Artikel 19 Aufhebung — Offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors
Gliederung
KAPITEL VI SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 19 Aufhebung
Rückverweise
Die Richtlinie 2003/98/EG in der Fassung der in Anhang II Teil A aufgeführten Richtlinie wird unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang II Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in nationales Recht und der Zeitpunkte der Anwendung der Richtlinien in Anhang II Teil B mit Wirkung vom 17. Juli 2021 aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.
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