Artikel 9 Berichterstattung — 2008/96/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 2007 über einen Antrag Belgiens auf Genehmigung einer Ausnahmeregelung auf der Grundlage der Richtlinie 91/676/EWG des Rates zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrate aus landwirtschaftlichen Quellen in Bezug auf die Region Wallonien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 6643)
Rückverweise
(1) Die zuständige Behörde übermittelt der Kommission jährlich die Ergebnisse der Überwachung zusammen mit einem kurzen Bericht über die Entwicklung der Wasserqualität, die Bewertung der Nitratrückstände im Boden im Herbst bei Betrieben, die unter die Ausnahmengenehmigung fallen, sowie über die Auswertungspraxis. Der Bericht muss Angaben darüber enthalten, wie die Umsetzung der Ausnahmebedingungen mittels Kontrollen einzelner Betriebe bewertet wurde sowie Angaben zu Betrieben, bei denen bei amtlichen Kontrollen und Feldbesichtigungen eine Nichteinhaltung der Vorschriften festgestellt wurde. Der erste Bericht sollte bis spätestens Juni 2008 und anschließend jedes Jahr spätestens im Juni übermittelt werden.
(2) Die Ergebnisse werden von der Kommission bei einem etwaigen neuen Antrag auf eine Ausnahmegenehmigung berücksichtigt.
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