BundesrechtInternationale VerträgeErleichterung der grenzüberschreitenden Verfolgung von die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten – Durchführung

Erleichterung der grenzüberschreitenden Verfolgung von die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten – Durchführung

ATIA
In Kraft seit 01. Juli 2018
Up-to-date

Artikel 1

Art. 1 Zweck und Anwendungsbereich des Übereinkommens

Zweck dieses Administrativen und Technischen Durchführungsübereinkommens (im Folgenden: „ATIA” ) ist es, die notwendigen administrativen und technischen Details für die Durchführung des Übereinkommens zwischen der Republik Bulgarien, der Republik Kroatien, Ungarn und der Republik Österreich über die Erleichterung der grenzüberschreitenden Verfolgung von die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten , unterfertigt in Mátraháza am 11. Oktober 2012 (im Folgenden: „CBE-Übereinkommen”), in Übereinstimmung mit Artikel 8 Absatz 1 des CBE-Übereinkommens, festzulegen.

Artikel 2

Art. 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses ATIA:

(a) „EUCARIS System” ist das Europäische Fahrzeug- und Führerscheininformationssystem;

(b) „s-TESTA” ist der gesicherte Transeuropäische Telematikdienst für Behörden.

Artikel 3

Art. 3 Allgemeine Bestimmungen

(1) Um die Umsetzung des CBE-Übereinkommens zu erleichtern sowie im Hinblick auf die Erfordernisse des Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2015/413/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte, bemühen sich die Parteien um die Benennung einer einzigen Nationalen Kontaktstelle bei der Umsetzung der genannten Richtlinie sowie der Artikel 4 Absatz 4, Artikel 5 Absatz 8 und Artikel 6 Absatz 10 des CBE-Übereinkommens.

(2) In Ermangelung einzelstaatlicher Regelungen zur Bestimmung der Nationalen Kontaktstellen gemäß dem CBE-Übereinkommen und/oder in Ermangelung einer Notifizierung gemäß Artikel 15 Absatz 2 des CBE-Übereinkommens, gilt die gemäß Artikel 4 Absatz 2 der EU-Richtlinie 2015/413 benannte Nationale Kontaktstelle als Nationale Kontaktstelle für alle Zwecke des CBE-Übereinkommens.

(3) Zum Zwecke der Umsetzung des CBE-Übereinkommens haben sich die benannten nationalen Kontaktstellen die gemäß Artikel 4 dieses ATIA definierten Datasets unter Verwendung des XML-Dokumentformats gegenseitig zu übermitteln.

(4) Die technischen Details betreffend der Umwandlung der Datasets in XML-Dokumentformat werden im Benutzerleitfaden gemäß Artikel 8 Absatz 2 des CBE-Übereinkommens und Artikel 9 dieses ATIA festgelegt.

Artikel 4

Art. 4 Die Datasets

(1) Zum Zwecke der Lenkerausforschung gemäß Artikel 4 Absatz 2 des CBE-Übereinkommens verwenden die Parteien ein XML-Dataset, das die in ANNEX A angeführten personenbezogenen Daten enthalten kann.

(2) Zum Zwecke der Ermittlung der Anschrift/Zustelladresse einer Person gemäß Artikel 5 Absatz 4 des CBE-Übereinkommens verwenden die Parteien ein XML-Dataset, das die in ANNEX B angeführten personenbezogenen Daten enthalten kann.

(3) Zum Zwecke der Übersendung und Zustellung von Schriftstücken gemäß Artikel 5 Absatz 5 des CBE-Übereinkommens verwenden die Parteien ein XML-Dataset, das die in ANNEX C angeführten personenbezogenen Daten enthalten kann.

(4) Zum Zwecke der grenzüberschreitenden Vollstreckung von Entscheidungen gemäß Artikel 6 Absatz 2 des CBE-Übereinkommens verwenden die Parteien ein XML-Dataset (Bescheinigung), das die in ANNEX D angeführten personenbezogenen Daten enthalten kann.

(5) Die technischen Details der XML-Datasets werden im Benutzerleitfaden definiert.

Artikel 5

Art. 5 Kommunikation und Wege für die Übermittlung der Datasets und anderer Informationen

(1) Die Parteien verwenden das EUCARIS-System und das s-Testa Kommunikationsnetzwerk als sicheres interoperables elektronisches System zum Zwecke der technischen Umsetzung des CBE-Übereinkommens.

(2) Die technischen Details für die Verwendung des EUCARIS-Systems werden im Benutzerleitfaden gemäß Artikel 8 Absatz 2 des CBE-Übereinkommens und Artikel 9 dieses ATIA festgelegt.

Artikel 6

Art. 6 Grenzüberschreitende Vollstreckung von Entscheidungen

(1) In den Fällen gemäß Artikel 6 Absatz 4 des CBE-Übereinkommens informiert der Vollstreckungsstaat den Entscheidungsstaat über die Anerkennungs- und Vollstreckungsverweigerung und über deren Gründe.

