Artikel 3 Zuständige Behörden — Ausfuhr von Kulturgütern
Rückverweise
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission ein Verzeichnis der Behörden, die für die Erteilung der Ausfuhrgenehmigungen für Kulturgüter zuständig sind.
(2) Amtsblatt der Europäischen Union
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