Energieverbrauch von Produkten: Information und Kennzeichnung (ab 1. Juli 2011)
Vorwort/Präambel
Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck:
a) „energieverbrauchsrelevantes Produkt“ oder „Produkt“ einen Gegenstand, dessen Nutzung den Verbrauch an Energie beeinflusst und der in der Union in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen wird, einschließlich Teilen, die zum Einbau in ein unter diese Richtlinie fallendes energieverbrauchsrelevantes Produkt bestimmt sind, als Einzelteil für Endverbraucher in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden und getrennt auf ihre Umweltverträglichkeit geprüft werden können;
b) „Datenblatt“ eine einheitliche Aufstellung von Angaben über ein Produkt;
c) „andere wichtige Ressourcen“ Wasser, Chemikalien oder jede andere Ressource, die das betreffende Produkt bei Normalbetrieb verbraucht;
d) „zusätzliche Angaben“ weitere Angaben über die Leistung und Merkmale eines Produkts, die sich auf dessen Verbrauch an Energie oder anderen wichtigen Ressourcen beziehen oder für die Beurteilung dieses Verbrauchs von Nutzen sind und die auf messbaren Daten beruhen;
e) „unmittelbare Auswirkungen“ Auswirkungen von Produkten, die während des Gebrauchs tatsächlich Energie verbrauchen;
f) „mittelbare Auswirkungen“ Auswirkungen von Produkten, die zwar keine Energie verbrauchen, jedoch während des Gebrauchs zur Einsparung von Energie beitragen;
g) „Händler“ einen Einzelhändler oder jede andere Person, die Produkte an Endverbraucher verkauft, vermietet, zum Ratenkauf anbietet oder ausstellt;
h) „Lieferant“ den Hersteller oder dessen zugelassenen Vertreter in der Union oder den Importeur, der das Produkt in der Union in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt. In Ermangelung dessen gilt jede natürliche oder juristische Person als Lieferant, die durch diese Richtlinie erfasste Produkte in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt;
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass
a) alle in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Lieferanten und Händler ihren Verpflichtungen aufgrund Artikel 5 und 6 nachkommen;
b) hinsichtlich der dieser Richtlinie unterliegenden Produkte untersagt wird, dass Etiketten, Marken, Symbole oder Beschriftungen verwendet werden, die den in dieser Richtlinie sowie in den einschlägigen delegierten Rechtsakten enthaltenen Anforderungen nicht entsprechen, wenn diese beim Endverbraucher zu Irreführung oder Unklarheit hinsichtlich des Verbrauchs an Energie oder gegebenenfalls anderen wichtigen Ressourcen während des Gebrauchs führen können;
c) anlässlich der Einführung des Systems der Etiketten und Datenblätter über die Angaben zum Verbrauch oder der Einsparung an Energie auch Informationskampagnen zur Verbrauchererziehung und -motivation durchgeführt werden, deren Ziel es ist, die Energieeffizienz und den verantwortungsvolleren Umgang der Endverbraucher mit Energie zu fördern;
d) geeignete Maßnahmen getroffen werden, um die für die Durchführung dieser Richtlinie zuständigen einzelstaatlichen oder regionalen Behörden darin zu bestärken, miteinander zusammenzuarbeiten und einander sowie der Kommission Auskünfte zu erteilen, um zur Anwendung der Richtlinie beizutragen. Für die Verwaltungszusammenarbeit und den Informationsaustausch sind so weit wie möglich elektronische Kommunikationsmittel zu nutzen, und es ist für Kosteneffizienz zu sorgen, wobei eine Unterstützung durch die einschlägigen Programme der Europäischen Union möglich ist. Bei der Zusammenarbeit sind, wo nötig, die Sicherheit und Vertraulichkeit der Verarbeitung und der Schutz sensibler Informationen zu gewährleisten, die im Rahmen dieses Verfahrens übermittelt werden. Die Kommission ergreift geeignete Maßnahmen, um die in diesem Buchstaben beschriebene Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern und einen Beitrag dazu zu leisten.
