Artikel 7 Andere Maßnahmen — 2008/96/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 2007 über einen Antrag Belgiens auf Genehmigung einer Ausnahmeregelung auf der Grundlage der Richtlinie 91/676/EWG des Rates zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrate aus landwirtschaftlichen Quellen in Bezug auf die Region Wallonien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 6643)
Rückverweise
(1) Diese Ausnahmeregelung gilt unbeschadet der Maßnahmen, die zur Einhaltung anderer Gemeinschaftsvorschriften im Umweltbereich erforderlich sind.
(2) Jeder Landwirt, für den eine individuelle Ausnahmeregelung gilt, erhält technische Hilfestellung durch einen Beratungsdienst, der die Bewertung der Ergebnisse der Bodenanalysen, Düngepläne und Düngekonten gewährleistet. Die Bewertungsergebnisse werden den zuständigen Behörden übermittelt, die die Einhaltung der Bedingungen gemäß den Artikeln 5 und 6 überprüfen müssen.
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