Artikel 3 Allgemeine Angaben zur Identität des interessierten Erwerbers — Delegierte Verordnung (EU) 2017/1946 der Kommission vom 11. Juli 2017 zur Ergänzung der Richtlinien 2004/39/EG und 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für eine erschöpfende Liste der Informationen, die interessierte Erwerber in die Anzeige des beabsichtigten Erwerbs einer qualifizierten Beteiligung an einer Wertpapierfirma aufnehmen müssen (Text von Bedeutung für den EWR. )
Rückverweise
1. Ist der interessierte Erwerber eine natürliche Person, so legt er der für das Zielunternehmen zuständigen Behörde die folgenden Informationen vor:
a) Angaben zur Person, u. a. Namen, Geburtsdatum und Geburtsort, Anschrift und Kontaktdaten und, sofern vorhanden, die persönliche nationale Identifikationsnummer;
b) einen detaillierten Lebenslauf oder ein gleichwertiges Dokument, in dem die einschlägige Aus- und Weiterbildung, die frühere Berufserfahrung und die derzeit ausgeübten beruflichen Tätigkeiten bzw. sonstigen relevanten Funktionen aufgeführt sind.
2. Ist der interessierte Erwerber eine juristische Person, so legt er der für das Zielunternehmen zuständigen Behörde die folgenden Informationen vor:
a) einen Nachweis der Firmenbezeichnung und der eingetragenen Anschrift des Firmensitzes sowie von deren Postanschrift — falls abweichend — und der Kontaktdaten sowie (sofern vorhanden) der nationalen Identifikationsnummer;
b) die Registrierung der Rechtsform im Einklang mit den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften;
c) einen aktuellen Überblick über die unternehmerischen Tätigkeiten der juristischen Person;
d) eine vollständige Liste der Personen, die die Geschäfte tatsächlich leiten, ihren Namen, Geburtsdatum und -ort, Anschrift, Kontaktdaten, ihre nationale Identifikationsnummer (sofern vorhanden), ihren detaillierten Lebenslauf mit einschlägiger Aus- und Weiterbildung, ihrer früheren Berufserfahrung und ihren derzeitigen beruflichen Tätigkeiten bzw. sonstigen relevanten Funktionen;
3. Ist der interessierte Erwerber ein Trust bzw. soll er ein Trust werden, legt er der für das Zielunternehmen zuständigen Behörde die folgenden Informationen vor:
a) die Identität aller Trustees, die Vermögenswerte im Sinne der Errichtungsurkunde verwalten;
b) die Identität aller Personen, die wirtschaftliche Eigentümer der Vermögenswerte des Trusts sind, sowie ihre jeweiligen Anteile an der Verteilung der Erträge;
c) die Identität aller Errichter des Trusts.
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