Artikel 9 Öffentliche Beschaffung und Anreize — Energieverbrauch von Produkten: Information und Kennzeichnung (ab 1. Juli 2011)
(1) 31. März 2004
ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114.
(2) Absatz 1 gilt für Aufträge mit einem Wert, der mindestens den in Artikel 7 der Richtlinie 2004/18/EG festgelegten Schwellen entspricht.
(3) Schaffen die Mitgliedstaaten Anreize für ein Produkt, das unter einen delegierten Rechtsakt fällt, streben sie die höchsten Leistungsniveaus an, einschließlich der höchsten Energieeffizienzklasse gemäß der Festlegung in dem anwendbaren delegierten Rechtsakt. Steuer- und finanzpolitische Maßnahmen stellen keine Anreizmaßnahmen im Sinne dieser Richtlinie dar.
(4) Schaffen die Mitgliedstaaten Produktanreize, die sowohl auf Endverbraucher abzielen, die hocheffiziente Produkte verwenden, als auch auf Unternehmen, die solche Produkte vertreiben und herstellen, so drücken sie die Leistungsniveaus in Klassen gemäß der Festlegung in dem anwendbaren delegierten Rechtsakt aus, es sei denn, sie schreiben Leistungsniveaus vor, die oberhalb der Schwelle für die höchste Energieeffizienzklasse in dem delegierten Rechtsakt liegen. Mitgliedstaaten dürfen Leistungsniveaus vorschreiben, die oberhalb der Schwelle für die höchste Energieeffizienzklasse in dem delegierten Rechtsakt liegen.
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