Artikel 5 Beschränkung der zuständigen Zollstellen — Ausfuhr von Kulturgütern
(1) Die Mitgliedstaaten können die Zahl der Zollstellen beschränken, die für die Erfüllung der Ausfuhrzollförmlichkeiten für Kulturgüter zuständig sind.
(2) Machen die Mitgliedstaaten von der Möglichkeit nach Absatz 1 Gebrauch, so teilen sie der Kommission die ermächtigten Zollstellen mit.
Amtsblatt der Europäischen Union
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden