Artikel 5 Umsetzung — Richtlinie 2012/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2012 zur Änderung der Richtlinie 89/666/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2005/56/EG und 2009/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Verknüpfung von Zentral-, Handels- und Gesellschaftsregistern Text von Bedeutung für den EWR
Rückverweise
(1) Die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, werden von den Mitgliedstaaten bis zum 7. Juli 2014 erlassen, veröffentlicht und angewandt.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 werden die Vorschriften, die erforderlich sind, um
Artikel 1 Absätze 3 und 4 und Artikel 5a der Richtlinie 89/666/EWG,
Artikel 13 der Richtlinie 2005/56/EG,
Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 3b, Artikel 3c, Artikel 3d und Artikel 4a Absätze 3 bis 5 der Richtlinie 2009/101/EG, nachzukommen, von den Mitgliedstaaten spätestens zwei Jahre nach dem Erlass der Durchführungsrechtsakte gemäß Artikel 4c der Richtlinie 2009/101/EG erlassen, veröffentlicht und angewandt.
Amtsblatt der Europäischen Union
(3) Wenn die Mitgliedstaaten die Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(4) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
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