Artikel 4 Zusätzliche Angaben zu interessierten Erwerbern, die natürliche Personen sind — Delegierte Verordnung (EU) 2017/1946 der Kommission vom 11. Juli 2017 zur Ergänzung der Richtlinien 2004/39/EG und 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für eine erschöpfende Liste der Informationen, die interessierte Erwerber in die Anzeige des beabsichtigten Erwerbs einer qualifizierten Beteiligung an einer Wertpapierfirma aufnehmen müssen (Text von Bedeutung für den EWR. )
Rückverweise
Ist der interessierte Erwerber eine natürliche Person, so legt er der für das Zielunternehmen zuständigen Behörde außerdem Folgendes vor:
a) in Bezug auf ihn selbst und alle von ihm geleiteten oder kontrollierten Unternehmen, jeweils für die letzten zehn Jahre:
b) Informationen darüber, ob die Reputation des Erwerbers bereits von einer anderen Aufsichtsbehörde beurteilt wurde, sowie gegebenenfalls den Namen dieser Behörde und den Nachweis über das Ergebnis der Beurteilung;
c) Informationen zur aktuellen Finanzlage des interessierten Erwerbers, einschließlich Angaben zu seinen Einnahmequellen, seinen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten und zu den Pfandrechten und Garantien, die er gewährt bzw. erhalten hat;
d) eine Beschreibung der Geschäftstätigkeiten des interessierten Erwerbers;
e) Finanzinformationen, insbesondere auch Ratings und öffentlich verfügbare Berichte zu den vom interessierten Erwerber kontrollierten oder geleiteten Unternehmen sowie gegebenenfalls zum interessierten Erwerber;
f) eine Beschreibung der finanziellen und nichtfinanziellen Interessen oder Beziehungen des interessierten Erwerbers an/zu:
g) Informationen über etwaige sonstige Interessen oder Tätigkeiten des interessierten Erwerbers, die mit denen des Zielunternehmens in Konflikt stehen könnten, und mögliche Lösungen für den Umgang mit diesen Interessenkonflikten.
Für die Zwecke des Buchstaben f werden Kreditgeschäfte, Garantien und Pfandrechte den finanziellen Interessen zugerechnet, während familiäre oder andere enge Beziehungen den nichtfinanziellen Interessen zugerechnet werden.
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