Artikel 10 Regressionsverbot — Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren
Rückverweise
Keine Bestimmung dieser Richtlinie ist so auszulegen, dass dadurch die Rechte oder Verfahrensgarantien nach Maßgabe der Charta, der EMRK, anderer einschlägiger Bestimmungen des Völkerrechts oder der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, die ein höheres Schutzniveau vorsehen, beschränkt oder beeinträchtigt würden.
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