(2) Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass ein Produkt nicht allen einschlägigen Anforderungen hinsichtlich des Etiketts und des Datenblatts entspricht, die in dieser Richtlinie und ihren delegierten Rechtsakten festgelegt sind, wird der Lieferant verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Produkt mit diesen Anforderungen gemäß von dem Mitgliedstaat festgelegten wirksamen und verhältnismäßigen Bedingungen in Einklang gebracht wird.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass
a) Angaben über den Verbrauch an elektrischer Energie und anderen Energieträgern sowie gegebenenfalls von anderen wichtigen Ressourcen während des Gebrauchs und die zusätzlichen Angaben den Endverbrauchern gemäß den delegierten Rechtsakten nach dieser Richtlinie auf einem Datenblatt und einem Etikett zur Kenntnis gebracht werden hinsichtlich der Produkte, die den Endverbrauchern unmittelbar oder mittelbar mit Mitteln des Fernverkaufs, einschließlich des Internets, zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Ratenkauf angeboten oder für den Endverbraucher ausgestellt werden;
b) die in Buchstabe a genannten Angaben für eingebaute oder installierte Produkte nur bereitgestellt werden, wenn dies in dem anwendbaren delegierten Rechtsakt vorgeschrieben ist;
c) bei der Werbung für ein bestimmtes Modell eines von einem delegierten Rechtsakt gemäß dieser Richtlinie erfassten energieverbrauchsrelevanten Produkts, bei der Informationen über den Energieverbrauch oder den Preis angegeben werden, auf die Energieklasse des Produkts hingewiesen wird;
d) in sämtlichen technischen Werbeschriften für energieverbrauchsrelevante Produkte, in denen die spezifischen technischen Parameter eines Produkts beschrieben sind, insbesondere in technischen Handbüchern oder in Broschüren der Hersteller, die entweder gedruckt vorliegen oder online verfügbar sind, den Endverbrauchern die erforderlichen Informationen über den Energieverbrauch zur Verfügung gestellt werden oder ein Hinweis auf die Energieklasse des Produkts enthalten ist.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass
a) Lieferanten, die die unter einen delegierten Rechtsakt fallenden Produkte vertreiben oder in Betrieb nehmen, Etiketten und Datenblätter gemäß der vorliegenden Richtlinie und dem delegierten Rechtsakt mitliefern;
b) Lieferanten eine ausreichende technische Dokumentation erstellen, anhand deren die Richtigkeit der Angaben auf dem Etikett und dem Datenblatt überprüft werden kann. Diese technische Dokumentation beinhaltet:
c) Lieferanten diese technische Dokumentation über eine Zeitspanne von fünf Jahren nach der Herstellung des letzten betreffenden Produkts für eine Überprüfung zur Einsicht bereithalten.
d) im Hinblick auf die Etikettierung und Produktinformation die Lieferanten den Händlern die erforderlichen Etiketten kostenlos zur Verfügung stellen.
e) die Lieferanten zusätzlich zu den Etiketten ein Datenblatt für das Produkt liefern;
f) Lieferanten ein Datenblatt für das Produkt in alle Produktbroschüren aufnehmen. Falls der Lieferant keine Produktbroschüren ausgibt, stellt der Lieferant das Datenblatt zusammen mit anderen Unterlagen zur Verfügung, die zu dem Produkt mitgeliefert werden;
g) Lieferanten für die Richtigkeit der Angaben auf den mitgelieferten Etiketten und Datenblättern verantwortlich sind;
h) die Zustimmung des Lieferanten zur Veröffentlichung der auf dem Etikett und dem Datenblatt enthaltenen Angaben als erteilt gilt.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass
a) Händler die Etiketten in lesbarer und sichtbarer Form ordnungsgemäß ausstellen und das Datenblatt in der Produktbroschüre oder in anderen das Produkt beim Verkauf an Endverbraucher begleitenden Unterlagen zur Verfügung stellen;
b) bei der Ausstellung eines von einem delegierten Rechtsakt erfassten Produkts die Händler an der in dem entsprechenden delegierten Rechtsakt vorgeschriebenen Stelle ein geeignetes Etikett in der entsprechenden Sprache deutlich sichtbar anbringen.
Werden Produkte zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Ratenkauf über den Versandhandel, in Katalogen, über das Internet, über Telefonmarketing oder auf einem anderen Wege angeboten, bei dem davon ausgegangen werden muss, dass der potenzielle Endverbraucher das Produkt nicht ausgestellt sieht, so wird durch die delegierten Rechtsakte sichergestellt, dass dem potenziellen Endverbraucher die auf dem Etikett für das Produkt und dem Datenblatt enthaltenen Angaben vor dem Kauf des Produkts zur Kenntnis gelangen. Gegebenenfalls wird im Rahmen von delegierten Rechtsakten die Form festgelegt, in der das Etikett oder das Datenblatt oder die auf dem Etikett oder dem Datenblatt enthaltenen Angaben dargestellt oder dem potenziellen Endverbraucher zur Kenntnis gebracht werden.
