Offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors
Vorwort/Präambel
(1) Um die Verwendung offener Daten zu fördern und Anreize für die Innovation bei Produkten und Dienstleistungen zu vermitteln, enthält diese Richtlinie Mindestvorschriften für die Weiterverwendung und die praktischen Modalitäten zur Erleichterung der Weiterverwendung von
a) vorhandenen Dokumenten im Besitz öffentlicher Stellen der Mitgliedstaaten;
b) vorhandenen Dokumenten im Besitz öffentlicher Unternehmen, die
c) Forschungsdaten gemäß den in Artikel 10 festgelegten Bedingungen.
(2) Diese Richtlinie gilt nicht für
a) Dokumente, deren Bereitstellung nicht unter den gesetzlich oder durch andere verbindliche Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats festgelegten öffentlichen Auftrag der betreffenden öffentlichen Stellen fällt oder, in Ermangelung solcher Rechtsvorschriften, nicht unter den durch allgemeine Verwaltungspraxis in dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegten öffentlichen Auftrag fällt, vorausgesetzt, dass der Umfang der öffentlichen Aufträge transparent ist und regelmäßig überprüft wird;
b) Dokumente im Besitz öffentlicher Unternehmen,
c) Dokumente, die geistiges Eigentum Dritter betreffen;
d) Dokumente, wie zum Beispiel sensible Daten, die nach den Zugangsregelungen der Mitgliedstaaten nicht zugänglich sind, einschließlich aus Gründen
e) Dokumente, die aufgrund ihrer Eigenschaft als vertrauliche Informationen über den Schutz kritischer Infrastrukturen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe d der Richtlinie 2008/114/EG nicht oder nur eingeschränkt zugänglich sind;
f) Dokumente, zu denen der Zugang durch die Zugangsregelungen der Mitgliedstaaten eingeschränkt ist, einschließlich der Fälle, in denen Bürger oder juristische Personen ein besonderes Interesse nachzuweisen haben, um Zugang zu den Dokumenten zu erhalten;
g) Logos, Wappen und Insignien;
h) Dokumente, die nach den Zugangsregelungen der Mitgliedstaaten aus Gründen des Schutzes personenbezogener Daten nicht oder nur eingeschränkt zugänglich sind, und Teile von Dokumenten, die nach diesen Regelungen zugänglich sind, wenn sie personenbezogene Daten enthalten, deren Weiterverwendung gesetzlich nicht mit dem Recht über den Schutz natürlicher Personen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten vereinbar ist oder gesetzlich als Beeinträchtigung des Schutzes der Privatsphäre und der Integrität der betroffenen Personen definiert ist, insbesondere im Einklang mit dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht im Hinblick auf den Schutz personenbezogener Daten;
(3) Diese Richtlinie stützt sich auf die Zugangsregelungen der Union und der Mitgliedstaaten und lässt diese Regelungen unberührt.
(4) Diese Richtlinie gilt unbeschadet des Unionsrechts und des nationalen Rechts über den Schutz personenbezogener Daten, insbesondere der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie 2002/58/EG sowie dem entsprechenden nationalen Recht.
(5) Die sich gemäß dieser Richtlinie ergebenden Verpflichtungen gelten nur insoweit, als sie mit den Bestimmungen völkerrechtlicher Übereinkommen zum Schutz der Rechte des geistigen Eigentums, insbesondere der Berner Übereinkunft, dem TRIPS-Übereinkommen und dem WCT, vereinbar sind.
(6) Das Recht der Hersteller von Datenbanken gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 96/9/EG nehmen öffentliche Stellen nicht in Anspruch, um dadurch die Weiterverwendung von Dokumenten zu verhindern oder diese Weiterverwendung über die in dieser Richtlinie festgelegten Beschränkungen hinaus einzuschränken.
(7) Diese Richtlinie regelt die Weiterverwendung vorhandener Dokumente, die im Besitz öffentlicher Stellen und öffentlicher Unternehmen der Mitgliedstaaten sind, einschließlich der Dokumente, auf die die Richtlinie 2007/2/EG anwendbar ist.
