Artikel 5 Erklärung der Rechte in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls — Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Personen, die zum Zwecke der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls festgenommen werden, unverzüglich eine angemessene Erklärung der Rechte erhalten, die Informationen über ihre Rechte gemäß dem jeweiligen Recht, mit dem der Rahmenbeschluss 2002/584/JI im vollstreckenden Mitgliedstaat umgesetzt wird, enthalten.
(2) Die Erklärung der Rechte wird in einfacher und verständlicher Sprache abgefasst. Ein Musterbeispiel einer Erklärung der Rechte ist in Anhang II enthalten.
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