(1) Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme innerhalb ihres Hoheitsgebiets von Produkten, die von dieser Richtlinie und dem anwendbaren delegierten Rechtsakt erfasst sind und deren Bestimmungen entsprechen, nicht untersagen, beschränken oder behindern.
(2) Bis zum Beweis des Gegenteils gehen die Mitgliedstaaten davon aus, dass Etiketten und Datenblätter mit den Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie und den delegierten Rechtsakten übereinstimmen. Die Mitgliedstaaten verlangen von den Lieferanten den Nachweis für die Richtigkeit der auf den Etiketten oder den Datenblättern enthaltenen Angaben im Sinne des Artikels 5, wenn sie Grund zu der Annahme haben, dass diese Angaben unrichtig sind.
(1) 31. März 2004
ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114.
(2) Absatz 1 gilt für Aufträge mit einem Wert, der mindestens den in Artikel 7 der Richtlinie 2004/18/EG festgelegten Schwellen entspricht.
(3) Schaffen die Mitgliedstaaten Anreize für ein Produkt, das unter einen delegierten Rechtsakt fällt, streben sie die höchsten Leistungsniveaus an, einschließlich der höchsten Energieeffizienzklasse gemäß der Festlegung in dem anwendbaren delegierten Rechtsakt. Steuer- und finanzpolitische Maßnahmen stellen keine Anreizmaßnahmen im Sinne dieser Richtlinie dar.
(4) Schaffen die Mitgliedstaaten Produktanreize, die sowohl auf Endverbraucher abzielen, die hocheffiziente Produkte verwenden, als auch auf Unternehmen, die solche Produkte vertreiben und herstellen, so drücken sie die Leistungsniveaus in Klassen gemäß der Festlegung in dem anwendbaren delegierten Rechtsakt aus, es sei denn, sie schreiben Leistungsniveaus vor, die oberhalb der Schwelle für die höchste Energieeffizienzklasse in dem delegierten Rechtsakt liegen. Mitgliedstaaten dürfen Leistungsniveaus vorschreiben, die oberhalb der Schwelle für die höchste Energieeffizienzklasse in dem delegierten Rechtsakt liegen.
(1) Die Kommission legt Einzelheiten in Bezug auf das Etikett und das Datenblatt in delegierten Rechtsakten gemäß den Artikeln 11, 12 und 13 bezüglich jedes Produkttyps gemäß diesem Artikel fest.
Erfüllt ein Produkt die in Absatz 2 genannten Kriterien, so wird es von einem delegierten Rechtsakt im Sinne von Absatz 4 erfasst.
Bestimmungen in delegierten Rechtsakten bezüglich Angaben auf dem Etikett und im Datenblatt über den Verbrauch an Energie und anderen wichtigen Ressourcen während des Gebrauchs haben es dem Endverbraucher zu ermöglichen, Kaufentscheidungen besser informiert zu treffen, und haben den Marktaufsichtsbehörden die Prüfung zu ermöglichen, ob Produkte den Angaben entsprechen.
Enthält ein delegierter Rechtsakt Bestimmungen sowohl bezüglich der Energieeffizienz als auch des Verbrauchs eines Produkts an anderen wichtigen Ressourcen, ist durch Gestaltung und Inhalt des Etiketts die Energieeffizienz des Produkts zu betonen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Kriterien sind die Folgenden:
a) laut den neuesten verfügbaren Angaben und in Anbetracht der auf dem Unionsmarkt platzierten Mengen weisen die Produkte ein erhebliches Potenzial für die Einsparung von Energie und gegebenenfalls anderen wichtigen Ressourcen auf;
b) auf dem Markt verfügbare Produkte mit gleichwertigen Funktionen weisen große Unterschiede bei den einschlägigen Leistungsniveaus auf;
c) die Kommission berücksichtigt einschlägige unionsrechtliche Bestimmungen und Maßnahmen zur Selbstregulierung, wie freiwillige Vereinbarungen, von denen zu erwarten ist, dass sie die Erreichung der politischen Ziele schneller oder kostengünstiger als zwingende Vorschriften ermöglichen.
