2008/96/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 2007 über einen Antrag Belgiens auf Genehmigung einer Ausnahmeregelung auf der Grundlage der Richtlinie 91/676/EWG des Rates zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrate aus landwirtschaftlichen Quellen in Bezug auf die Region Wallonien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 6643)
Vorwort/Präambel
Dem mit Schreiben vom 19. Oktober 2006 gestellten Antrag Belgiens (in Bezug auf Wallonien) auf Genehmigung einer Menge Viehdung, die die in Anhang III Ziffer 2 zweiter Unterabsatz und Buchstabe a der Richtlinie 91/676/EWG festgelegte Menge übersteigt, wird unter den in dieser Entscheidung festgelegten Bedingungen stattgegeben.
Für die Zwecke dieser Entscheidung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) „Rinderhaltungsbetriebe“ sind Haltungsbetriebe mit mindestens drei Großvieheinheiten, wobei mindestens zwei Drittel der Vieheinheiten Rinder sind;
b) „Grünland“ sind die Flächen des Rinderhaltungsbetriebs mit Dauergrünland oder Wechselgrünland (letzteres gewöhnlich mit einer Standzeit von weniger als vier Jahren).
Diese Entscheidung gilt für den Einzelfall und gemäß den in den Artikeln 4, 5 und 6 beschriebenen Bedingungen für Rinderhaltungsbetriebe.
(1) Landwirte, die die Ausnahmeregelung nutzen wollen, stellen bei der zuständigen Behörde jährlich einen Antrag.
(2) Gleichzeitig mit dem gemäß Absatz 1 gestellten jährlichen Antrag verpflichten sie sich schriftlich zur Einhaltung der in den Artikeln 5 und 6 beschriebenen Bedingungen.
(3) Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass sämtliche Anträge auf Ausnahmegenehmigung einer amtlichen Kontrolle unterliegen. Ergibt die von den nationalen Behörden durchgeführte Kontrolle der in Absatz 1 genannten Anträge, dass die in den Artikeln 5 und 6 festgelegten Auflagen nicht erfüllt werden, wird der Antragsteller hiervon unterrichtet, und der Antrag gilt als abgelehnt.
(1) Die Menge Viehdung, die jedes Jahr auf den Boden von Rinderhaltungsbetrieben auch von den Tieren selbst ausgebracht wird, darf vorbehaltlich der in den Absätzen 2 bis 8 genannten Bedingungen nicht mehr als 230 kg Stickstoff pro Hektar enthalten.
(2) Die Menge Viehdung, die jedes Jahr auf Grünland ausgebracht wird, darf 230 kg Stickstoff pro Hektar nicht überschreiten. Die Menge Viehdung, die jedes Jahr auf andere Flächen der Betriebe ausgebracht wird, darf höchstens 115 kg pro Hektar ausmachen.
(3) Jeder landwirtschaftliche Betrieb führt einen Düngeplan, in den die Fruchtfolge und die geplante Ausbringung von Viehdung sowie von Stickstoff- und Phosphatdüngern eingetragen werden. Jeder Betrieb muss spätestens ab dem 31. März diesen Plan für jedes Kalenderjahr vorweisen können.
Der Düngeplan muss folgende Angaben enthalten:
a) Größe des Viehbestands, Erläuterung der Haltungs- und Lagersysteme, Angaben zur gelagerten Dungmenge;
b) Berechnung des Stickstoff- und Phosphoranteils des im Betrieb selbst erzeugten Dungs (abzüglich der Verluste bei der Haltung und Lagerung);
c) Fruchtfolge und Anbaufläche für Grünland und für jede Kultur, einschließlich einer Skizze der Lage der einzelnen Felder;
d) der absehbare Stickstoff- und Phosphorbedarf der Kulturen;
e) Menge und Art des Dungs, der nicht in dem Betrieb verwendet oder der dem Betrieb zugeführt wird;
f) Ausbringung von Stickstoff und Phosphor auf jedes Feld mittels Dung;
(1) Mindestens 48 % der für die Ausbringung von Dung verfügbaren landwirtschaftlichen Fläche des Rinderhaltungsbetriebs ist mit Gras bestanden.
(2) Landwirte, denen eine individuelle Ausnahmegenehmigung erteilt wurde, ergreifen folgende Maßnahmen:
a) Wechselgrünland wird im Frühjahr umgepflügt;
b) die Fruchtfolge umfasst keine Leguminosen oder andere Pflanzen, die atmosphärischen Stickstoff binden. Dies gilt jedoch nicht für den Durchwuchs von Leguminosen im Gras bei weniger als 50 % Leguminosen.
(1) Diese Ausnahmeregelung gilt unbeschadet der Maßnahmen, die zur Einhaltung anderer Gemeinschaftsvorschriften im Umweltbereich erforderlich sind.
