Ausfuhr von Kulturgütern
Vorwort/Präambel
Unbeschadet der Befugnisse der Mitgliedstaaten nach Artikel 30 des Vertrages gelten als „Kulturgüter“ im Sinne dieser Verordnung die im Anhang I aufgeführten Güter.
(1) Die Ausfuhr von Kulturgütern aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft darf nur erfolgen, wenn eine Ausfuhrgenehmigung vorliegt.
(2) Die Ausfuhrgenehmigung wird auf Antrag des Beteiligten erteilt:
a) von einer zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sich das betreffende Kulturgut am 1. Januar 1993 rechtmäßig und endgültig befunden hat,
b) oder, nach dem genannten Datum, von einer zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet es sich nach rechtmäßiger und endgültiger Verbringung aus einem anderen Mitgliedstaat oder nach der Einfuhr aus einem Drittland oder der Wiedereinfuhr aus einem Drittland nach rechtmäßiger Verbringung aus einem Mitgliedstaat in dieses Land befindet.
Unbeschadet des Absatzes 4 ist jedoch der nach Buchstaben a oder b des Unterabsatzes 1 zuständige Mitgliedstaat ermächtigt, keine Ausfuhrgenehmigungen für die im Anhang I unter dem ersten und zweiten Gedankenstrich der Kategorie A.1 aufgeführten Kulturgüter zu verlangen, wenn diese von archäologisch oder wissenschaftlich beschränktem Wert sind, vorausgesetzt, dass sie nicht unmittelbar aus Grabungen, archäologischen Funden und archäologischen Stätten in einem Mitgliedstaat stammen oder dass der Handel mit ihnen rechtmäßig ist.
Die Ausfuhrgenehmigung kann im Hinblick auf die Ziele dieser Verordnung dann verweigert werden, wenn die betreffenden Kulturgüter unter eine Rechtsvorschrift zum Schutz nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert in dem betreffenden Mitgliedstaat fallen.
ABl. L 74 vom 27.3.1993, S. 74.
15. März 1993
(3) Die Ausfuhrgenehmigung gilt in der gesamten Gemeinschaft.
(4) Unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3 unterliegt die direkte Ausfuhr von nationalem Kulturgut von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert, das kein Kulturgut im Sinne dieser Verordnung ist, aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Ausfuhrmitgliedstaats.
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission ein Verzeichnis der Behörden, die für die Erteilung der Ausfuhrgenehmigungen für Kulturgüter zuständig sind.
(2) Amtsblatt der Europäischen Union
Die Ausfuhrgenehmigung ist der für die Annahme der Zollerklärung zuständigen Zollstelle bei der Erfüllung der Ausfuhrzollförmlichkeiten als Beleg für die Zollerklärung vorzulegen.
(1) Die Mitgliedstaaten können die Zahl der Zollstellen beschränken, die für die Erfüllung der Ausfuhrzollförmlichkeiten für Kulturgüter zuständig sind.
(2) Machen die Mitgliedstaaten von der Möglichkeit nach Absatz 1 Gebrauch, so teilen sie der Kommission die ermächtigten Zollstellen mit.
Amtsblatt der Europäischen Union
Zur Durchführung dieser Verordnung gelten die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 515/97, insbesondere die Vorschriften über die Vertraulichkeit der Auskünfte, entsprechend.
Über die in Absatz 1 vorgesehene Zusammenarbeit hinaus treffen die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer gegenseitigen Beziehungen alle zweckdienlichen Vorkehrungen für eine Zusammenarbeit zwischen den Zollverwaltungen und den zuständigen Behörden nach Artikel 4 der Richtlinie 93/7/EWG.
Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen, insbesondere die Vorschriften über den zu verwendenden Vordruck (z. B. das Muster und die technischen Einzelheiten) werden nach dem in Artikel 8 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.
Die Mitgliedstaaten legen die Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen diese Verordnung zu verhängen sind und treffen alle geeigneten Maßnahmen, um deren Durchsetzung zu gewährleisten. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
(1) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die zur Durchführung dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen.