(2) Für den Fall, dass die Vollstreckung der Geldstrafe im Vollstreckungsstaat weder zur Gänze noch teilweise möglich ist, kann der Entscheidungsstaat in der Bescheinigung gemäß Artikel 6 Absatz 2 des CBE-Übereinkommens die Anwendung einer Ersatzstrafe verbieten, wenn die Anwendung einer Ersatzstrafe nach seinem nationalen Recht nicht erlaubt ist.

(3) Bei Übermittlung der Entscheidung nach Artikel 6 Absatz 6 litera a) des CBE-Übereinkommens, ist der Entscheidungstext in der Originalsprache zu übermitteln.

Artikel 7

Art. 7 Datenschutz

(1) Zum Zwecke der Umsetzung des CBE-Übereinkommens verarbeiten die Parteien nur personenbezogene Daten, welche in Artikel 4 dieses ATIA angeführt werden und nur für die im CBE-Übereinkommen festgelegten Zwecke.

(2) Personenbezogene Daten, die nach dem CBE-Übereinkommen übermittelt werden, sind vom Vollstreckungsstaat spätestens nach erfolgreicher Vollstreckung der rechtskräftigen Entscheidung in dem Verfahren, für dessen Zwecke die Daten übermittelt wurden, zu löschen. Darüber hinaus gilt das nationale Recht des Vollstreckungsstaates, welches die Speicherung personenbezogener Daten, die für die Verfahrenszwecke gemäß dem CBE-Übereinkommen verarbeitet wurden, regelt.

(3) Jede Vertragspartei gewährleistet, dass jede Übermittlung personenbezogener Daten von der ersuchenden Vertragspartei und der ersuchten Vertragspartei protokolliert wird, um die Überprüfung der Zulässigkeit der Übermittlung zu ermöglichen. Diese Protokollierung umfasst die übermittelten Daten, das Datum und den genauen Zeitpunkt der Übermittlung und die Bezeichnung oder Kennung der ersuchenden oder ersuchten Stelle. Darüber hinaus protokollieren die Parteien den Anlass der Abfrage oder der Übermittlung sowie die Kennung des Beamten, der die Übermittlung durchgeführt hat, und/oder des Beamten, der die Übermittlung veranlasst hat. Die genannten protokollierten Daten sind durch geeignete Vorkehrungen gegen unangemessene Verwendung und sonstigen Missbrauch zu schützen und zwei Jahre aufzubewahren und dürfen ausschließlich für Zwecke datenschutzrechtlicher Kontrollen verwendet werden. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die protokollierten Daten unverzüglich zu löschen.

Artikel 8

Art. 8 Umsetzung des ATIA

Auf die technische und administrative Umsetzung des ATIA findet Artikel 9 des CBE-Übereinkommens Anwendung.

Artikel 9

Art. 9 Benutzerleitfaden

(1) Für die praktischen Aspekte der Zusammenarbeit und der Umsetzung dieses ATIA, erstellen die Parteien einen rechtlich nicht verbindlichen Benutzerleitfaden in englischer Sprache. Der Benutzerleitfaden beinhaltet unter anderem:

a. technische Details der XML-Datasets

b. technische Details für die Umwandlung der Datasets in XML-Dokumentformat

c. die technischen Details zur Nutzung des EUCARIS-Systems

d. die relevanten nationalen Rechtsvorschriften der Parteien

e. die nationalen Muster für das in Artikel 3 des CBE-Übereinkommens definierte Informationsschreiben.

(2) In gegenseitigem Einvernehmen kann eine der Parteien eine sichere Web-Seite erstellen, welche den Benutzerleitfaden sowie andere relevante Dokumente und Informationen betreffend die Umsetzung und Anwendung des CBE-Übereinkommens und des ATIA beinhaltet. Die anderen Parteien unterstützen diese Web-Seite, indem sie die notwendigen Informationen zur Verfügung stellen.

Artikel 10

Art. 10 Depositär

Die Regierung von Ungarn ist Depositär dieses ATIA.

Artikel 11

Art. 11 Anwendung des ATIA

Dieses ATIA ist für jede dem CBE-Übereinkommen beitretende Partei, ab Inkrafttreten des CBE-Übereinkommens für diese Partei, anwendbar.

Artikel 12

Art. 12 Inkrafttreten und Außerkrafttreten

(1) Dieses ATIA tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach Hinterlegung der zweiten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde zwischen den Parteien, die es ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben, in Kraft. Für die anderen Parteien tritt dieses Übereinkommen am ersten Tag des zweiten Monats nach Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.

(2) Dieses ATIA tritt mit Aufkündigung des CBE-Übereinkommens außer Kraft.

