Artikel 16 Ausschussverfahren — Offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors
Gliederung
KAPITEL VI SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 16 Ausschussverfahren
Rückverweise
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss für offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
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