Artikel 7 Durchführungsvorschriften — Ausfuhr von Kulturgütern
Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen, insbesondere die Vorschriften über den zu verwendenden Vordruck (z. B. das Muster und die technischen Einzelheiten) werden nach dem in Artikel 8 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.
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