Artikel 4 Vorlegen der Genehmigung — Ausfuhr von Kulturgütern
Die Ausfuhrgenehmigung ist der für die Annahme der Zollerklärung zuständigen Zollstelle bei der Erfüllung der Ausfuhrzollförmlichkeiten als Beleg für die Zollerklärung vorzulegen.
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