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
1. „öffentliche Stelle“ den Staat, Gebietskörperschaften, Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder Verbände, die aus einer oder mehreren dieser Körperschaften oder einer oder mehreren dieser Einrichtungen des öffentlichen Rechts bestehen;
2. „Einrichtungen des öffentlichen Rechts“ Einrichtung, die die folgenden Eigenschaften aufweisen:
3. „öffentliches Unternehmen“ ein in den in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b genannten Bereichen tätiges Unternehmen, auf das öffentliche Stellen aufgrund der Eigentumsverhältnisse, der finanziellen Beteiligung oder der für das Unternehmen geltenden Bestimmungen unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben können. Von einem beherrschenden Einfluss der öffentlichen Stellen ist in jedem der folgenden Fälle auszugehen, in denen diese Stellen unmittelbar oder mittelbar
4. „Hochschule“ eine öffentliche Stelle, die postsekundäre Bildungsgänge anbietet, die zu einem akademischen Grad führen;
5. „Standardlizenz“ eine Reihe vorgegebener Bedingungen für die Weiterverwendung, die in digitalem Format vorliegen und vorzugsweise mit standardisierten online verfügbaren öffentlichen Lizenzen kompatibel sind;
6. „Dokument“
7. „Anonymisierung“ den Prozess, in dessen Verlauf Dokumente in anonyme Dokumente umgewandelt werden, die sich nicht auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen, oder personenbezogene Daten so anonym gemacht werden, dass die betroffene Person nicht oder nicht mehr identifiziert werden kann;
(1) Vorbehaltlich Absatz 2 dieses Artikels stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Dokumente, auf die diese Richtlinie gemäß Artikel 1 anwendbar ist, gemäß Kapitel III und IV für kommerzielle und nichtkommerzielle Zwecke weiterverwendet werden können.
(2) Für Dokumente, an denen Bibliotheken (einschließlich Hochschulbibliotheken), Museen und Archiven Rechte des geistigen Eigentums innehaben, und für Dokumente im Besitz öffentlicher Unternehmen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass diese Dokumente, falls deren Weiterverwendung erlaubt wird, gemäß Kapitel III und IV für kommerzielle und nichtkommerzielle Zwecke weiterverwendet werden können.
(1) Für die Bearbeitung von Anträgen auf Weiterverwendung und die Bereitstellung der Dokumente zur Weiterverwendung an den Antragsteller oder — falls eine Lizenz erforderlich ist — für die Unterbreitung eines endgültigen Lizenzangebots an den Antragsteller halten die öffentlichen Stellen eine angemessene Frist ein, die der Frist für die Bearbeitung von Anträgen auf Zugang zu Dokumenten entspricht, und bedienen sich dabei, soweit möglich und sinnvoll, elektronischer Mittel.
(2) Wurden keine Fristen oder sonstige Regelungen für die rechtzeitige Bereitstellung der Dokumente festgelegt, so müssen die öffentlichen Stellen so bald wie möglich, in jedem Fall innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags den Antrag bearbeiten und dem Antragsteller die Dokumente zur Weiterverwendung bereitstellen oder — falls eine Lizenz erforderlich ist — ihm ein endgültiges Lizenzangebot unterbreiten. Diese Frist kann bei umfangreichen oder komplexen Anträgen um weitere 20 Arbeitstage verlängert werden. In diesen Fällen wird der Antragsteller so bald wie möglich, in jedem Fall jedoch innerhalb von drei Wochen nach dem ursprünglichen Antrag unter Angabe der Gründe davon unterrichtet, dass für die Bearbeitung des Antrags mehr Zeit benötigt wird.
(3) Im Fall eines ablehnenden Bescheids teilt die öffentliche Stelle dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mit und stützt sich dabei auf die einschlägigen Bestimmungen der Zugangsregelung des betreffenden Mitgliedstaats oder auf die Bestimmungen, die zur Umsetzung dieser Richtlinie, insbesondere gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a bis h oder Artikel 3, erlassen wurden. Wird ein ablehnender Bescheid auf Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c gestützt, so verweist die öffentliche Stelle auf die natürliche oder juristische Person, die Inhaber der Rechte ist, soweit diese bekannt ist, oder ersatzweise auf den Lizenzgeber, von dem die öffentliche Stelle das betreffende Material erhalten hat. Bibliotheken (einschließlich Hochschulbibliotheken), Museen und Archive sind nicht zu diesem Verweis verpflichtet.
(4) Eine Entscheidung über die Weiterverwendung enthält einen Hinweis auf die Rechtsbehelfe, die dem Antragsteller zur Verfügung stehen, um gegen die Entscheidung vorzugehen. Zu den Rechtsbehelfen gehört die Möglichkeit der Überprüfung durch eine unabhängige Überprüfungsinstanz mit den entsprechenden Fachkenntnissen, wie zum Beispiel die nationale Wettbewerbsbehörde, die für den Zugang zu Dokumenten zuständige Behörde, die gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 errichtete Aufsichtsbehörde oder ein nationales Gericht, deren Entscheidungen für die betreffende öffentliche Stelle bindend sind.
(5) Für die Zwecke dieses Artikels legen die Mitgliedstaaten praktische Vorkehrungen zur Vereinfachung der effektiven Weiterverwendung von Dokumenten fest. Diese Vorkehrungen können insbesondere die Mittel für die Bereitstellung angemessener Informationen über die in der vorliegenden Richtlinie vorgesehenen Rechte sowie für die Bereitstellung einschlägiger Unterstützung und Orientierung umfassen.
(6) Die folgenden Einrichtungen müssen dem vorliegenden Artikel nicht entsprechen:
a) öffentliche Unternehmen;
b) Bildungseinrichtungen, Forschungseinrichtungen und Forschungsförderungseinrichtungen.