Die Kommission teilt diese Informationen den anderen Mitgliedstaaten mit.
(2) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss alle drei Jahre einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung vor.
Der Rat überprüft auf Vorschlag der Kommission alle drei Jahre die im Anhang I genannten Beträge und bringt sie gegebenenfalls entsprechend den wirtschaftlichen und monetären Daten in der Gemeinschaft auf den neuesten Stand.
Die Verordnung (EWG) Nr. 3911/92, geändert durch die in Anhang II aufgeführten Verordnungen, wird aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maβgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.
Amtsblatt der Europäischen Union
A.
| 1. | Mehr als 100 Jahre alte archäologische Gegenstände aus | |
| —Grabungen und archäologischen Funden zu Lande oder unter Wasser | 9705 00 00 | |
| —archäologischen Stätten | 9706 00 00 | |
| —archäologischen Sammlungen | ||
| 2. | Bestandteile von Kunst- und Baudenkmälern oder religiösen Denkmälern, die aus deren Aufteilung stammen und älter sind als 100 Jahre | 9705 00 009706 00 00 |
| 3. | Bilder und Gemälde, die nicht unter die Kategorien 4 oder 5 fallen, aus jeglichem Material und auf jeglichem Träger vollständig von Hand hergestellt | 9701 |
| 4. | Aquarelle, Gouachen und Pastelle, auf jeglichem Träger vollständig von Hand hergestellt | 9701 |
| 5. | Mosaike, die nicht unter die Kategorien 1 oder 2 fallen, aus jeglichem Material vollständig von Hand hergestellt, und Zeichnungen, aus jeglichem Material und auf jeglichem Träger vollständig von Hand hergestellt | 69149701 |
| 6. | Original-Radierungen, -Stiche, -Serigraphien, und -Lithographien und lithographische Matrizen sowie Original-Plakate | Kapitel 499702 00 008442 50 99 |
| 7. | Nicht unter die Kategorie 1 fallende Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst und Kopien, die auf dieselbe Weise wie das Original hergestellt worden sind | 9703 00 00 |
| 8. | Photographien, Filme und die dazugehörigen Negative | 3704370537064911 91 80 |
| 9. | Wiegendrucke und Handschriften, einschließlich Landkarten und Partituren, als Einzelstücke oder Sammlung | 9702 00 009706 00 004901 10 004901 99 004904 00 004905 91 004905 99 004906 00 00 |
| Verordnung (EWG) Nr. 3911/92 des Rates(ABl. L 395 vom 31.12.1992, S. 1) | |
| Verordnung (EG) Nr. 2469/96 des Rates(ABl. L 335 vom 24.12.1996, S. 9) | |
| Verordnung (EG) Nr. 947/2001 des Rates(ABl. L 137 vom 19.5.2001, S. 10) | |
| Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates(ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1) | nur Anhang I Nr. 2 |
| Verordnung (EWG) Nr. 3911/92 | Vorliegende Verordnung |
| Artikel 1 | Artikel 1 |
| Artikel 2 Absatz 1 | Artikel 2 Absatz 1 |
| Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 einleitende Worte | Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 einleitende Worte |
| Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich | Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a |
| Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich | Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b |
| Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 | Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 |
| Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 3 | Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 3 |
| Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 4 | Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 4 |
| Artikel 2 Absatz 3 | Artikel 2 Absatz 3 |
