Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren
Vorwort/Präambel
Mit dieser Richtlinie werden Bestimmungen über das Recht von Verdächtigen oder von beschuldigten Personen auf Belehrung über Rechte in Strafverfahren und auf Unterrichtung über den gegen sie erhobenen Tatvorwurf festgelegt. Mit dieser Richtlinie werden auch Bestimmungen über das Recht von Personen, gegen die ein Europäischer Haftbefehl ergangen ist, auf Belehrung über ihre Rechte festgelegt.
(1) Diese Richtlinie gilt ab dem Zeitpunkt, zu dem Personen von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats davon in Kenntnis gesetzt werden, dass sie der Begehung einer Straftat verdächtig oder beschuldigt sind, bis zum Abschluss des Verfahrens, worunter die endgültige Klärung der Frage zu verstehen ist, ob der Verdächtige oder die beschuldigte Person die Straftat begangen hat, gegebenenfalls einschließlich der Festlegung des Strafmaßes und der abschließenden Entscheidung in einem Rechtsmittelverfahren.
(2) Sieht das Recht eines Mitgliedstaats die Verhängung einer Sanktion wegen geringfügiger Zuwiderhandlungen durch eine Behörde, die kein in Strafsachen zuständiges Gericht ist, vor, und kann gegen die Verhängung einer solchen Sanktion bei einem solchen Gericht ein Rechtsbehelf eingelegt werden, so findet diese Richtlinie nur auf das Verfahren vor diesem Gericht nach Einlegung eines solchen Rechtsbehelfs Anwendung.
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verdächtige oder beschuldigte Personen umgehend mindestens über folgende Verfahrensrechte in ihrer Ausgestaltung nach dem innerstaatlichen Recht belehrt werden, um die wirksame Ausübung dieser Rechte zu ermöglichen:
a) das Recht auf Hinzuziehung eines Rechtsanwalts;
b) den etwaigen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsberatung und die Voraussetzungen für diese Rechtsberatung;
c) das Recht auf Unterrichtung über den Tatvorwurf gemäß Artikel 6;
d) das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen;
e) das Recht auf Aussageverweigerung.
(2) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die in Absatz 1 vorgesehene Rechtsbelehrung entweder mündlich oder schriftlich in einfacher und verständlicher Sprache erfolgt, wobei etwaige besondere Bedürfnisse schutzbedürftiger Verdächtiger oder schutzbedürftiger beschuldigter Personen berücksichtigt werden.
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verdächtige oder beschuldigte Personen, die festgenommen oder inhaftiert werden, umgehend eine schriftliche Erklärung der Rechte erhalten. Sie erhalten Gelegenheit, die Erklärung der Rechte zu lesen, und dürfen diese Erklärung während der Dauer des Freiheitsentzugs in ihrem Besitz führen.
(2) Zusätzlich zu der Belehrung gemäß Artikel 3 enthält die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Erklärung der Rechte Hinweise zu den folgenden Rechten in ihrer Ausgestaltung im innerstaatlichem Recht:
a) das Recht auf Einsicht in die Verfahrensakte;
b) das Recht auf Unterrichtung der Konsularbehörden und einer Person;
c) das Recht auf Zugang zu dringender medizinischer Versorgung und
d) wie viele Stunden oder Tage der Freiheitsentzug bei Verdächtigen oder beschuldigten Personen bis zur Vorführung vor eine Justizbehörde höchstens andauern darf.
(3) Die Erklärung der Rechte enthält auch einige grundlegende Informationen über jedwede im innerstaatlichem Recht vorgesehene Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit der Festnahme anzufechten, eine Haftprüfung zu erwirken oder einen Antrag auf vorläufige Haftentlassung zu stellen.
(4) Die Erklärung der Rechte wird in einfacher und verständlicher Sprache abgefasst. Ein Musterbeispiel einer Erklärung der Rechte ist in Anhang I enthalten.
(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verdächtige oder beschuldigte Personen die schriftliche Erklärung der Rechte in einer Sprache erhalten, die sie verstehen. Ist die Erklärung der Rechte nicht in der entsprechenden Sprache verfügbar, so werden Verdächtige oder beschuldigte Personen in einer Sprache, die sie verstehen, mündlich über ihre Rechte belehrt. Ohne unnötige Verzögerung wird ihnen eine Erklärung der Rechte in einer Sprache, die sie verstehen, ausgehändigt.