(1) Unbeschadet des Kapitels V stellen öffentliche Stellen und öffentliche Unternehmen ihre Dokumente in allen vorhandenen Formaten oder Sprachen und, soweit möglich und sinnvoll, auf elektronischem Wege in offenen, maschinenlesbaren, zugänglichen, auffindbaren und weiterverwendbaren Formaten zusammen mit den zugehörigen Metadaten zur Verfügung. Sowohl die Formate als auch die Metadaten müssen soweit möglich förmlichen offenen Standards entsprechen.
(2) Die Mitgliedstaaten bestärken öffentliche Stellen und öffentliche Unternehmen darin, in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallende Dokumente nach dem Grundsatz „konzeptionell und standardmäßig offen“ (open by design and by default) zu erstellen und zur Verfügung zu stellen.
(3) Absatz 1 verpflichtet die öffentlichen Stellen nicht, Dokumente neu zu erstellen oder anzupassen oder Auszüge aus Dokumenten zur Verfügung zu stellen, um diesem Absatz nachzukommen, wenn dies mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist, der über eine einfache Bearbeitung hinausgeht.
(4) Öffentliche Stellen sind nicht verpflichtet, die Erstellung und Speicherung bestimmter Arten von Dokumenten im Hinblick auf deren Weiterverwendung durch eine Organisation des privaten oder öffentlichen Sektors fortzusetzen.
(5) Öffentliche Stellen machen dynamische Daten unmittelbar nach der Erfassung mithilfe geeigneter API und gegebenenfalls als Massen-Download zur Weiterverwendung zugänglich.
(6) Würde die Bereitstellung von dynamischen Daten zur Weiterverwendung unmittelbar nach der Erfassung gemäß Absatz 5 die finanzielle und technische Leistungsfähigkeit der öffentlichen Stelle übersteigen und somit zu einem unverhältnismäßigen Aufwand führen, werden jene dynamischen Daten innerhalb einer Frist oder mit vorübergehenden technischen Beschränkungen zur Weiterverwendung zugänglich gemacht, die die Nutzung ihres wirtschaftlichen und sozialen Potenzials nicht übermäßig beeinträchtigen.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten für vorhandene Dokumente im Besitz öffentlicher Unternehmen, die zur Weiterverwendung verfügbar sind.
(8) Die hochwertigen Datensätze, die gemäß Artikel 14 Absatz 1 in einer Liste aufgeführt werden, werden in maschinenlesbarem Format über geeignete APIs und gegebenenfalls als Massen-Download zur Weiterverwendung zugänglich gemacht.
(1) Die Weiterverwendung von Dokumenten ist kostenfrei.
Allerdings kann die Erstattung der durch die Reproduktion, Bereitstellung und Verbreitung von Dokumenten sowie durch die Anonymisierung personenbezogener Daten und Maßnahmen zum Schutz vertraulicher Geschäftsinformationen verursachten Grenzkosten gestattet werden.
(2) Ausnahmsweise findet Absatz 1 keine Anwendung auf
a) öffentliche Stellen, deren Auftrag das Erzielen von Einnahmen erfordert, um einen wesentlichen Teil ihrer Kosten im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufträge zu decken;
b) Bibliotheken (einschließlich Hochschulbibliotheken), Museen und Archive;
c) öffentliche Unternehmen.
(3) Die Mitgliedstaaten veröffentlichen online eine Liste der in Absatz 2 Buchstabe a genannten öffentlichen Stellen.
(4) In den in Absatz 2 Buchstaben a und c genannten Fällen werden die Gesamtkosten nach objektiven, transparenten und nachprüfbaren Kriterien berechnet. Diese Kriterien werden durch die Mitgliedstaaten festgelegt.
Die Gesamteinnahmen aus der Bereitstellung von Dokumenten und der Gestattung ihrer Weiterverwendung in dem entsprechenden Abrechnungszeitraum dürfen die Kosten ihrer Erfassung, Erstellung, Reproduktion, Verbreitung und Datenspeicherung, zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne, sowie — gegebenenfalls — der Anonymisierung personenbezogener Daten und Maßnahmen zum Schutz vertraulicher Geschäftsinformationen nicht übersteigen.
Die Gebühren und Entgelte werden nach Maßgabe der geltenden Buchführungsgrundsätze berechnet.
(5) Soweit die in Absatz 2 Buchstabe b genannten öffentlichen Stellen Gebühren erheben, dürfen die Gesamteinnahmen aus der Bereitstellung von Dokumenten und der Gestattung ihrer Weiterverwendung in dem entsprechenden Abrechnungszeitraum die Kosten ihrer Erfassung, Erstellung, Reproduktion, Verbreitung, Datenspeicherung, Bewahrung und der Rechteklärung sowie, gegebenenfalls, der Anonymisierung personenbezogener Daten und Maßnahmen zum Schutz vertraulicher Geschäftsinformationen zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne nicht übersteigen.