(2) Jeder Landwirt, für den eine individuelle Ausnahmeregelung gilt, erhält technische Hilfestellung durch einen Beratungsdienst, der die Bewertung der Ergebnisse der Bodenanalysen, Düngepläne und Düngekonten gewährleistet. Die Bewertungsergebnisse werden den zuständigen Behörden übermittelt, die die Einhaltung der Bedingungen gemäß den Artikeln 5 und 6 überprüfen müssen.
(1) Die zuständige Behörde erstellt und aktualisiert jährlich Karten, aus denen der jeweilige Anteil an landwirtschaftlichen Betrieben, Viehbestand und landwirtschaftlichen Flächen, für die je Gemeinde eine individuelle Ausnahmegenehmigung erteilt wurde, ersichtlich ist. Diese Karten werden der Kommission jährlich vorgelegt, erstmals bis spätestens Ende 2007.
(2) Für Probenahmen aus Oberflächenwasser und der flachen Grundwasser führenden Schicht wird ein Überwachungsnetz aufgebaut und unterhalten, um die Auswirkungen der Ausnahmegenehmigungen auf die Wasserqualität bewerten zu können.
(3) Mittels Überprüfungen und Nährstoffanalysen werden Daten zur lokalen Flächennutzung, zur Fruchtfolge sowie zu den Praktiken in landwirtschaftlichen Betrieben, denen eine individuelle Ausnahmegenehmigung erteilt wurde, erhoben. Diese Daten können für modellgestützte Berechnungen der Nitratauswaschung und Phosphorverluste auf Feldern dienen, auf denen pro Hektar und Jahr bis zu 230 kg Stickstoff in Form von Viehdung ausgebracht werden.
(4) Um Daten über den Stickstoffgehalt des Wassers, das die Wurzelzone verlässt und in den Grundwasserkörper eintritt, sowie über die Stickstoffauswaschung aus Ober- und Unterboden, sowohl unter den Bedingungen der Ausnahmeregelung als auch ohne diese Ausnahmeregelung zu erhalten, werden Überwachungsstellen eingerichtet.
(1) Die zuständige Behörde übermittelt der Kommission jährlich die Ergebnisse der Überwachung zusammen mit einem kurzen Bericht über die Entwicklung der Wasserqualität, die Bewertung der Nitratrückstände im Boden im Herbst bei Betrieben, die unter die Ausnahmengenehmigung fallen, sowie über die Auswertungspraxis. Der Bericht muss Angaben darüber enthalten, wie die Umsetzung der Ausnahmebedingungen mittels Kontrollen einzelner Betriebe bewertet wurde sowie Angaben zu Betrieben, bei denen bei amtlichen Kontrollen und Feldbesichtigungen eine Nichteinhaltung der Vorschriften festgestellt wurde. Der erste Bericht sollte bis spätestens Juni 2008 und anschließend jedes Jahr spätestens im Juni übermittelt werden.
(2) Die Ergebnisse werden von der Kommission bei einem etwaigen neuen Antrag auf eine Ausnahmegenehmigung berücksichtigt.
Diese Entscheidung findet im Zusammenhang mit dem zweiten Aktionsprogramm 2007—2010 für die Region Wallonien Anwendung („Arrêté du Gouvernement wallon du 15 février 2007 modifiant le Livre II du Code de l’Environnement constituant le Code de l’Eau en ce qui concerne la gestion durable de l’azote en agriculture“). Sie gilt bis zum 31. Dezember 2010.
Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien gerichtet.
Die Pläne müssen spätestens sieben Tage nach etwaigen Änderungen der Bewirtschaftung aktualisiert werden, um sicherzustellen, dass sie die tatsächlichen Bewirtschaftungspraktiken widerspiegeln.
(4) Für jeden Betrieb werden Düngekonten geführt. Sie werden der zuständigen Behörde für jedes Kalenderjahr vorgelegt.
(5) Jeder landwirtschaftliche Betrieb, dem eine individuelle Ausnahmegenehmigung erteilt wurde, akzeptiert, dass die in Artikel 4 Absatz 1 genannte Dungausbringung, der Düngeplan und die Düngekonten kontrolliert werden können.
(6) Jeder landwirtschaftliche Betrieb, dem eine individuelle Ausnahmegenehmigung erteilt wurde, führt mindestens alle vier Jahre für jede landwirtschaftliche Fläche, die hinsichtlich des Fruchtwechsels und der Bodenmerkmale homogen ist, regelmäßig Bodenanalysen auf Phosphor durch. Gefordert wird mindestens eine Analyse je 5 Hektar Land.
(7) Bei jedem Betrieb, dem eine individuelle Ausnahmegenehmigung erteilt wurde, wird jedes Jahr die Nitratkonzentration des Bodes gemessen. Je Betrieb werden jährlich mindestens fünf Proben analysiert.
(8) Vor der Ansaat von Gras im Herbst darf kein Dung ausgebracht werden.