Artikel 6 Raumordnung — 2008/96/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 2007 über einen Antrag Belgiens auf Genehmigung einer Ausnahmeregelung auf der Grundlage der Richtlinie 91/676/EWG des Rates zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrate aus landwirtschaftlichen Quellen in Bezug auf die Region Wallonien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 6643)
Rückverweise
(1) Mindestens 48 % der für die Ausbringung von Dung verfügbaren landwirtschaftlichen Fläche des Rinderhaltungsbetriebs ist mit Gras bestanden.
(2) Landwirte, denen eine individuelle Ausnahmegenehmigung erteilt wurde, ergreifen folgende Maßnahmen:
a) Wechselgrünland wird im Frühjahr umgepflügt;
b) die Fruchtfolge umfasst keine Leguminosen oder andere Pflanzen, die atmosphärischen Stickstoff binden. Dies gilt jedoch nicht für den Durchwuchs von Leguminosen im Gras bei weniger als 50 % Leguminosen.
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