Artikel 14 Bewertung — Energieverbrauch von Produkten: Information und Kennzeichnung (ab 1. Juli 2011)
Rückverweise
Die Kommission überprüft die Wirksamkeit dieser Richtlinie und ihrer delegierten Rechtsakte spätestens bis zum 31. Dezember 2014 und unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht.
Bei dieser Gelegenheit bewertet die Kommission außerdem Folgendes:
a) den Beitrag des Artikels 4 Buchstabe c zur Erreichung der Ziele dieser Richtlinie;
b) die Wirksamkeit des Artikels 9 Absatz 1;
c) die Notwendigkeit einer Änderung des Artikels 10 Absatz 4 Buchstabe d, wobei sie die technische Entwicklung und die Verständlichkeit der Gestaltung des Etiketts für die Verbraucher berücksichtigt.
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