(1) Im Falle von Standardgebühren oder Standardentgelten für die Weiterverwendung von Dokumenten werden die entsprechenden Bedingungen und die tatsächliche Höhe dieser Gebühren oder Entgelte einschließlich der Berechnungsgrundlage dieser Gebühren oder Entgelte, im Voraus festgelegt und, soweit möglich und sinnvoll, in elektronischer Form veröffentlicht.
(2) Im Falle von Gebühren oder Entgelten für die Weiterverwendung, die in Absatz 1 nicht genannt sind, müssen im Voraus die Faktoren angegeben werden, die bei der Berechnung dieser Gebühren oder Entgelte berücksichtigt werden. Auf Anfrage gibt der Inhaber der Dokumente auch die Berechnungsweise dieser Gebühren oder Entgelte in Bezug auf einen spezifischen Antrag auf Weiterverwendung an.
(3) Die öffentlichen Stellen gewährleisten, dass Antragsteller, die die Weiterverwendung von Dokumenten beantragt haben, über die verfügbaren Rechtsbehelfe hinsichtlich der sie betreffenden Entscheidungen oder Verfahren unterrichtet werden.
(1) Die Weiterverwendung von Dokumenten unterliegt keinen Bedingungen, es sei denn, diese Bedingungen sind objektiv, verhältnismäßig, nichtdiskriminierend und durch ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel gerechtfertigt.
Wenn die Weiterverwendung an Bedingungen gebunden ist, dürfen diese Bedingungen die Möglichkeiten der Weiterverwendung nicht unnötig einschränken und nicht der Behinderung des Wettbewerbs dienen.
(2) Die Mitgliedstaaten, in denen Lizenzen verwendet werden, stellen sicher, dass für die Weiterverwendung von Dokumenten des öffentlichen Sektors Standardlizenzen, die an besondere Lizenzanträge angepasst werden können, in digitaler Form zur Verfügung stehen und elektronisch verarbeitet werden können. Die Mitgliedstaaten fördern die Verwendung solcher Standardlizenzen.
(1) Die Mitgliedstaaten treffen praktische Vorkehrungen, die eine Suche nach den zur Weiterverwendung verfügbaren Dokumenten erleichtern, wie z. B. Bestandslisten der wichtigsten Dokumente mit zugehörigen Metadaten, die, soweit möglich und sinnvoll, online verfügbar sind und in einem maschinenlesbaren Format vorliegen, sowie Internet-Portale, die mit den Bestandslisten verknüpft sind. Soweit möglich, sorgen die Mitgliedstaaten — insbesondere, indem sie die Metadatenaggregation auf Unionsebene ermöglichen — dafür, dass eine sprachübergreifende Suche nach Dokumenten vorgenommen werden kann.
Die Mitgliedstaaten bestärken öffentliche Stellen auch darin, praktische Vorkehrungen zu treffen, um die Bewahrung von zur Weiterverwendung verfügbaren Dokumenten zu erleichtern.
(2) Die Mitgliedstaaten setzen in Zusammenarbeit mit der Kommission ihre Bemühungen fort, um den Zugang zu Datensätzen auf elektronischem Wege über zugängliche, einfach auffindbare und weiterverwendbare Formate zu vereinfachen, insbesondere indem sie eine einheitliche Anlaufstelle einrichten und geeignete Datensätze im Besitz öffentlicher Stellen, mit Blick auf die Dokumente, auf die diese Richtlinie Anwendung findet, zu Daten im Besitz der Organe der Union verfügbar machen.
(1) Die Mitgliedstaaten unterstützen die Verfügbarkeit von Forschungsdaten durch die Annahme nationaler Strategien und einschlägiger Maßnahmen mit dem Ziel, öffentlich finanzierte Forschungsdaten nach dem Grundsatz der „standardmäßig offenen Daten“ und im Einklang mit den FAIR-Grundsätzen offen zugänglich zu machen (im Folgenden „Politik des offenen Zugangs“). In diesem Zusammenhang sind Anliegen in Bezug auf Rechte des geistigen Eigentums, den Schutz personenbezogener Daten sowie Vertraulichkeit, Sicherheit und legitime Geschäftsinteressen nach dem Grundsatz „so offen wie möglich, so geschlossen wie nötig“ (as open as possible, as closed as necessary) zu berücksichtigen. Diese Politik des offenen Zugangs richtet sich an Forschungseinrichtungen und Forschungsförderungseinrichtungen.
(2) Unbeschadet Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c können die Forschungsdaten gemäß Kapitel III und IV für kommerzielle und nichtkommerzielle Zwecke weiterverwendet werden, soweit sie öffentlich finanziert wurden und wenn sie von Forschern, Forschungseinrichtungen oder Forschungsförderungseinrichtungen bereits über ein institutionelles oder thematisches Archiv öffentlich zugänglich gemacht wurden. In diesem Zusammenhang sind berechtigte Geschäftsinteressen, Wissenstransfertätigkeiten und bestehende Rechte Dritter an geistigem Eigentum zu berücksichtigen.
