Artikel 5 Ausbringen von Dung und anderen Düngemitteln — 2008/96/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 2007 über einen Antrag Belgiens auf Genehmigung einer Ausnahmeregelung auf der Grundlage der Richtlinie 91/676/EWG des Rates zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrate aus landwirtschaftlichen Quellen in Bezug auf die Region Wallonien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 6643)
Rückverweise
(1) Die Menge Viehdung, die jedes Jahr auf den Boden von Rinderhaltungsbetrieben auch von den Tieren selbst ausgebracht wird, darf vorbehaltlich der in den Absätzen 2 bis 8 genannten Bedingungen nicht mehr als 230 kg Stickstoff pro Hektar enthalten.
(2) Die Menge Viehdung, die jedes Jahr auf Grünland ausgebracht wird, darf 230 kg Stickstoff pro Hektar nicht überschreiten. Die Menge Viehdung, die jedes Jahr auf andere Flächen der Betriebe ausgebracht wird, darf höchstens 115 kg pro Hektar ausmachen.
(3) Jeder landwirtschaftliche Betrieb führt einen Düngeplan, in den die Fruchtfolge und die geplante Ausbringung von Viehdung sowie von Stickstoff- und Phosphatdüngern eingetragen werden. Jeder Betrieb muss spätestens ab dem 31. März diesen Plan für jedes Kalenderjahr vorweisen können.
Der Düngeplan muss folgende Angaben enthalten:
a) Größe des Viehbestands, Erläuterung der Haltungs- und Lagersysteme, Angaben zur gelagerten Dungmenge;
b) Berechnung des Stickstoff- und Phosphoranteils des im Betrieb selbst erzeugten Dungs (abzüglich der Verluste bei der Haltung und Lagerung);
c) Fruchtfolge und Anbaufläche für Grünland und für jede Kultur, einschließlich einer Skizze der Lage der einzelnen Felder;
d) der absehbare Stickstoff- und Phosphorbedarf der Kulturen;
e) Menge und Art des Dungs, der nicht in dem Betrieb verwendet oder der dem Betrieb zugeführt wird;
f) Ausbringung von Stickstoff und Phosphor auf jedes Feld mittels Dung;
g) Ausbringung von Stickstoff und Phosphor auf jedes Feld mittels chemischer oder sonstiger Düngemittel.
Die Pläne müssen spätestens sieben Tage nach etwaigen Änderungen der Bewirtschaftung aktualisiert werden, um sicherzustellen, dass sie die tatsächlichen Bewirtschaftungspraktiken widerspiegeln.
(4) Für jeden Betrieb werden Düngekonten geführt. Sie werden der zuständigen Behörde für jedes Kalenderjahr vorgelegt.
(5) Jeder landwirtschaftliche Betrieb, dem eine individuelle Ausnahmegenehmigung erteilt wurde, akzeptiert, dass die in Artikel 4 Absatz 1 genannte Dungausbringung, der Düngeplan und die Düngekonten kontrolliert werden können.
(6) Jeder landwirtschaftliche Betrieb, dem eine individuelle Ausnahmegenehmigung erteilt wurde, führt mindestens alle vier Jahre für jede landwirtschaftliche Fläche, die hinsichtlich des Fruchtwechsels und der Bodenmerkmale homogen ist, regelmäßig Bodenanalysen auf Phosphor durch. Gefordert wird mindestens eine Analyse je 5 Hektar Land.
(7) Bei jedem Betrieb, dem eine individuelle Ausnahmegenehmigung erteilt wurde, wird jedes Jahr die Nitratkonzentration des Bodes gemessen. Je Betrieb werden jährlich mindestens fünf Proben analysiert.
(8) Vor der Ansaat von Gras im Herbst darf kein Dung ausgebracht werden.
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