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Personen, die zum Zwecke der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls festgenommen werden, unverzüglich eine angemessene Erklärung der Rechte erhalten, die Informationen über ihre Rechte gemäß dem jeweiligen Recht, mit dem der Rahmenbeschluss 2002/584/JI im vollstreckenden Mitgliedstaat umgesetzt wird, enthalten.
(2) Die Erklärung der Rechte wird in einfacher und verständlicher Sprache abgefasst. Ein Musterbeispiel einer Erklärung der Rechte ist in Anhang II enthalten.
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verdächtige oder beschuldigte Personen über die strafbare Handlung unterrichtet werden, deren sie verdächtigt oder beschuldigt werden. Diese Unterrichtung erfolgt umgehend und so detailliert, dass ein faires Verfahren und eine wirksame Ausübung ihrer Verteidigungsrechte gewährleistet werden.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verdächtige oder beschuldigte Personen, die festgenommen oder inhaftiert werden, über die Gründe für ihre Festnahme oder Inhaftierung, einschließlich über die strafbare Handlung, deren sie verdächtigt oder beschuldigt werden, unterrichtet werden.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass spätestens wenn einem Gericht die Anklageschrift vorgelegt wird, detaillierte Informationen über den Tatvorwurf, einschließlich der Art und der rechtlichen Beurteilung der Straftat sowie der Art der Beteiligung der beschuldigten Person, erteilt werden.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verdächtigen oder beschuldigten Personen Änderungen der ihnen im Rahmen der Unterrichtung gemäß diesem Artikel gegebenen Informationen umgehend mitgeteilt werden, wenn dies erforderlich ist, um ein faires Verfahren zu gewährleisten.
(1) Wird eine Person in irgendeinem Stadium des Strafverfahrens festgenommen und inhaftiert, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass alle Unterlagen zu dem gegenständlichen Fall, die sich im Besitz der zuständigen Behörden befinden und für eine wirksame Anfechtung der Festnahme oder Inhaftierung gemäß dem innerstaatlichen Recht wesentlich sind, den festgenommenen Personen oder ihren Rechtsanwälten zur Verfügung gestellt werden.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verdächtigen oder beschuldigten Personen oder ihren Rechtsanwälten Einsicht in zumindest alle im Besitz der zuständigen Behörden befindlichen Beweismittel zugunsten oder zulasten der Verdächtigen oder beschuldigten Personen gewährt wird, um ein faires Verfahren zu gewährleisten und ihre Verteidigung vorzubereiten.
(3) Unbeschadet des Absatzes 1 wird Zugang zu den in Absatz 2 genannten Unterlagen so rechtzeitig gewährt, dass die Verteidigungsrechte wirksam wahrgenommen werden können, spätestens aber bei Einreichung der Anklageschrift bei Gericht. Gelangen weitere Beweismittel in den Besitz der zuständigen Behörden, so wird Zugang dazu so rechtzeitig gewährt, dass diese Beweismittel geprüft werden können.
(4) Abweichend von den Absätzen 2 und 3 kann, sofern das Recht auf ein faires Verfahren dadurch nicht beeinträchtigt wird, die Einsicht in bestimmte Unterlagen verweigert werden, wenn diese Einsicht das Leben oder die Grundrechte einer anderen Person ernsthaft gefährden könnte oder wenn dies zum Schutz eines wichtigen öffentlichen Interesses unbedingt erforderlich ist, wie beispielsweise in Fällen, in denen laufende Ermittlungen gefährdet werden könnten oder in denen die nationale Sicherheit der Mitgliedstaaten, in denen das Verfahren stattfindet, ernsthaft beeinträchtigt werden könnte. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass im Einklang mit den Verfahren des innerstaatlichen Rechts die Entscheidung, die Einsicht in bestimmte Unterlagen gemäß diesem Absatz zu verweigern, von einer Justizbehörde getroffen wird oder zumindest einer richterlichen Prüfung unterliegt.
(5) Die Einsichtnahme nach diesem Artikel wird unentgeltlich gewährt.
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jegliche Belehrung oder Unterrichtung der Verdächtigen oder beschuldigten Personen, die gemäß den Artikeln 3 bis 6 erfolgt, gemäß dem Verfahren für Aufzeichnungen nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats schriftlich festgehalten wird.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verdächtige oder beschuldigte Personen oder ihre Rechtsanwälte das Recht haben, ein etwaiges Versäumnis oder die etwaige Verweigerung einer Belehrung oder Unterrichtung gemäß dieser Richtlinie durch die zuständigen Behörden nach den Verfahren des innerstaatlichen Rechts anzufechten.