(1) Die Bedingungen für die Weiterverwendung von Dokumenten müssen für vergleichbare Kategorien der Weiterverwendung, einschließlich der grenzübergreifenden Weiterverwendung, nichtdiskriminierend sein.
(2) Werden Dokumente von öffentlichen Stellen als Ausgangsmaterial für eigene Geschäftstätigkeiten weiterverwendet, die nicht unter ihren öffentlichen Auftrag fallen, so gelten für die Bereitstellung der Dokumente für diese Tätigkeiten dieselben Gebühren und Entgelte und sonstigen Bedingungen wie für andere Nutzer.
(1) Die Weiterverwendung von Dokumenten steht allen potenziellen Marktteilnehmern offen, selbst wenn auf diesen Dokumenten beruhende Mehrwertprodukte bereits von einem oder mehreren Marktteilnehmern genutzt werden. Verträge oder sonstige Vereinbarungen zwischen den öffentlichen Stellen oder öffentlichen Unternehmen, die im Besitz der Dokumente sind, und Dritten dürfen keine ausschließlichen Rechte gewähren.
(2) Ist allerdings für die Bereitstellung eines Dienstes im öffentlichen Interesse ein ausschließliches Recht erforderlich, so ist der Grund für dessen Erteilung regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre, zu überprüfen. Die am oder nach dem 16. Juli 2019 getroffenen Ausschließlichkeitsvereinbarungen werden spätestens zwei Monate vor ihrem Inkrafttreten online öffentlich zugänglich gemacht. Die endgültigen Bedingungen solcher Vereinbarungen müssen transparent sein und online öffentlich zugänglich gemacht werden.
Dieser Absatz gilt nicht für die Digitalisierung von Kulturbeständen.
(3) Bezieht sich ein ausschließliches Recht auf die Digitalisierung von Kulturbeständen, darf es ungeachtet des Absatzes 1 im Allgemeinen für höchstens zehn Jahre gewährt werden. Wird es für mehr als zehn Jahre gewährt, wird die Gewährungsdauer im elften Jahr und danach gegebenenfalls alle sieben Jahre überprüft.
Die in Unterabsatz 1 genannten Vereinbarungen zur Gewährung ausschließlicher Rechte müssen transparent sein und öffentlich bekannt gemacht werden.
Im Falle eines in Unterabsatz 1 genannten ausschließlichen Rechts ist der betreffenden öffentlichen Stelle im Rahmen der Vereinbarung eine Kopie der digitalisierten Kulturbestände gebührenfrei zur Verfügung zu stellen. Diese Kopie wird am Ende des Ausschließlichkeitszeitraums zur Weiterverwendung zur Verfügung gestellt.
(4) Rechtliche oder praktische Vorkehrungen, die nicht ausdrücklich ausschließliche Rechte gewähren, die aber darauf abzielen oder bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Weiterverwendung von Dokumenten durch andere Einrichtungen als die an der Vereinbarung beteiligten Dritten beschränken, werden spätestens zwei Monate vor ihrem Inkrafttreten online öffentlich zugänglich gemacht. Die Auswirkungen solcher rechtlichen oder praktischen Vorkehrungen auf die Verfügbarkeit von Daten zur Weiterverwendung sind Gegenstand regelmäßiger Überprüfungen und werden mindestens alle drei Jahre überprüft. Die endgültigen Bedingungen solcher Vereinbarungen müssen transparent sein und online öffentlich zugänglich gemacht werden.
(5) Am 17. Juli 2013 bestehende Ausschließlichkeitsvereinbarungen, die nicht unter die Ausnahmen gemäß Absätze 2 und 3 fallen und die von öffentlichen Stellen getroffen wurden, werden bei Vertragsablauf, spätestens jedoch am 18. Juli 2043 beendet.
Am 16. Juli 2019 bestehende Ausschließlichkeitsvereinbarungen, die nicht unter die Ausnahmen der Absätze 2 und 3 fallen und die von öffentlichen Unternehmen getroffen wurden, werden bei Vertragsablauf, spätestens jedoch am 17. Juli 2049 beendet.
(1) Um die Bedingungen für die Förderung der Weiterverwendung hochwertiger Datensätze zu schaffen, enthält der Anhang I eine Liste thematischer Kategorien solcher Datensätze.
(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 15 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs I durch Aufnahme neuer thematischer Kategorien hochwertiger Datensätze zu erlassen, um der Technologie- und Marktentwicklung Rechnung zu tragen.
(1) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtakte zur Festlegung einer Liste bestimmter im Besitz öffentlicher Stellen oder öffentlicher Unternehmen befindlicher hochwertiger Datensätze der im Anhang I angegebenen Kategorien unter den Dokumenten, auf die diese Richtlinie Anwendung findet.
