik, die strategische Entwicklung und die Mittelzuweisung des Zielunternehmens, auszuüben plant;
c) eine Beschreibung der mittelfristigen Absichten und Erwartungen des interessierten Erwerbers in Bezug auf das Zielunternehmen, die alle in Artikel 12 Absätze 2 und 3 genannten Elemente umfasst.
2. Abweichend von Absatz 1 legt der in gemäß Artikel 10 genannte interessierte Erwerber die in jenem Absatz genannten Informationen der für das Zielunternehmen zuständigen Behörde auch dann vor, wenn auf der Grundlage einer umfassenden Bewertung der Beteiligungsstruktur des Zielunternehmens festgestellt wird, dass der durch die Beteiligung des interessierten Erwerbers ausgeübte Einfluss dem durch Beteiligungen zwischen 20 % und 50 % ausgeübten Einfluss entspräche.
1. Würde der beabsichtigte Erwerb dazu führen, dass der interessierte Erwerber am Zielunternehmen eine qualifizierte Beteiligung von 50 % oder mehr hält oder dass das Zielunternehmen zu seiner Tochtergesellschaft wird, so legt der interessierte Erwerber der für das Zielunternehmen zuständigen Behörde einen Geschäftsplan vor, der einen strategischen Entwicklungsplan, Vorausschätzungen für die Abschlüsse des Zielunternehmens sowie eine Darstellung der Auswirkungen des Erwerbs auf die Unternehmensführung und die allgemeine Organisationsstruktur des Zielunternehmens beinhaltet.
2. Der in Absatz 1 genannte strategische Entwicklungsplan enthält eine allgemeine Darstellung der wichtigsten Ziele des beabsichtigten Erwerbs und der wichtigsten Methoden für deren Verwirklichung, unter anderem:
a) das allgemeine Ziel des beabsichtigten Erwerbs;
b) die mittelfristigen Finanzziele, die mittels der Eigenkapitalrendite, des Kosten-Nutzen-Verhältnisses, des Ergebnisses je Anteil oder in anderer geeigneter Weise angegeben werden können;
c) eine etwaige Neuausrichtung von Tätigkeiten, Produkten und Zielkundengruppe sowie die mögliche Neuzuweisung von Kapital oder Ressourcen, die sich auf das Zielunternehmen auswirken dürften;
d) die allgemeinen Verfahren für Einbeziehung und Integration des Zielunternehmens in die Gruppenstruktur des interessierten Erwerbers, einschließlich einer Beschreibung der wichtigsten Wechselwirkungen, die mit anderen Unternehmen der Gruppe angestrebt werden, sowie eine Beschreibung der Strategien, die den gruppeninternen Beziehungen zugrunde liegen.
3. Handelt es sich beim interessierten Erwerber um ein in der Union zugelassenes und beaufsichtigtes Unternehmen, reichen Informationen über die Bereiche innerhalb der Gruppenstruktur, die vom beabsichtigten Erwerb betroffen sind, aus, um die Informationsanforderungen des Buchstaben d zu erfüllen.
4. Die in Absatz 1 genannten Vorausschätzungen der Abschlüsse des Zielunternehmens enthalten sowohl auf Ebene des einzelnen Unternehmens als auch auf konsolidierter Ebene für einen Referenzzeitraum von drei Jahren folgende Angaben:
a) eine Prognose für Bilanz und Ergebnisrechnung;
b) eine Prognose für die aufsichtsrechtlichen Eigenkapitalanforderungen und den Solvabilitätskoeffizienten;
c) Angaben zum Umfang der Risikoexponierung, unter anderem in Bezug auf Kredit-, Markt- und operationelle Risiken sowie zu anderen einschlägigen Risiken;
d) eine Prognose der gruppeninternen Transaktionen.
