Artikel 4 Berichterstattung und regelmäßiger Dialog — Richtlinie 2012/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2012 zur Änderung der Richtlinie 89/666/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2005/56/EG und 2009/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Verknüpfung von Zentral-, Handels- und Gesellschaftsregistern Text von Bedeutung für den EWR
Rückverweise
(1) Die Kommission veröffentlicht spätestens fünf Jahre nach dem in Artikel 5 Absatz 2 genannten endgültigen Datum für die Anwendung der Bestimmungen einen Bericht, in dem sie darlegt, wie das System der Registervernetzung funktioniert, und insbesondere auf den technischen Betrieb und die finanziellen Aspekte eingeht.
(2) Diesem Bericht werden gegebenenfalls Vorschläge zur Änderung dieser Richtlinie beigefügt.
(3) Die Kommission und die Vertreter der Mitgliedstaaten treten regelmäßig zusammen, um in einem geeigneten Gremium die Angelegenheiten, die unter diese Richtlinie fallen, zu erörtern.
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