Solche bestimmten hochwertigen Datensätze müssen
a) vorbehaltlich der Absätze 3, 4 und 5 kostenlos verfügbar sein,
b) maschinenlesbar sein,
c) über API verfügbar sein, und
d) gegebenenfalls als Massen-Download verfügbar sein.
In jenen Durchführungsrechtakten können die Modalitäten der Veröffentlichung und Weiterverwendung hochwertiger Datensätze festgelegt werden. Diese Modalitäten müssen mit den offenen Standardlizenzen vereinbar sein.
Diese Modalitäten können Bedingungen umfassen, die für die Weiterverwendung, Daten- und Metadatenformate sowie die technischen Modalitäten der Verbreitung gelten. Investitionen der Mitgliedstaaten in Konzepte für offene Daten, wie etwa Investitionen in die Entwicklung und Einführung bestimmter Standards, werden berücksichtigt und gegen den potenziellen Nutzen einer Aufnahme in die Liste abgewogen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 16 Absatz 2 erlassen.
(2) Die Ermittlung bestimmter hochwertiger Datensätze gemäß Absatz 1 beruht auf der Bewertung ihres Potenzials
a) für die Erzielung bedeutender sozioökonomischer oder ökologischer Vorteile und innovativer Dienstleistungen,
b) für eine große Zahl von Nutzern, insbesondere KMU, von Nutzen zu sein,
c) der Erzielung von Einnahmen zu dienen, und
d) mit anderen Datensätzen kombiniert zu werden.
Zum Zweck der Ermittlung solcher bestimmter hochwertiger Datensätze führt die Kommission angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durch, nimmt eine Folgenabschätzung vor und stellt die Komplementarität mit bestehenden Rechtsakten, wie der Richtlinie 2010/40/EU, in Bezug auf die Weiterverwendung von Dokumenten sicher. Diese Folgenabschätzung umfasst eine Kosten-Nutzen-Analyse und eine Analyse, ob sich die kostenlose Bereitstellung hochwertiger Datensätze durch öffentliche Stellen, die Einnahmen erzielen müssen, um einen wesentlichen Teil ihrer Kosten bei der Wahrnehmung ihres öffentlichen Auftrags zu decken, wesentlich auf den Haushalt solcher Stellen auswirken würde. Bei hochwertigen Datensätzen im Besitz öffentlicher Unternehmen wird die Rolle dieser Unternehmen in einem wettbewerbsbestimmten wirtschaftlichen Umfeld in der Folgenabschätzung besonders berücksichtigt.
(3) Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a wird in den Durchführungsrechtakten gemäß Absatz 1 festgelegt, dass die kostenlose Verfügbarkeit hochwertiger Datensätze nicht für bestimmte hochwertige Datensätze im Besitz öffentlicher Unternehmen gilt, wenn dies zu einer Verfälschung des Wettbewerbs auf den betreffenden Märkten führen würde.
(4) Die Anforderung, hochwertige Datensätze gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a kostenlos verfügbar zu machen, gilt nicht für Bibliotheken (einschließlich Hochschulbibliotheken), Museen und Archive.
(5) In Fällen, in denen sich die kostenlose Bereitstellung hochwertiger Datensätze durch öffentliche Stellen, die Einnahmen erzielen müssen, um einen wesentlichen Teil ihrer Kosten bei der Wahrnehmung ihres öffentlichen Auftrags zu decken, wesentlich auf den Haushalt der betreffenden Stellen auswirken würde, können die Mitgliedstaaten diese Stellen für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren nach Inkrafttreten des entsprechenden Durchführungsrechtsakts, der gemäß Absatz 1 erlassen wurde, von der Anforderung der kostenlosen Bereitstellung dieser hochwertigen Datensätze befreien.
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 13 Absatz 2 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 16. Juli 2019 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
(3) Amtsblatt der Europäischen Union
(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen, im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 13 Absatz 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss für offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 17. Juli 2021 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. In diese Vorschriften fügen sie die Erklärung ein, dass Bezugnahmen in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die durch die vorliegende Richtlinie aufgehobenen Richtlinien als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie gelten. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme und die Formulierung dieser Erklärung.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
(1) Frühestens am 17. Juli 2025 führt die Kommission eine Bewertung dieser Richtlinie durch und übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat sowie dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht über die wichtigsten Ergebnisse dieser Bewertung.
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle erforderlichen Angaben zur Ausarbeitung des Berichts.
(2) Bei der Bewertung werden insbesondere der Anwendungsbereich und die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen dieser Richtlinie geprüft, einschließlich
a) des Steigerungsgrads der Weiterverwendung — vor allem durch KMU — von Dokumenten des öffentlichen Sektors, auf die diese Richtlinie anwendbar ist;
b) der Auswirkungen der hochwertigen Datensätze;
c) der Auswirkungen der angewandten Grundsätze für die Bemessung der Gebühren und Entgelte und der Weiterverwendung amtlicher Rechtsetzungs- und Verwaltungstexte;
d) der Weiterverwendung von Dokumenten im Besitz anderer Einrichtungen als öffentlicher Stellen;
e) der Verfügbarkeit und Verwendung von API;
f) des Zusammenwirkens der Datenschutzvorschriften und der Möglichkeiten der Weiterverwendung;
g) weiterer Möglichkeiten der Verbesserung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts und der Förderung der Entwicklung der Wirtschaft und des Arbeitsmarkts.
