Artikel 11 Zusätzliche Anforderungen an qualifizierte Beteiligungen zwischen 20 % und 50 % — Delegierte Verordnung (EU) 2017/1946 der Kommission vom 11. Juli 2017 zur Ergänzung der Richtlinien 2004/39/EG und 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für eine erschöpfende Liste der Informationen, die interessierte Erwerber in die Anzeige des beabsichtigten Erwerbs einer qualifizierten Beteiligung an einer Wertpapierfirma aufnehmen müssen (Text von Bedeutung für den EWR. )
1. Würde der beabsichtigte Erwerb dazu führen, dass der interessierte Erwerber am Zielunternehmen eine qualifizierte Beteiligung zwischen 20 % und 50 % hält, so legt der interessierte Erwerber der für das Zielunternehmen zuständigen Behörde ein Strategiedokument vor, das, sofern relevant, Folgendes beinhaltet:
a) alle in Artikel 10 genannten Informationen;
b) Einzelheiten zu dem Einfluss, den der interessierte Erwerber auf die Finanzlage im Zusammenhang mit dem Zielunternehmen, unter anderem auf die Dividendenpolitik, die strategische Entwicklung und die Mittelzuweisung des Zielunternehmens, auszuüben plant;
c) eine Beschreibung der mittelfristigen Absichten und Erwartungen des interessierten Erwerbers in Bezug auf das Zielunternehmen, die alle in Artikel 12 Absätze 2 und 3 genannten Elemente umfasst.
2. Abweichend von Absatz 1 legt der in gemäß Artikel 10 genannte interessierte Erwerber die in jenem Absatz genannten Informationen der für das Zielunternehmen zuständigen Behörde auch dann vor, wenn auf der Grundlage einer umfassenden Bewertung der Beteiligungsstruktur des Zielunternehmens festgestellt wird, dass der durch die Beteiligung des interessierten Erwerbers ausgeübte Einfluss dem durch Beteiligungen zwischen 20 % und 50 % ausgeübten Einfluss entspräche.
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