Artikel 11 Nichtdiskriminierung — Offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors
Gliederung
KAPITEL IV NICHTDISKRIMINIERUNG UND LAUTERER HANDEL
Artikel 11 Nichtdiskriminierung
(1) Die Bedingungen für die Weiterverwendung von Dokumenten müssen für vergleichbare Kategorien der Weiterverwendung, einschließlich der grenzübergreifenden Weiterverwendung, nichtdiskriminierend sein.
(2) Werden Dokumente von öffentlichen Stellen als Ausgangsmaterial für eigene Geschäftstätigkeiten weiterverwendet, die nicht unter ihren öffentlichen Auftrag fallen, so gelten für die Bereitstellung der Dokumente für diese Tätigkeiten dieselben Gebühren und Entgelte und sonstigen Bedingungen wie für andere Nutzer.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden