EU-RechtVerordnungenDelegierte Verordnung (EU) 2017/1946 der Kommission vom 11. Juli 2017 zur Ergänzung der Richtlinien 2004/39/EG und 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für eine erschöpfende Liste der Informationen, die interessierte Erwerber in die Anzeige des beabsichtigten Erwerbs einer qualifizierten Beteiligung an einer Wertpapierfirma aufnehmen müssen (Text von Bedeutung für den EWR. )Artikel 11

Artikel 11Zusätzliche Anforderungen an qualifizierte Beteiligungen zwischen 20 % und 50 %

In Kraft seit 15. November 2017
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