| Artikel 2 Absatz 4 | Artikel 2 Absatz 4 |
| Artikel 3 bis 9 | Artikel 3 bis 9 |
| Artikel 10 Absatz 1 | Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 |
| Artikel 10 Absatz 2 | Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 |
| Artikel 10 Absatz 3 | Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 |
| Artikel 10 Absatz 4 | — |
| Artikel 10 Absatz 5 | Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 2 |
| — | Artikel 11 |
| Artikel 11 | Artikel 12 |
| Anhang Teil A.1, A.2 und A.3 |
| 10. | Bücher, die älter sind als 100 Jahre, als Einzelstücke oder Sammlung | 9705 00 009706 00 00 |
| 11. | Gedruckte Landkarten, die älter sind als 200 Jahre | 9706 00 00 |
| 12. | Archive aller Art, mit Archivalien, die älter sind als 50 Jahre, auf allen Trägern | 370437053706490149069705 00 009706 00 00 |
| 13. | a)Sammlungen und Einzelexemplare aus zoologischen, botanischen, mineralogischen oder anatomischen Sammlungen | 9705 00 00 |
| b)Sammlungen von historischem, paläontologischem, ethnographischem oder numismatischem Wert | 9705 00 00 |
| 14. | Verkehrsmittel, die älter sind als 75 Jahre | 9705 00 00Kapitel 86—89 |
| 15. | Sonstige Antiquitäten, die nicht unter die Kategorien A1 bis A14 fallen |
| a)zwischen 50 und 100 Jahre alte Antiquitäten |
| Spielzeug, Spiele | Kapitel 95 |
| Gegenstände aus Glas | 7013 |
| Gold- und Silberschmiedearbeiten | 7114 |
| Möbel und Einrichtungsgegenstände | Kapitel 94 |
| optische, photographische und kinematographische Instrumente | Kapitel 90 |
| Musikinstrumente | Kapitel 92 |
| Uhrmacherwaren | Kapitel 91 |
| Holzwaren | Kapitel 44 |
| keramische Waren | Kapitel 69 |
| Tapisserien | 5805 00 00 |
| Teppiche | Kapitel 57 |
| Tapeten | 4814 |
| Waffen | Kapitel 93 |
| b)über 100 Jahre alte Antiquitäten | 9706 00 00 |
Die Kulturgüter, die unter die Kategorien A.1 bis A.15 fallen, wurden von der vorliegenden Verordnung nur erfasst, wenn ihr Wert mindestens den in Teil B aufgeführten Wertgruppen entspricht.
B.
Wertgruppen, die bestimmten in Teil A genannten Kategorien entsprechen (in Euro)
Wert:
Wertunabhängig1 (archäologische Gegenstände)2 (Aufteilung von Denkmälern)9 (Wiegendrucke und Handschriften)12 (Archive)
150005 (Mosaike und Zeichnungen)6 (Radierungen)8 (Photographien)11 (gedruckte Landkarten)
300004 (Aquarelle, Gouachen und Pastelle)
500007 (Bildhauerkunst)10 (Bücher)13 (Sammlungen)14 (Verkehrsmittel)15 (sonstige Gegenstände)
1500003 (Bilder)
Die Erfüllung der Voraussetzungen im Hinblick auf den finanziellen Wert ist bei Einreichung des Antrags auf Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung zu beurteilen. Der finanzielle Wert ist der Wert des Kulturgutes in dem in Artikel 2 Absatz 2 genannten Mitgliedstaat.
31. Dezember 2001
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
31. Dezember 2001
Amtsblatt der Europäischen Union
| Anhang I Teil A.1, A.2 und A.3 |
| Anhang Teil A.3 Buchstabe a | Anhang I Teil A.4 |
| Anhang Teil A.4 | Anhang I Teil A.5 |
| Anhang Teil A.5 | Anhang I Teil A.6 |
| Anhang Teil A.6 | Anhang I Teil A.7 |
| Anhang Teil A.7 | Anhang I Teil A.8 |
| Anhang Teil A.8 | Anhang I Teil A.9 |
| Anhang Teil A.9 | Anhang I Teil A.10 |
| Anhang Teil A.10 | Anhang I Teil A.11 |
| Anhang Teil A.11 | Anhang I Teil A.12 |
| Anhang Teil A.12 | Anhang I Teil A.13 |
| Anhang Teil A.13 | Anhang I Teil A.14 |
| Anhang Teil A.14 | Anhang I Teil A.15 |
| Anhang Teil B | Anhang I Teil B |
| — | Anhang II |
| — | Anhang III |