Artikel 3 Allgemeiner Grundsatz — Offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors
Gliederung
KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 3 Allgemeiner Grundsatz
Rückverweise
(1) Vorbehaltlich Absatz 2 dieses Artikels stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Dokumente, auf die diese Richtlinie gemäß Artikel 1 anwendbar ist, gemäß Kapitel III und IV für kommerzielle und nichtkommerzielle Zwecke weiterverwendet werden können.
(2) Für Dokumente, an denen Bibliotheken (einschließlich Hochschulbibliotheken), Museen und Archiven Rechte des geistigen Eigentums innehaben, und für Dokumente im Besitz öffentlicher Unternehmen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass diese Dokumente, falls deren Weiterverwendung erlaubt wird, gemäß Kapitel III und IV für kommerzielle und nichtkommerzielle Zwecke weiterverwendet werden können.
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