Zweck dieses Administrativen und Technischen Durchführungsübereinkommens (im Folgenden: „ATIA” ) ist es, die notwendigen administrativen und technischen Details für die Durchführung des Übereinkommens zwischen der Republik Bulgarien, der Republik Kroatien, Ungarn und der Republik Österreich über die Erleichterung der grenzüberschreitenden Verfolgung von die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten , unterfertigt in Mátraháza am 11. Oktober 2012 (im Folgenden: „CBE-Übereinkommen”), in Übereinstimmung mit Artikel 8 Absatz 1 des CBE-Übereinkommens, festzulegen.
Rückverweise
ATIA · Erleichterung der grenzüberschreitenden Verfolgung von die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten – Durchführung
Art. 1 Zweck und Anwendungsbereich des Übereinkommens
…Zweck dieses Administrativen und Technischen Durchführungsübereinkommens (im Folgenden: „ATIA” ) ist es, die notwendigen administrativen und technischen Details für die Durchführung des Übereinkommens zwischen der Republik Bulgarien, der Republik Kroatien, Ungarn und der Republik…