Unbeschadet der Unabhängigkeit der Justiz und der Unterschiede in der Organisation des Justizsystems innerhalb der Union fordern die Mitgliedstaaten diejenigen, die für die Weiterbildung von an Strafverfahren beteiligten Richtern, Staatsanwälten, Polizeibeamten und Justizbediensteten zuständig sind, auf, geeignete Schulungen im Hinblick auf die Ziele dieser Richtlinie anzubieten.
Keine Bestimmung dieser Richtlinie ist so auszulegen, dass dadurch die Rechte oder Verfahrensgarantien nach Maßgabe der Charta, der EMRK, anderer einschlägiger Bestimmungen des Völkerrechts oder der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, die ein höheres Schutzniveau vorsehen, beschränkt oder beeinträchtigt würden.
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 2. Juni 2014 nachzukommen.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission den Wortlaut dieser Vorschriften.
(3) Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 2. Juni 2015 einen Bericht, in dem sie bewertet, inwieweit die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen getroffen haben, um dieser Richtlinie nachzukommen, und unterbreitet gegebenenfalls Gesetzgebungsvorschläge.
Amtsblatt der Europäischen Union
Diese Richtlinie ist gemäß den Verträgen an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Mit diesem Muster soll den nationalen Behörden lediglich eine Hilfestellung für die Abfassung ihrer Erklärung der Rechte auf nationaler Ebene gegeben werden. Die Mitgliedstaaten sind nicht an die Nutzung dieses Musters gebunden. Bei der Erstellung ihrer Erklärung der Rechte können die Mitgliedstaaten dieses Muster ändern, um es an ihre nationalen Bestimmungen anzupassen und weitere zweckdienliche Informationen hinzuzufügen. Die Erklärung der Rechte der Mitgliedstaaten muss bei Festnahme oder Inhaftierung ausgehändigt werden. Dies hindert die Mitgliedstaaten jedoch nicht daran, Verdächtigen oder beschuldigten Personen schriftliche Informationen in anderen Situationen während des Strafverfahrens zukommen zu lassen.
Sie haben die folgenden Rechte, wenn sie festgenommen oder inhaftiert werden:
Sie haben das Recht, vertraulich mit einem Rechtsanwalt zu sprechen. Ein Rechtsanwalt ist von der Polizei unabhängig. Wenn Sie Hilfe benötigen, um Kontakt mit einem Rechtsanwalt aufzunehmen, bitten Sie die Polizei um Unterstützung; die Polizei muss Ihnen behilflich sein. In manchen Fällen kann die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts unentgeltlich sein. Bitten Sie die Polizei um weitere Auskünfte.
Sie haben das Recht zu wissen, aus welchem Grund Sie festgenommen oder inhaftiert wurden und welcher Tat Sie verdächtigt oder beschuldigt werden.
Wenn Sie die Sprache, die von der Polizei oder anderen zuständigen Behörden verwendet wird, nicht sprechen oder nicht verstehen, haben Sie das Recht, kostenlos einen Dolmetscher hinzuzuziehen. Der Dolmetscher kann Sie beim Gespräch mit Ihrem Rechtsanwalt unterstützen und muss den Inhalt dieses Gesprächs vertraulich behandeln. Sie haben das Recht auf eine Übersetzung mindestens der wichtigen Abschnitte wesentlicher Dokumente; zu den wesentlichen Dokumenten gehören alle Anordnungen eines Richters, mit denen Ihre Festnahme oder Ihr Verbleib in Gewahrsam gestattet wird, alle Beschuldigungs- oder Anklageschriften und alle Urteile. Unter gewissen Umständen können Sie eine mündliche Übersetzung oder Zusammenfassung erhalten.
Während der Vernehmung durch die Polizei oder andere zuständige Behörden müssen Sie Fragen über die Ihnen zur Last gelegte Straftat nicht beantworten. Ihr Rechtsanwalt kann Ihnen bei dieser Entscheidung helfen.
Wenn Sie festgenommen und inhaftiert werden, haben Sie (oder Ihr Rechtsanwalt) das Recht auf Einsicht in wesentliche Dokumenten, die Sie benötigen, um gegen die Festnahme oder Inhaftierung vorzugehen. Wenn Ihr Fall vor Gericht gebracht wird, haben Sie (oder Ihr Rechtsanwalt) das Recht auf Zugang zu den für oder gegen Sie sprechenden Beweismitteln.
