Artikel 5 Verantwortlichkeiten der Lieferanten — Energieverbrauch von Produkten: Information und Kennzeichnung (ab 1. Juli 2011)
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass
a) Lieferanten, die die unter einen delegierten Rechtsakt fallenden Produkte vertreiben oder in Betrieb nehmen, Etiketten und Datenblätter gemäß der vorliegenden Richtlinie und dem delegierten Rechtsakt mitliefern;
b) Lieferanten eine ausreichende technische Dokumentation erstellen, anhand deren die Richtigkeit der Angaben auf dem Etikett und dem Datenblatt überprüft werden kann. Diese technische Dokumentation beinhaltet:
c) Lieferanten diese technische Dokumentation über eine Zeitspanne von fünf Jahren nach der Herstellung des letzten betreffenden Produkts für eine Überprüfung zur Einsicht bereithalten.
d) im Hinblick auf die Etikettierung und Produktinformation die Lieferanten den Händlern die erforderlichen Etiketten kostenlos zur Verfügung stellen.
e) die Lieferanten zusätzlich zu den Etiketten ein Datenblatt für das Produkt liefern;
f) Lieferanten ein Datenblatt für das Produkt in alle Produktbroschüren aufnehmen. Falls der Lieferant keine Produktbroschüren ausgibt, stellt der Lieferant das Datenblatt zusammen mit anderen Unterlagen zur Verfügung, die zu dem Produkt mitgeliefert werden;
g) Lieferanten für die Richtigkeit der Angaben auf den mitgelieferten Etiketten und Datenblättern verantwortlich sind;
h) die Zustimmung des Lieferanten zur Veröffentlichung der auf dem Etikett und dem Datenblatt enthaltenen Angaben als erteilt gilt.
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