Artikel 13

Art. 13 Auslegungsbestimmung

Die Parteien stimmen überein, dass für die zukünftige Anwendung des CBE-Übereinkommens Verweise im CBE-Übereinkommen auf Bestimmungen der „ Richtlinie 2011/82/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte“ als Verweise auf die „ Richtlinie 2015/413/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte“ interpretiert werden.

Geschehen zu St. Pölten, am 5. Mai 2015, in einem Original in englischer Sprache.

Anl. 1

Anhang A: Personenbezogene Daten gemäß Artikel 4 Absatz 1 des ATIA „Ersuchen um Lenkerausforschung und Antwort“

TEIL I: Elemente Personenbezogener Daten betreffend die ANFRAGE:

Personenbezogene Daten des Halters, Eigentümers oder der anderweitig identifizierten Person, die verdächtigt wird, das Verkehrsdelikt begangen zu haben:

Name / Firmenname

Vorname

Geburtsdatum

Geburtsort

Anschrift:

Straßenname

Hausnummer

Postleitzahl

Wohnort

Wohnsitzstaat

ID-Nummer

Geburtsname

Name der Mutter

Geschlecht

Kennzeichen des auf den Namen des Halters oder Eigentümers zugelassen Fahrzeuges, das am Verkehrsdelikt beteiligt war

TEIL II: Elemente Personenbezogener Daten betreffend die ANTWORT:

Personenbezogene Daten des Lenkers:

Name

Vorname

Geburtsdatum

Geburtsort

Anschrift:

Straßenname

Hausnummer

Postleitzahl

Wohnort

Wohnsitzstaat

ID-Nummer

Geburtsname

Name der Mutter

Geschlecht

Personenbezogene Daten der befragten Person:

Name

Vorname

Geburtsdatum

Geburtsort

Anschrift:

Straßenname

Hausnummer

Postleitzahl

Wohnort

Wohnsitzstaat

ID-Nummer

Geburtsname

Name der Mutter

Geschlecht

Anl. 2

Annex B: Personenbezogene Daten gemäß Artikel 4 Absatz 2 des ATIA

„Ersuchen um Ermittlung der Anschrift einer Person und Antwort“

TEIL I : Elemente Personenbezogener Daten betreffend die ANFRAGE:

Personenbezogene Daten des Empfängers:

Name / Firmenname

Vorname

Geburtsdatum

Geburtsort

Anschrift:

Straßenname

Hausnummer

Postleitzahl

Wohnort

Wohnsitzstaat

ID-Nummer

Geburtsname

Name der Mutter

Geschlecht

Daten des Fahrzeuges, das am Verkehrsdelikt beteiligt war:

Kfz-Kennzeichen

TEIL II: Elemente Personenbezogener Datenbetreffend die ANTWORT:

Personenbezogene Daten des Empfängers:

Name / Firmenname

Vorname

Geburtsdatum

Geburtsort

Anschrift:

Straßenname

Hausnummer

Postleitzahl

Wohnort

Wohnsitzstaat

ID-Nummer

Geburtsname

Name der Mutter

Geschlecht

Anl. 3

Anhang C: Personenbezogene Daten gemäß Artikel 4 Absatz 3 des ATIA

„Ersuchen um Übersendung und Zustellung von Schriftstücken und Antwort“

TEIL I : Elemente Personenbezogener Daten betreffend die ANFRAGE:

Personenbezogene Daten des Empfängers:

Name / Firmenname

Vorname

Geburtsdatum

Geburtsort

Anschrift:

Straßenname

Hausnummer

Postleitzahl

Wohnort

Wohnsitzstaat

ID-Nummer

Geburtsname

Name der Mutter

Geschlecht

TEIL II: Elemente Personenbezogener Datenbetreffend die ANTWORT:

Personenbezogene Daten des Empfängers (bei erfolgreicher Zustellung):

Name / Firmenname

Vorname

Geburtsdatum

Geburtsort

Anschrift:

Straßenname

Hausnummer

Postleitzahl

Wohnort

Wohnsitzstaat

ID-Nummer

Geburtsname

Name der Mutter

Geschlecht

Anl. 4

Anhang D: Personenbezogene Daten gemäß Artikel 4 Absatz 4 des ATIA

„Ersuchen/Bescheinigung für die grenzüberschreitende Vollstreckung von Entscheidungen und Antwort“

TEIL I und II: Elemente Personenbezogener Daten betreffend die ANFRAGE / BESCHEINIGUNG:

Personenbezogene Daten der Person, die aufgrund der Entscheidung zur Zahlung einer Geldstrafe verpflichtet ist:

Name / Firmenname

Vorname

Geburtsdatum

Geburtsort

Anschrift:

Straßenname

Hausnummer

Postleitzahl

Wohnort

Wohnsitzstaat

ID-Nummer

Geburtsname

Name der Mutter

Geschlecht

Gesamtbetrag der Geldstrafe / Teilzahlung

Art des begangenen Verkehrsdeliktes

Art der Strafdurchsetzung (Geldstrafe / Ersatzstrafe)