Die Richtlinie 2003/98/EG in der Fassung der in Anhang II Teil A aufgeführten Richtlinie wird unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang II Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in nationales Recht und der Zeitpunkte der Anwendung der Richtlinien in Anhang II Teil B mit Wirkung vom 17. Juli 2021 aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.
Amtsblatt der Europäischen Union
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
1. Georaum
2. Erdbeobachtung und Umwelt
3. Meteorologie
4. Statistik
5. Unternehmen und Eigentümerschaft von Unternehmen
6. Mobilität
| Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 90). | |
| Richtlinie 2013/37/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(ABl. L 175 vom 27.6.2013, S. 1). |
| Richtlinie | Umsetzungsfrist | Anwendungsbeginn |
| 2003/98/EG | 1. Juli 2005 | 1. Juli 2005 |
| 2013/37/EU | 18. Juli 2015 | 18. Juli 2015 |
| Richtlinie 2003/98/EG | Vorliegende Richtlinie |
| Artikel 1 Absatz 1 | Artikel 1 Absatz 1 Einleitung |
| Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a, b und c | |
| Artikel 1 Absatz 2 Einleitung | Artikel 1 Absatz 2 Einleitung |
| Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a | Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a |
| — | Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b |
| Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b | Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c |
| Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c | Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d |
| — | Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e |
| Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe ca | Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe f |
| Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe cb | Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe g |
| Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe cc | Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe h |
| Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d | Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe i |
| Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e | Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe l |
| Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe f | Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe j |
| — | Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe k |
| Artikel 1 Absatz 3 | Artikel 1 Absatz 3 |
| Artikel 1 Absatz 4 | Artikel 1 Absatz 4 |
| Artikel 1 Absatz 5 | Artikel 1 Absatz 5 |
| — | Artikel 1 Absatz 6 und 7 |
| Artikel 2 Einleitung | Artikel 2 Einleitung |
| Artikel 2 Nummer 1 | Artikel 2 Nummer 1 |
| Artikel 2 Nummer 2 | Artikel 2 Nummer 2 |
| — | Artikel 2 Nummer 3 und 5 |
| Artikel 2 Nummer 3 | Artikel 2 Nummer 6 |
| — | Artikel 2 Nummer 7 bis 10 |
| Artikel 2 Nummer 4 | Artikel 2 Nummer 11 |
| Artikel 2 Nummer 5 | Artikel 2 Nummer 12 |
| Artikel 2 Nummer 6 | Artikel 2 Nummer 13 |
| Artikel 2 Nummer 7 | Artikel 2 Nummer 14 |
| Artikel 2 Nummer 8 | Artikel 2 Nummer 15 |
| Artikel 2 Nummer 9 | Artikel 2 Nummer 4 |
| — | Artikel 2 Nummer 16 und 17 |
| Artikel 3 | Artikel 3 |
| Artikel 4 Absatz 1 | Artikel 4 Absatz 1 |
| Artikel 4 Absatz 2 | Artikel 4 Absatz 2 |
| Artikel 4 Absatz 3 | Artikel 4 Absatz 3 |
| Artikel 4 Absatz 4 | Artikel 4 Absatz 4 |
| — | Artikel 4 Absatz 5 |
| Artikel 4 Absatz 5 | Artikel 4 Absatz 6 Einleitung |
| Artikel 4 Absatz 6 Buchstabe a und b | |
| — | Artikel 4 Absatz 6 Buchstabe a |
| Artikel 5 Absatz 1 | Artikel 5 Absatz 1 |
| — | Artikel 5 Absatz 2 |
| Artikel 5 Absatz 2 | Artikel 5 Absatz 3 |
| Artikel 5 Absatz 3 | Artikel 5 Absatz 4 |
| — | Artikel 5 Absatz 5 bis 8 |
| — | Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 |
| Artikel 6 Absatz 1 | Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 |
| Artikel 6 Absatz 2 Einleitung | Artikel 6 Absatz 2 Einleitung |
| Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a | Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a |
| Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b | — |
| Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c | Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b |
| — | Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c |
| — | Artikel 6 Absatz 3 |
| Artikel 6 Absatz 3 | Artikel 6 Absatz 4 |