Wenn Sie festgenommen oder inhaftiert werden, sollten Sie der Polizei mitteilen, ob Sie jemanden über Ihre Inhaftierung unterrichten möchten, beispielsweise ein Familienmitglied oder Ihren Arbeitgeber. In manchen Fällen kann das Recht, andere Personen über Ihre Inhaftierung zu unterrichten, vorübergehend eingeschränkt werden. Die Polizei wird Sie darüber informieren.
Wenn Sie ein Ausländer sind, teilen Sie der Polizei mit, ob Sie Ihre Konsularbehörden oder Ihre Botschaft über Ihre Inhaftierung unterrichten möchten. Bitte teilen Sie der Polizei auch mit, ob Sie mit einem Beamten Ihrer Konsularbehörden oder Ihrer Botschaft Kontakt aufnehmen möchten.
Wenn Sie festgenommen oder inhaftiert werden, haben Sie das Recht auf dringende medizinische Versorgung. Bitte teilen Sie der Polizei mit, ob Sie eine solche Versorgung benötigen.
Nach Ihrer Festnahme darf Ihr Freiheitsentzug oder Ihre Inhaftierung höchstens … [bitte die anwendbare Zahl der Stunden/Tage einsetzen] dauern. Am Ende dieses Zeitraums müssen Sie entweder freigelassen werden oder einem Richter vorgeführt werden, der über Ihre weitere Haft entscheiden wird. Erkundigen Sie sich bei Ihrem Rechtsanwalt oder dem Richter nach der Möglichkeit, gegen Ihre Festnahme vorzugehen, eine Haftprüfung zu erwirken oder einen Antrag auf vorläufige Haftentlassung zu stellen.
Mit diesem Muster soll den nationalen Behörden lediglich eine Hilfestellung für die Abfassung ihrer Erklärung der Rechte auf nationaler Ebene gegeben werden. Die Mitgliedstaaten sind nicht an die Nutzung dieses Musters gebunden. Bei der Erstellung ihrer Erklärung der Rechte können die Mitgliedstaaten dieses Muster ändern, um es an ihre nationalen Bestimmungen anzupassen und weitere zweckdienliche Informationen hinzuzufügen.
Sie wurden auf der Grundlage eines Europäischen Haftbefehls festgenommen. Sie haben die folgenden Rechte:
Sie haben das Recht, über den Inhalt des Europäischen Haftbefehls, auf dessen Grundlage Sie festgenommen wurden, informiert zu werden.
Sie haben das Recht, vertraulich mit einem Rechtsanwalt zu sprechen. Ein Rechtsanwalt ist von der Polizei unabhängig. Wenn Sie Hilfe benötigen, um Kontakt mit einem Rechtsanwalt aufzunehmen, bitten Sie die Polizei um Unterstützung; die Polizei muss Ihnen behilflich sein. In manchen Fällen kann die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts unentgeltlich sein. Bitten Sie die Polizei um weitere Auskünfte.
Wenn Sie die Sprache, die von der Polizei oder anderen zuständigen Behörden verwendet wird, nicht sprechen oder nicht verstehen, haben Sie das Recht, kostenlos von einem Dolmetscher unterstützt zu werden. Der Dolmetscher kann Sie beim Gespräch mit Ihrem Rechtsanwalt unterstützen und muss den Inhalt dieses Gesprächs vertraulich behandeln. Sie haben das Recht auf eine Übersetzung des Europäischen Haftbefehls in eine Sprache, die Sie verstehen. Unter gewissen Umständen können Sie eine mündliche Übersetzung oder Zusammenfassung erhalten.
Sie können Ihrer Übergabe an den Staat, in dem Sie gesucht werden, zustimmen oder nicht. Ihre Zustimmung würde das Verfahren beschleunigen. [Möglicher Zusatz einiger Mitgliedstaaten: Es kann schwierig oder sogar unmöglich sein, diese Entscheidung zu einem späteren Zeitpunkt zu ändern.] Bitten Sie die Behörden oder Ihren Rechtsanwalt um weitere Informationen.
Wenn Sie Ihrer Übergabe nicht zustimmen, haben Sie das Recht, von einer Justizbehörde gehört zu werden.