Artikel 11 Umsetzung — Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren
Rückverweise
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 2. Juni 2014 nachzukommen.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission den Wortlaut dieser Vorschriften.
(3) Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
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