(3) Bei der Ausarbeitung eines Entwurfs eines delegierten Rechtsakts geht die Kommission wie folgt vor:
(1) Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 10 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 19. Juni 2010 übertragen. Die Kommission legt spätestens sechs Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die übertragenen Befugnisse vor. Die Befugnisübertragung verlängert sich automatisch um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widerrufen sie gemäß Artikel 12.
(2) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(3) Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtakte unterliegt den in den Artikeln 12 und 13 festgelegten Bedingungen.
(1) Die in Artikel 10 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat widerrufen werden.
(2) Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet hat, um darüber zu entscheiden, ob die Befugnisübertragung widerrufen werden soll, bemüht sich, das andere Organ und die Kommission innerhalb einer angemessenen Frist vor der endgültigen Beschlussfassung zu unterrichten, und nennt dabei die übertragenen Befugnisse, die widerrufen werden könnten, sowie die etwaigen Gründe für einen Widerruf.
(3) Amtsblatt der Europäischen Union
(1) Das Europäische Parlament oder der Rat können gegen den delegierten Rechtsakt innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab dem Datum der Übermittlung Einwände erheben.
Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
(2) Amtsblatt der Europäischen Union
Amtsblatt der Europäischen Union
(3) Erheben das Europäische Parlament oder der Rat Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt, so tritt dieser nicht in Kraft. Das Organ, das Einwände erhebt, erläutert die Gründe für seine Einwände gegen den delegierten Rechtsakt.
Die Kommission überprüft die Wirksamkeit dieser Richtlinie und ihrer delegierten Rechtsakte spätestens bis zum 31. Dezember 2014 und unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht.
Bei dieser Gelegenheit bewertet die Kommission außerdem Folgendes:
a) den Beitrag des Artikels 4 Buchstabe c zur Erreichung der Ziele dieser Richtlinie;
b) die Wirksamkeit des Artikels 9 Absatz 1;
c) die Notwendigkeit einer Änderung des Artikels 10 Absatz 4 Buchstabe d, wobei sie die technische Entwicklung und die Verständlichkeit der Gestaltung des Etiketts für die Verbraucher berücksichtigt.
Die Mitgliedstaaten legen Sanktionen für Verstöße gegen die aufgrund dieser Richtlinie und ihrer delegierten Rechtsakte erlassenen nationalen Vorschriften — einschließlich der unbefugten Verwendung des Etiketts — fest und treffen die zu ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die entsprechenden Bestimmungen bis zum 20. Juni 2011 mit und melden der Kommission umgehend alle Änderungen dieser Bestimmungen.
(1) Die Mitgliedstaaten setzen spätestens am 20. Juni 2011 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
Sie wenden diese Vorschriften ab dem 20. Juli 2011 an.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. In diese Vorschriften fügen sie die Erklärung ein, dass Bezugnahmen in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die Richtlinie 92/75/EWG als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie gelten. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme und die Formulierung dieser Erklärung.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Die Richtlinie 92/75/EWG in der Fassung der in Anhang I Teil A aufgeführten Verordnung wird unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang I Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinie in innerstaatliches Recht und für die Anwendung dieser Richtlinie mit Wirkung vom 21. Juli 2011 aufgehoben.
Bezugnahmen auf die Richtlinie 92/75/EWG gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.
Amtsblatt der Europäischen Union
Artikel 5 Buchstaben d, g und h gelten ab dem 31. Juli 2011.
