Artikel 6 Verantwortlichkeiten der Händler — Energieverbrauch von Produkten: Information und Kennzeichnung (ab 1. Juli 2011)
Rückverweise
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass
a) Händler die Etiketten in lesbarer und sichtbarer Form ordnungsgemäß ausstellen und das Datenblatt in der Produktbroschüre oder in anderen das Produkt beim Verkauf an Endverbraucher begleitenden Unterlagen zur Verfügung stellen;
b) bei der Ausstellung eines von einem delegierten Rechtsakt erfassten Produkts die Händler an der in dem entsprechenden delegierten Rechtsakt vorgeschriebenen Stelle ein geeignetes Etikett in der entsprechenden Sprache deutlich sichtbar anbringen.
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