Artikel 9 Schulung — Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren
Rückverweise
Unbeschadet der Unabhängigkeit der Justiz und der Unterschiede in der Organisation des Justizsystems innerhalb der Union fordern die Mitgliedstaaten diejenigen, die für die Weiterbildung von an Strafverfahren beteiligten Richtern, Staatsanwälten, Polizeibeamten und Justizbediensteten zuständig sind, auf, geeignete Schulungen im Hinblick auf die Ziele dieser Richtlinie anzubieten.
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