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
| Richtlinie 92/75/EWG des Rates(ABl. L 297 vom 13.10.1992, S. 16) | |
| Verordnung (EG) Nr. 1882/2003(ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1) | Nur Anhang III Nummer 32 |
| Richtlinie | Frist für die Umsetzung |
| 92/75/EWG | 1. Januar 1994 |
| Richtlinie 92/75/EWG | Vorliegende Richtlinie |
| Artikel 1 Absatz 1, einleitender Wortlaut, Satz 1 | Artikel 1 Absatz 1 |
| Artikel 1 Absatz 1, einleitender Wortlaut, Satz 2 | Artikel 1 Absatz 2 |
| Artikel 1 Absatz 1 erster bis siebter Gedankenstrich | — |
| Artikel 1 Absatz 2 | — |
| — | Artikel 1 Absatz 3 Buchstaben a und b |
| Artikel 1 Absatz 3 | Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe c |
| — | Artikel 2 Buchstaben a und b |
| Artikel 1 Absatz 4 erster und zweiter Gedankenstrich | Artikel 2 Buchstaben g und h |
| Artikel 1 Absatz 4 dritter Gedankenstrich | — |
| Artikel 1 Absatz 4 vierter Gedankenstrich | Artikel 2 Buchstabe c |
| Artikel 1 Absatz 4 fünfter Gedankenstrich | Artikel 2 Buchstabe d |
| — | Artikel 2 Buchstaben e, f, i, j und k |
| Artikel 1 Absatz 5 | — |
| Artikel 2 Absatz 1 | Artikel 4 Buchstabe a |
| — | Artikel 4 Buchstabe b, c und d |
| Artikel 2 Absatz 2 | — |
| Artikel 2 Absatz 3 | Artikel 5 Buchstabe b |
| Artikel 2 Absatz 4 | Artikel 5 Buchstaben b und c |
| Artikel 3 Absatz 1 | Artikel 5 Buchstabe a |
| Artikel 3 Absatz 2 |
(1) Diese Richtlinie schafft einen Rahmen für die Harmonisierung der einzelstaatlichen Maßnahmen hinsichtlich der Information der Endverbraucher — insbesondere mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen — über den Energieverbrauch und gegebenenfalls den Verbrauch an anderen wichtigen Ressourcen während des Gebrauchs sowie zusätzlichen Angaben über energieverbrauchsrelevante Produkte, damit die Endverbraucher effizientere Produkte wählen können.
(2) Diese Richtlinie gilt für energieverbrauchsrelevante Produkte, die während des Gebrauchs wesentliche unmittelbare und mittelbare Auswirkungen auf den Verbrauch an Energie und gegebenenfalls anderen wichtigen Ressourcen haben.
(3) Diese Richtlinie gilt nicht für
a) Produkte aus zweiter Hand,
b) Verkehrsmittel zur Personen- oder Güterbeförderung,
c) das Leistungsschild oder ein gleichwertiges Etikett, das aus Sicherheitsgründen an Produkten angebracht wird.
i) „Inverkehrbringen“ die erstmalige Zurverfügungstellung eines Produkts auf dem Unionsmarkt im Hinblick auf den Vertrieb oder die Nutzung des Produkts innerhalb der Union, ob gegen Entgelt oder kostenlos und unabhängig von der Art des Vertriebs;
j) „Inbetriebnahme“ die erstmalige Nutzung eines Produkts in der Union zu seinem beabsichtigten Zweck;
k) „unbefugte Verwendung des Etiketts“ die Verwendung des Etiketts, außer durch Behörden der Mitgliedstaaten oder Organe der Europäischen Union, in einer Weise, die nicht in dieser Richtlinie oder einem delegierten Rechtsakt vorgesehen ist.
Liegen ausreichende Hinweise dafür vor, dass ein Produkt nicht den einschlägigen Bestimmungen entsprechen könnte, ergreift der betreffende Mitgliedstaat die erforderlichen Vorbeugemaßnahmen sowie Maßnahmen, um innerhalb eines festgelegten Zeitraums die Einhaltung sicherzustellen, wobei er die durch die Nichteinhaltung verursachten Schäden berücksichtigt.
Entspricht das Produkt weiterhin nicht den einschlägigen Bestimmungen, so trifft der betreffende Mitgliedstaat eine Entscheidung, mit der das Inverkehrbringen und/oder die Inbetriebnahme des betreffenden Produkts eingeschränkt oder untersagt wird oder dafür gesorgt wird, dass es vom Markt genommen wird. Wird ein Produkt vom Markt genommen oder das Inverkehrbringen untersagt, so sind die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich davon zu unterrichten.
(3) Alle vier Jahre legen die Mitgliedstaaten der Kommission einen Bericht vor, der Einzelheiten über ihre Tätigkeiten zur Durchsetzung der Bestimmungen und über das Niveau der Einhaltung der Bestimmungen in ihrem Hoheitsgebiet enthält.
Die Kommission kann Einzelheiten zum einheitlichen Inhalt dieser Berichte vorgeben, indem sie Leitlinien festlegt.
(4) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig eine Zusammenfassung dieser Berichte zur Information vor.
b) sie führt eine Bewertung der Auswirkungen des Rechtsakts auf die Umwelt, die Endverbraucher und die Hersteller, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU), in Bezug auf Wettbewerbsfähigkeit, auch auf Märkten außerhalb der Union, Innovation, Marktzugang sowie Kosten und Nutzen durch;
c) sie führt eine geeignete Konsultation der Beteiligten durch;
d) sie macht Terminvorgaben für die Durchführung, legt abgestufte Maßnahmen oder Übergangsmaßnahmen oder -zeiträume fest und berücksichtigt dabei insbesondere die möglichen Auswirkungen auf KMU oder auf spezifische, hauptsächlich von KMU hergestellte Produktgruppen.
(4) In den delegierten Rechtsakten ist insbesondere Folgendes festzulegen:
a) eine genaue Definition des betreffenden Produkttyps;
b) die zur Erstellung der Angaben nach Artikel 1 Absatz 1 zu verwendenden Messnormen und -verfahren;
c) die Einzelheiten der technischen Dokumentation gemäß Artikel 5;
d) Form und Inhalt des in Artikel 4 genannten Etiketts, das für die verschiedenen Produktgruppen möglichst einheitlich gestaltet und unter allen Umständen deutlich sichtbar und gut lesbar sein soll. Das Format des Etiketts enthält als grundlegende Angabe die Klassifizierung (Buchstaben A bis G); die Abstufung der Klassen entspricht den signifikanten Energie- und Kosteneinsparungen aus Sicht des Endverbrauchers.
e) die Stelle des Produkts, an der das Etikett anzubringen ist sowie die Art und Weise, in der das Etikett und/oder die Informationen bei Verkaufsangeboten im Sinne des Artikels 7 bereitzustellen sind. Gegebenenfalls können die delegierten Rechtsakte die Anbringung des Etiketts am Produkt oder den Aufdruck des Etiketts auf der Verpackung oder detaillierte Kennzeichnungsanforderungen für den Abdruck in Katalogen, für den Fernverkauf und Internet-Verkäufe vorsehen;
f) der Inhalt und gegebenenfalls das Format sowie sonstige Einzelheiten in Bezug auf das in Artikel 4 und 5 Buchstabe c genannte Datenblatt bzw. die weiteren Angaben. Die auf dem Etikett enthaltenen Angaben sind ebenfalls in das Datenblatt aufzunehmen;
g) der spezifische Inhalt von Etiketten für die Werbung, gegebenenfalls einschließlich der Energieklasse und anderer einschlägiger Leistungsniveaus des betreffenden Produkts in lesbarer und sichtbarer Form;
h) gegebenenfalls die Geltungsdauer der auf dem Etikett angegebenen Klassifizierung gemäß Buchstabe d;
i) die Genauigkeit der Angaben auf Etiketten und Datenblättern;
j) das Datum für die Bewertung und mögliche Änderung des delegierten Rechtsakts unter Berücksichtigung der Schnelligkeit des technischen Fortschritts.
| Artikel 5 Buchstaben e und f |
| Artikel 3 Absatz 3 | Artikel 5 Buchstabe g |
| Artikel 3 Absatz 4 | Artikel 5 Buchstabe h |
| — | Artikel 6 Buchstabe a |
| Artikel 4 Buchstabe a | Artikel 6 Buchstabe b |
| Artikel 4 Buchstabe b | Artikel 5 Buchstabe d |
| Artikel 5 | Artikel 7 |
| Artikel 6 | — |
| Artikel 7 Buchstabe a | Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a |
| Artikel 7 Buchstabe b | Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b |
| Artikel 7 Buchstabe c | Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c |
| — | Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d |
| — | Artikel 3 Absätze 2, 3 und 4 |
| Artikel 8 Absatz 1 | Artikel 8 Absatz 1 |
| Artikel 8 Absatz 2 | Artikel 8 Absatz 2 |
| Artikel 9 | — |
| — | Artikel 9 |
| Artikel 10 | — |
| — | Artikel 10 Absätze 1, 2 und 3 |
| Artikel 11 | — |
| Artikel 12 Buchstabe a | Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe a |
| Artikel 12 Buchstabe b | Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe b |
| Artikel 12 Buchstabe c | Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe c |
| Artikel 12 Buchstabe d | Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe d |
| Artikel 12 Buchstabe e | Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe e |
| Artikel 12 Buchstabe f | Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe f |
| Artikel 12 Buchstabe g | — |
| — | Artikel 10 Absatz 4 Buchstaben g, h, i und j |
| — | Artikel 11, 12, 13, 14, 15 |
| Artikel 13 | Artikel 17 |
| Artikel 14 | Artikel 16 |
| — | Artikel 18 |
| Artikel 15 | Artikel 19 |
| — | ANHANG I |
| — | ANHANG II |