Artikel 2 Begriffsbestimmungen — 2008/96/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 2007 über einen Antrag Belgiens auf Genehmigung einer Ausnahmeregelung auf der Grundlage der Richtlinie 91/676/EWG des Rates zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrate aus landwirtschaftlichen Quellen in Bezug auf die Region Wallonien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 6643)
Für die Zwecke dieser Entscheidung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) „Rinderhaltungsbetriebe“ sind Haltungsbetriebe mit mindestens drei Großvieheinheiten, wobei mindestens zwei Drittel der Vieheinheiten Rinder sind;
b) „Grünland“ sind die Flächen des Rinderhaltungsbetriebs mit Dauergrünland oder Wechselgrünland (letzteres gewöhnlich mit einer Standzeit von weniger als vier Jahren).
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