Artikel 11 Aufhebung — Ausfuhr von Kulturgütern
Die Verordnung (EWG) Nr. 3911/92, geändert durch die in Anhang II aufgeführten Verordnungen, wird aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maβgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden