Richtlinie 2012/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2012 zur Änderung der Richtlinie 89/666/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2005/56/EG und 2009/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Verknüpfung von Zentral-, Handels- und Gesellschaftsregistern Text von Bedeutung für den EWR
Vorwort/Präambel
Die Richtlinie 2005/56/EG wird wie folgt geändert:
1. Artikel 13 erhält folgende Fassung:
2. Folgender Artikel wird eingefügt:
Die Richtlinie 2009/101/EG wird wie folgt geändert:
1. Folgender Artikel wird eingefügt:
2. Dem Artikel 3 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:
3. Folgende Artikel werden eingefügt:
4. Folgende Artikel werden eingefügt:
5. Folgender Artikel wird eingefügt:
6. Folgendes Kapitel wird eingefügt:
(1) Die Kommission veröffentlicht spätestens fünf Jahre nach dem in Artikel 5 Absatz 2 genannten endgültigen Datum für die Anwendung der Bestimmungen einen Bericht, in dem sie darlegt, wie das System der Registervernetzung funktioniert, und insbesondere auf den technischen Betrieb und die finanziellen Aspekte eingeht.
(2) Diesem Bericht werden gegebenenfalls Vorschläge zur Änderung dieser Richtlinie beigefügt.
(3) Die Kommission und die Vertreter der Mitgliedstaaten treten regelmäßig zusammen, um in einem geeigneten Gremium die Angelegenheiten, die unter diese Richtlinie fallen, zu erörtern.
(1) Die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, werden von den Mitgliedstaaten bis zum 7. Juli 2014 erlassen, veröffentlicht und angewandt.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 werden die Vorschriften, die erforderlich sind, um
Artikel 1 Absätze 3 und 4 und Artikel 5a der Richtlinie 89/666/EWG,
Artikel 13 der Richtlinie 2005/56/EG,
Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 3b, Artikel 3c, Artikel 3d und Artikel 4a Absätze 3 bis 5 der Richtlinie 2009/101/EG, nachzukommen, von den Mitgliedstaaten spätestens zwei Jahre nach dem Erlass der Durchführungsrechtsakte gemäß Artikel 4c der Richtlinie 2009/101/EG erlassen, veröffentlicht und angewandt.
Amtsblatt der Europäischen Union
(3) Wenn die Mitgliedstaaten die Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(4) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Amtsblatt der Europäischen Union
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Die Richtlinie 89/666/EWG wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 1 werden folgende Absätze angefügt:
2. Folgender Artikel wird eingefügt:
3. Der folgende Abschnitt wird eingefügt: