Artikel 13 Eingeschränkte Informationsanforderungen — Delegierte Verordnung (EU) 2017/1946 der Kommission vom 11. Juli 2017 zur Ergänzung der Richtlinien 2004/39/EG und 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für eine erschöpfende Liste der Informationen, die interessierte Erwerber in die Anzeige des beabsichtigten Erwerbs einer qualifizierten Beteiligung an einer Wertpapierfirma aufnehmen müssen (Text von Bedeutung für den EWR. )
1. Abweichend von Artikel 2 legt der interessierte Erwerber der für das Zielunternehmen zuständigen Behörde die folgenden Informationen vor, wenn es sich beim interessierten Erwerber um ein in der Union zugelassenes und beaufsichtigtes Unternehmen handelt und das Zielunternehmen die Voraussetzungen in Absatz 2 erfüllt:
a) wenn der interessierte Erwerber eine natürliche Person ist:
b) wenn der interessierte Erwerber eine juristische Person ist:
c) wenn der interessierte Erwerber ein Trust ist:
2. Das in Absatz 1 genannte Zielunternehmen muss folgende Bedingungen erfüllen:
a) es hält keine Vermögenswerte von Kunden;
b) es ist nicht zugelassen für die Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten „Handel für eigene Rechnung“ oder „Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten und/oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung“ im Sinne des Anhangs I Abschnitt A Nummern 3 und 6 der Richtlinie 2004/39/EG;
c) für den Fall, dass es für die Wertpapierdienstleistung „Portfolio-Verwaltung“ im Sinne des Anhangs I Abschnitt A Nummer 4 der Richtlinie 2004/39/EG zugelassen ist, liegen die von der Wertpapierfirma verwalteten Vermögenswerte unter 500 Mio. EUR.
3. Wenn der interessierte Erwerber gemäß Absatz 1 von der für das Zielunternehmen zuständigen Behörde innerhalb der vorhergehenden beiden Jahre in Bezug auf die in den Artikeln 4 und 5 genannten Informationen beurteilt wurde, so legt er lediglich diejenigen Informationen vor, die sich seit der vorhergehenden Beurteilung geändert haben.
Rückverweise
Wenn der interessierte Erwerber im Einklang mit Unterabsatz 1 lediglich diejenigen Informationen vorlegt, die sich seit der vorigen Bewertung geändert haben, unterzeichnet der interessierte Erwerber eine Erklärung, in der die für das Zielunternehmen zuständige Behörde unterrichtet wird, dass es nicht erforderlich ist, die übrigen Informationen auf den neuesten Stand zu bringen.
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