| Artikel 6 Absatz 4 | Artikel 6 Absatz 5 |
| — | Artikel 6 Absatz 6 |
| Artikel 7 Absatz 1 | Artikel 7 Absatz 1 |
| Artikel 7 Absatz 2 | Artikel 7 Absatz 2 |
| Artikel 7 Absatz 3 | — |
| Artikel 7 Absatz 4 | Artikel 7 Absatz 3 |
| Artikel 8 | Artikel 8 |
| Artikel 9 | Artikel 9 Absatz 1 |
| — | Artikel 9 Absatz 2 |
| — | Artikel 10 Absatz 1 und 2 |
| Artikel 10 | Artikel 11 |
| Artikel 11 Absatz 1 | Artikel 12 Absatz 1 |
| Artikel 11 Absatz 2 | Artikel 12 Absatz 2 |
| Artikel 11 Absatz 2a | Artikel 12 Absatz 3 |
| — | Artikel 12 Absatz 4 |
| Artikel 11 Absatz 3 | — |
| Artikel 11 Absatz 4 | Artikel 12 Absatz 5 |
| — | Artikel 13 bis 16 |
| Artikel 12 | Artikel 17 Absatz 1 |
| — | Artikel 17 Absatz 2 |
| Artikel 13 Absatz 1 | Artikel 18 Absatz 1 |
| Artikel 13 Absatz 2 | — |
| Artikel 13 Absatz 3 | Artikel 18 Absatz 2 Einleitung |
| — | Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a bis g |
| — | Artikel 19 |
| Artikel 14 | Artikel 20 |
| Artikel 15 | Artikel 21 |
| — | Anhang I, II und III |
i) Dokumente, die im Besitz öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten und ihrer Zweigstellen oder anderer Stellen und deren Zweigstellen sind und der Wahrnehmung eines öffentlichen Sendeauftrags dienen;
j) Dokumente im Besitz anderer kultureller Einrichtungen als Bibliotheken (einschließlich Hochschulbibliotheken), Museen und Archiven;
k) Dokumente im Besitz von Bildungseinrichtungen der Sekundarstufe und darunter und — bei allen sonstigen Bildungseinrichtungen — andere als die in Absatz 1 Buchstabe c genannten Dokumente;
l) andere als die in Absatz 1 Buchstabe c genannten Dokumente im Besitz von Forschungseinrichtungen und Forschungsförderungseinrichtungen, einschließlich Einrichtungen, die zum Zweck des Transfers von Forschungsergebnissen gegründet wurden.
9. „Forschungsdaten“ Dokumente in digitaler Form, bei denen es sich nicht um wissenschaftliche Veröffentlichungen handelt und die im Laufe von wissenschaftlichen Forschungstätigkeiten erfasst oder erzeugt und als Nachweise im Rahmen des Forschungsprozesses verwendet werden oder die in der Forschungsgemeinschaft allgemein für die Validierung von Forschungsfeststellungen und -ergebnissen als notwendig erachtet werden;
10. „hochwertige Datensätze“ Dokumente, deren Weiterverwendung mit wichtigen Vorteilen für die Gesellschaft, die Umwelt und die Wirtschaft verbunden ist, insbesondere aufgrund ihrer Eignung für die Schaffung von Mehrwertdiensten, Anwendungen und neuer, hochwertiger und menschenwürdiger Arbeitsplätze sowie aufgrund der Zahl der potenziellen Nutznießer der Mehrwertdienste und -anwendungen auf der Grundlage dieser Datensätze;
11. „Weiterverwendung“ die Nutzung — durch natürliche oder juristische Personen — von Dokumenten, die im Besitz
12. „personenbezogene Daten“ personenbezogene Daten im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679;
13. „maschinenlesbares Format“ ein Dateiformat, das so strukturiert ist, dass Softwareanwendungen konkrete Daten, einschließlich einzelner Sachverhaltsdarstellungen und deren interner Struktur, leicht identifizieren, erkennen und extrahieren können;
14. „offenes Format“ ein Dateiformat, das plattformunabhängig ist und der Öffentlichkeit ohne Einschränkungen, die der Weiterverwendung von Dokumenten hinderlich wären, zugänglich gemacht wird;
15. „formeller, offener Standard“ einen schriftlich niedergelegten Standard, in dem die Anforderungen für die Sicherstellung der Interoperabilität der Software niedergelegt sind;
16. „angemessene Gewinnspanne“ einen Prozentsatz der Gesamtkosten, der über den zur Deckung der einschlägigen Kosten erforderlichen Betrag hinausgeht, aber höchstens fünf Prozentpunkte über dem von der EZB festgesetzten Zinssatz liegt;
17. „Dritte(r)“ jede natürliche oder juristische Person außer der öffentlichen Stelle oder dem öffentlichen Unternehmen, die/das im Besitz der Daten ist.
Die Gebühren und Entgelte werden nach Maßgabe der für die betreffenden öffentlichen Stellen geltenden Buchführungsgrundsätze berechnet.
(6) Die Weiterverwendung folgender Daten ist für den Nutzer kostenfrei:
a) vorbehaltlich Artikel 14 Absätze 3, 4 und 5, der hochwertigen Datensätze, die gemäß Absatz 1 jenes Artikels in einer Liste festgelegt werden;
b) der Forschungsdaten gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c.