5. Die in Absatz 1 genannten Auswirkungen des Erwerbs auf die Unternehmensführung und die allgemeine Organisationsstruktur des Zielunternehmens beinhalten die Auswirkungen auf:
a) die Zusammensetzung und die Aufgaben des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans und der wichtigsten durch dieses Organ eingesetzten Ausschüsse, unter anderem des Lenkungsausschusses, des Risikoausschusses, des Auditausschusses und des Vergütungsausschusses; ebenfalls vorzulegen sind Informationen über die Personen, die für die Leitung der Geschäfte eingesetzt werden sollen;
b) Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren und interne Kontrollen, einschließlich Änderungen der Verfahren und Systeme in den Bereichen Rechnungsführung, interne Audits, Einhaltung der Vorschriften für die Bekämpfung von Geldwäsche und für das Risikomanagement sowie Besetzung der Schlüsselfunktionen (Interner Prüfer, Compliance-Beauftragter und Risikomanager);
c) die allgemeinen Systeme und die allgemeine Organisation im Bereich IT einschließlich etwaiger Änderungen in Bezug auf die IT-Outsourcingpolitik, den Datenflussplan, die verwendete hauseigene und externe Software und die wichtigsten Verfahren und Instrumente zur Sicherung von Daten und Systemen wie Sicherungskopien, Notfallpläne und Prüfpfade;
d) die Regeln für das Outsourcing, u. a. Informationen über die betroffenen Bereiche, die Auswahl der Dienstleister sowie die Rechte und Pflichten der einzelnen Parteien des Outsourcingvertrags, wie die Prüfmodalitäten und die vom Anbieter erwartete Qualität der Dienstleistung;
e) etwaige andere relevante Informationen über die Auswirkung des Erwerbs auf die Unternehmensführung und die allgemeine Organisationsstruktur des Zielunternehmens, einschließlich möglicher Änderungen in Bezug auf die Stimmrechte der Anteilseigner.
1. Abweichend von Artikel 2 legt der interessierte Erwerber der für das Zielunternehmen zuständigen Behörde die folgenden Informationen vor, wenn es sich beim interessierten Erwerber um ein in der Union zugelassenes und beaufsichtigtes Unternehmen handelt und das Zielunternehmen die Voraussetzungen in Absatz 2 erfüllt:
a) wenn der interessierte Erwerber eine natürliche Person ist:
b) wenn der interessierte Erwerber eine juristische Person ist:
c) wenn der interessierte Erwerber ein Trust ist:
2. Das in Absatz 1 genannte Zielunternehmen muss folgende Bedingungen erfüllen:
a) es hält keine Vermögenswerte von Kunden;
b) es ist nicht zugelassen für die Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten „Handel für eigene Rechnung“ oder „Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten und/oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung“ im Sinne des Anhangs I Abschnitt A Nummern 3 und 6 der Richtlinie 2004/39/EG;
c) für den Fall, dass es für die Wertpapierdienstleistung „Portfolio-Verwaltung“ im Sinne des Anhangs I Abschnitt A Nummer 4 der Richtlinie 2004/39/EG zugelassen ist, liegen die von der Wertpapierfirma verwalteten Vermögenswerte unter 500 Mio. EUR.
3. Wenn der interessierte Erwerber gemäß Absatz 1 von der für das Zielunternehmen zuständigen Behörde innerhalb der vorhergehenden beiden Jahre in Bezug auf die in den Artikeln 4 und 5 genannten Informationen beurteilt wurde, so legt er lediglich diejenigen Informationen vor, die sich seit der vorhergehenden Beurteilung geändert haben.
Wenn der interessierte Erwerber im Einklang mit Unterabsatz 1 lediglich diejenigen Informationen vorlegt, die sich seit der vorigen Bewertung geändert haben, unterzeichnet der interessierte Erwerber eine Erklärung, in der die für das Zielunternehmen zuständige Behörde unterrichtet wird, dass es nicht erforderlich ist, die übrigen Informationen auf den neuesten Stand zu bringen.
Amtsblatt der Europäischen Union