Artikel 8 Freier Warenverkehr — Energieverbrauch von Produkten: Information und Kennzeichnung (ab 1. Juli 2011)
(1) Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme innerhalb ihres Hoheitsgebiets von Produkten, die von dieser Richtlinie und dem anwendbaren delegierten Rechtsakt erfasst sind und deren Bestimmungen entsprechen, nicht untersagen, beschränken oder behindern.
(2) Bis zum Beweis des Gegenteils gehen die Mitgliedstaaten davon aus, dass Etiketten und Datenblätter mit den Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie und den delegierten Rechtsakten übereinstimmen. Die Mitgliedstaaten verlangen von den Lieferanten den Nachweis für die Richtigkeit der auf den Etiketten oder den Datenblättern enthaltenen Angaben im Sinne des Artikels 5, wenn sie Grund zu der Annahme haben, dass diese Angaben unrichtig sind.
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